HStAM Bestand Urk. 85 Nr. 11145

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1539 März 08 Wiedenbrück

Originaldatierung 

Sonabendt nach Reminiscere

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Bischof Franz von Münster und Osnabrück, Administrator zu Minden, vergleicht Gräfin Anna von Waldeck mit den Grafen Wolrad und Otto von Waldeck über folgende seit der letzten Mutscharung zu Arolsen strittige Punkte: 1.) Die Grafen Wolrad und Otto erhalten für die geforderten 200 Gulden Unterhalt die in den Ämtern Waldeck, Eisenberg und Eilhausen und sonst in ihrem Landesteil letzten Martini fälligen und von Graf Philipp dem Älteren nicht erhobenen Einkünfte. 2.) Mit der Bede zu Korbach soll gemäss der Mutscharung verfahren werden. 3.) Von den Hakenbüchsen, die von Landau nach Eilhausen gekommen sind, sollen 8 wieder nach Landau geliefert werden. 4.) Mit dem Samtholz zu Marsberg, dem Dorf Erlinghausen und dem Rottzehnten daselbst soll es nach dem durch die 6 von der Landschaft aufgestellten Register gehalten werden. 5.) Zu der in der Mutscharung vorgesehenen Revision der Teilung werden durch Gräfin Anna Sekretär Wendel Colmacher und Johann Engelbrecht Gogreve, durch die Grafen Wolrad und Otto Johann von Schönstein und Kaspar Treser den 6 von der Landschaft beigeordnet. Strittige Punkte sollen dem Bischof von Münster und dem Landgrafen von Hessen vorgelegt werden. 6.) Bezüglich der Schuldklage des Asmus von Geismar gegen Grafen Philipp vor dem Kammergericht soll von den münsterschen und hessischen Räten entschieden werden, ob auch die Grafen Wolrad und Otto die Sache am Kammergericht vertreten müssen. 7.) Die Sache mit der Jüdin Rahel wegen des Hofs in Korbach soll ruhen bis zu einer Erkenntnis der münsterschen und hessischen Räte; doch kann der Graf Wolrad versuchen, sich mit der Jüdin zu vergleichen. 8.) Die Gräfin soll die Schulden ihres Gemahls bezahlen, doch sollen die Grafen, wenn sie heiraten, ihr die Hälfte erstatten. 9.) Mit den Freistühlen und Landgerichten soll es wie in früherer Zeit gehalten werden. 10.) Neu entstehende Schulden sollen von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen werden, desgleichen die Schulden an Reinhard von Dalwigk, Stephan von der Marsberg und Ludwig Schwener. 11.) Die Grafen dürfen Heineke Spöken seines Holzförsteramts erst nach Entrichtung der darauf verschriebenen 16 Gulden entsetzen. 12.) Die Zahlung der von Graf Philipp dem Sekretär Wendel Colmacher versprochenen 100 Gulden übernimmt Gräfin Anna, die dem Johann Schönstein versprochenen übernehmen die Grafen. 13.) Über die Mahlpflicht der Dörfer Vasbeck und Massenhausen sollen die münsterschen und hessischen Räte befinden. Entscheiden sie, dass Vasbeck in Eilhausen mahlen soll, soll es doch weiter in der Mühle der Gräfin mahlen, den Grafen aber ist ihre Beteiligung an der Schuld (siehe oben Nr. 8) erlassen. Bei einem gegenteiligen Bescheid bleibt die Verpflichtung der Grafen bestehen. Massenhausen darf mahlen, wo es will. 14.) Die Streitigkiten wegen des Hofs zu Orke und der Mühle zu Heringhausen sind den Fürsten von Münster und Hessen anheimgestellt. 15.) Die beiden Parteien sollen Kopien aller Verschreibungen und Urkunden betr. den Landesteil des Grafen Philipp austauschen. Das Siegel des Grafen soll in Korbach verwahrt und nur mit Wissen beider Parteien gebraucht werden. 16.) Gräfin Anna stundet die zum Unterhalt des Grafen Philipp an Walpurgis von den Grafen Otto und Wolrad zu entrichtende Rate von 250 Gulden bis Martini, wo 500 Gulden insgesamt zu zahlen sind, zu deren Lieferung der Amtmann vom Eisenberg sich verpflichtet. 17.) Graf Wolrad kann Christoph Golmacher die geschuldete Frucht zu Sachsenhausen mit Geld ablösen oder nach der Ernte in natura bezahlen. 18.) Die Gräfin will Wendel Colmacher veranlassen, Graf Otto die Forderung von 60 Gulden bis Martini zu stunden.

Formalbeschreibung 

Or., Papierheft (6 Blatt), deutsch.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

I, 100

Repräsentationen

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