HStAD Bestand A 3 Nr. 5/63

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Ldgf. Wilhelm v. Hessen gibt den Tuch (Woll-)webern zu Alsfeld eine Ordnung für ihre Zunft und Bruderschaft und bestimmt u. a.: [1] Wer in die Zunft eintreten will, soll Bürger der Stadt Alsfeld sein oder und ehelich geboren sein. [2] Wer in die Zunft eintritt, soll 4 G bezahlen, die je zur Hälfte an den A und die Bruderschaft fallen; ihrem Handwerk sollen sie 2 Viertel Wein und 2 Pfd. Wachs für Kerzen geben. [3] Das Tuch soll nur zu den drei freien Märkten verkauft werden: am Sonntag nach Walpurgistag [= Mai 1], Pfingstmontag und Sonntag nach Kreuzerhöhung [= Sept. 14]. [4] Jedes Jahr sollen sie 4 Meister wählen, von denen zwei geloben und schwören sollen, das Tuch zu begutachten und es dann mit einem bleiernen Siegel zu versehen; dafür sollen sie 4 hlr. erhalten und nur das gesiegelte Tuch soll verkauft werden.

Datierung 

1499 April 9

Originaldatierung 

1499, Dienstag nach Quasimodogeniti

Alte Archivsignatur 

A 3 Alsfeld, 1499-04-09

Provenienz

(Vor-) Provenienzen 

Alsfeld, Wollweberzunft, Hessen

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Alsfeld: Landgraf Wilhelm gibt den Meistern des Wollweberhandwerks zu Alsfeld eine Zunft und Brüderschaft (mit näheren Bestimmungen)

Formalbeschreibung 

Ausf., Perg., stark beschädigt, kaum lesbar (löchrig, Wassersch., gr. Textverlust), auf Pappe aufgezogen, Sg. ab

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Beiliegend: schlecht lesbare Transkription des Texts aus dem Marburger Kopier

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat TIF
Detailseite Original Urkunde