HStAM Bestand Urk. 85 Nr. 11119

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1489 April 09 Waldeck

Originaldatierung 

Donnerstag na Judica

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Die Grafen Philipp und Heinrich von Waldeck schliessen einen Burgfrieden für Schloss Waldeck, dessen Grenzen laufen vom Heilgenhaus beim Hungerborn den Teufelsgrund hinab bis zur Mühle zu Vornhagen, den Mühlengraben aufwärts hinter den Häusern von Henze Fischer und Conze Jaeger, weiter ederaufwärts bis an den nächsten Ausbruch bei Kaschenhagen, bis an den Bach, wo der Weg von Berich nach Waldeck geht, weiter das Bachtal aufwärts bis zum Ritterborn und zu der Pferdetränke, weiter den Melchergrund entlang bis zu dem grossen Stein bei der Auldengeckeburg, hinter dieser her bis an den Melioborn und unten den Weg die rechte Strasse heraus wieder bis an das Heilgenhaus. Wer von ihnen den anderen beleidigt oder tätlich angreift, soll innerhalb von 8 Tagen nach Korbach einreiten und dort so lange bleiben, bis er die von den gewählten Schiedsrichtern über ihn verhängte Buße erlegt hat. Wer den anderen erschlägt, geht seines Anteils an Schloss Waldeck verlustig, doch unbeschadet der Ansprüche seiner Erben, soweit sie nicht Mitwisser der Tat sind. Wer den Mitbesitzer vom Schloss vertreibt, gilt als treulos und meineidig. Dem Vertriebenen sollen alle Angehörigen der Grafschaft zur Wiedereinsetzung behilflich sein, wodurch sie nicht die Treupflicht gegen ihren Herrn verletzen. Der Täter verliert seinen Anteil am Schloss. Über Beleidigungen der Dienerschaft untereinander sollen, falls sie nicht gütlich beigelegt werden, die gewählten Schiedsrichter entscheiden. Bei Schlägereien beträgt die Buße für Verwundungen je nach Schwere 5 und 10 Gulden. Totschläger dürfen nur mit Zustimmung aller Ganerben begnadigt werden. Schuldklagen von Einwohnern der Stadt Waldeck gegen Leute der Grafen müssen innerhalb von Monatsfrist erledigt sein, widrigenfalls jenen das Pfändungsrecht zusteht. Keiner darf ohne Zustimmung des anderen einen von dessen Leuten in seinen Dienst nehmen vor Ablauf eines Vierteljahres nach Beendigung der Dienstzeit des Betreffenden bei der anderen Partei. Leute eines Grafen, die durch ihre Taten zu Feindseligkeiten Anlass geben können, sind innerhalb von 8 Tagen zu entlassen. Fehden darf ein Graf nur beginnen nach Erschöpfung der Rechtsmöglichkeiten durch ihn und seinen Ganerben, widrigenfalls er den letzteren für den ihm entstehenden Schaden haftbar ist. Zum Schutz des Schlosses hat der nicht fehdeführende Teil über die normale Besatzung hinaus 6 oder 12 Gewappnete je nach der Schwere der Fehde zu stellen. Kein Teil soll jemandem auf Schloss oder Stadt Waldeck Geleit geben mit dem der andere Teil in Streit lebt. Keiner soll gegen die gemeinsamen Untertanen mit Gewalt vorgehen ohne Rechtsgrundlage. Entlaufene Gegangene darf jeder Teil auch aus den Burgen des anderen Teils wiederholen. Keiner darf seinen Anteil am Schloss Waldeck ohne Zustimmung des anderen veräussern und nicht höher als für 300 Gulden mit einem Vorkaufsrecht der Ganerben, und nur an einen gleich- oder niedriger Stehenden, nicht an einen Fürsten, bei Strafe des Verlustes des Schlosses. Auch bei sonstigen Veräusserungen sollen sie sich gegenseitig ein Vorkaufsrecht gewähren. Verpfändete Stücke kann jede Partei einlösen, muss aber dem ursprünglichen Besitzer den Rückkauf gestatten. Zum Kauf angebotene Einkünfte im Amt Waldeck sollen geminsam erworben werden; passt es einem nicht, kann der andere sie alleine erwerben. Die Einkünfte aus den Lehen sollen zur Ausstattung der Festung Waldeck verwandt und von einem verwaltet werden, mit Ausnahme der Ritterlehen, die von dem ältesten Grafen mit Zustimmung aller verleihen werden. Jeder Graf, der Anteil hat an Schloss Waldeck, soll mit 15 Jahren den Burgfrieden beschwören. Sie behalten sich vor, Zusätze zu machen. Zu Schiedsrichtern bei Streitigkeiten aus dem Burgfrieden wählen sie Ritter Wolf von Gudenberg, Hofmeister, Henrich von Imenkusen, Johann von Dalwig, Hermann Meisenbug. Ritterschaft und Städte der Grafschaft Waldeck stimmen zu.

Siegler 

Aussteller, die Schiedsrichter als Vertreter der Ritterschaft, die Städte Korbach und Niederwildungen als Vertreter der Städte.

Formalbeschreibung 

Or., Perg., 8 angehängte Siegel, die des Grafen Heinrich und von Immenkusen stark beschädigt, deutsch.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

I, 35

Repräsentationen

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