HStAD Bestand E 3 A Nr. 12/52

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Beschreibung: Sachakte

Identifikation

Titel 

Verordnung: Es ist verboten, dass sämtliche Hausierer mit irdenem Geschirr, Tabakspfeifen und Zunder, desgleichen mit Knopf- und Kammmachen usw. hier handeln. Ebenso verboten ist das zur Schau Herumführen von Bären, Affen und Kamelen usw. Solche Personen sind schon an der Grenze abzuweisen bzw. müssen sich eine entsprechende Erlaubnis von amtlicher Stelle anfertigen lassen (Ausfertigung liegt zweifach vor)

Laufzeit 

Darmstadt, 1810 Dezember 10

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Akte
Detailseite Nutzungsdigitalisat TIF