HStAM Bestand Urk. 85 Nr. 10905

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1351 April 25 Köln

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Erzbischof Wilhelm von Köln und Graf Otto von Waldeck schliessen ein Bündnis auf folgender Grundlage: 1.) Sie geloben einander, das keiner des andern Feind werden soll. 2.) Sie sollen dafür sorgen, das kein Untertan des einen von den Schlössern, Festen und Untertanen des andern Schaden erleidet. Jeder kann ungehindert seine Feinde in des andern Land verfolgen und dort Unterstützung finden vorbehaltlich der Bündnisse, die jede Partei schon vorher eingegangen ist, nämlich des alten Bündnisses zwischen den Stiftern Münster und Köln, der Bündnisse des Erzbischofs mit Bischof Balduin von Paderborn (Parburnen) und Graf Engelbrecht von der Mark und der Bündnisse des Grafen mit Bischof (!) Heinrich von Mainz und Landgraf Heinrich von Hessen. Bei Streitigkeiten eines der Vertragsabschliessenden mit Verbündeten des Vertragspartners ist dessen Rechtshülfe anzurufen. Geht der Verbündete nicht darauf ein, darf der Vertragspartner diesem nicht helfen; lehnt andererseits einer der Vertragsabschliessenden die Rechtshülfe des Vertragspartners ab, kann dieser nach Bestimmungen seines andern Bündnisses handeln. Nur das Bündnis zwischen Münster und Köln bleibt ganz unberührt von dem Vertrag. 3.) Beide Parteien verpflichten sich, nahe der Grenze des andern Landes keine neuen Burgen oder Schlösser zu bauen. 4.) Als Schiedsleute (raitlude) sind gewählt worden vom Erzbischof der Ritter Hermann von Plettenberg genannt van der Maelen und der Knappe Johann von Padberg der Junge und vom Grafen die Ritter Hermann von Rhena (Rene) und Otto von Wildungen und von beiden Seiten als Obmann Rabe der Alte von Canstein. Die Schiedsleute sollen über alle Klagen und Gebrechen, außer über Erbgut, das vor die zuständigen Gerichte gebracht werden soll, zwischen den Vertragsabschliessenden oder ihren Leuten in Monatsfrist nach Klageerhebung nach Güte oder Recht urteilen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Obamnn ebenfalls wieder nach Monatsfrist. Wer den Schiedsspruch nicht befolgt, soll als Feind behandelt werden. Bei Ausfall eines Scheidsmanns oder des Obmanns sollen der Graf beziehungsweise für den Erzbischof der Marschall von Westfalen auf Verlangen innerhalb 14 Tagen einen neuen bestellen. Die früheren Verträge zwischen Köln und Waldeck betr. Canstein, Nordenau und Wetterburg werden durch dieses Bündnis nicht berührt.

Siegler 

Aussteller.

Formalbeschreibung 

Or., Perg., 2 angehängte Siegel beschädigt, deutsch.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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