HStAM Bestand Urk. 18 Nr. 267

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Einigung Cappels mit Kloster Hersfeld über Einkünfte

Datierung 

1338 November 3

Originaldatierung 

Actum et datum anno domini 1338 in crastino commemorationis omnium fidelium animarum

Alte Archivsignatur 

Urk. A II Kl. Cappel 1338 Nov. 3

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Abt Ludwig, Prior und Konvent des Stifts Cappel bekunden, daß, da Abt Ludwig, Dekan und Konvent des Klosters Hersfeld mit einigen unerträglichen Schulden belastet seien, von denen sie sich ohne Verkauf von Gütern und Einkünften nicht befreien konnten, sie einen Vertrag (tractatum) mit ihnen geschlossen hätten über jährliche Einkünfte von 16 Viertel Korn und 11 Viertel Hafer Hersfelder Maßes, die Cappel an Hersfeld zu liefern verpflichtet sei. Beide Parteien haben sich wie folgt geeinigt: Cappel zahlte für diese Einkünfte an Hersfeld 43 mr reinen Silbers Hersfelder Gewichts, bat aber, da das Geld nicht vorrätig war, ihren 'familiaris', den Pleban Bertold in Raboldshausen (Rabenshusen), um Zahlung der Summe, die dieser unter der Bedingung gab, daß das Stift die besagten Einkünfte, nämlich 16 Viertel Korn und 11 Viertel reinen und trockenen Getreides (puri et sicci bladi) Homberger Maßes wie bisher liefere, wobei die Aussteller versprechen, diese Gefälle um 5 Viertel Hafer gleichen Maßes zu vermehren. Da sie den Kauf der Einkünfte ohne Mühe und Kosten der Hersfelder Beamten (officiatorum) nicht beenden konnten, haben sie das dazu notwendige Geld von dem genannten Pleban Bertold empfangen und als Dank für die Erleichterung beim jährlichen Transport beschlossen, Hersfeld zu den 11 Vierteln Hafer pro Jahr 5 Viertel hinzuzufügen, so daß sich der Zins im ganzen auf 4 Malter Korn und ebensoviel Hafer Homberger Maßes erhöht. Er soll der täglichen Messe vor dem Kreuzaltar dienen. Cappel gibt die Einkünfte zu Michaelis oder vorher zur Zeit des Dreschens von seinem Hof Verna und, falls dort eine Störung eintritt, von seinen Gütern in Allendorf (Aldendorf) und Ebersdorf oder aus seinem Kornhaus (granario). Die besagte Messe vor dem Kreuzaltar in der Cappeler Kirche wird täglich morgens vor der Prim, innerhalb der Marienmesse oder vorher gelesen, so daß der Zelebrierende und sein Diener (minister) zur Prim oder den anderen kanonischen Horen anwesend sein können. Sonntags sollen Messen De trinitate, Montags, Mittwochs und Donnerstags Totenmessen (pro omnibus fidelibus fefunctis), Dienstags Messen für die Sünden oder für Almosenspender, Freitags Messen De sancta cruce und Samstags Marienmessen gefeiert werden. In der Zeit von Advent bis Ostern, wenn an Freitagen keine Kreuzmessen stattfinden, werden Totenmessen gehalten und Donnerstags wird eine Messe De sancto spiritu gelesen. An allen Sonn- und Werktagen jedoch, auf die ein Hochfest (festum sollempne) fällt, ist eine Messe dieses Festes zu feiern. An jedem Samstag der einzelnen Wochen soll der diese Messen zelebrierende Priester von dem oben genannten Bertold (ab ipso domino B.) oder einem dazu von ihm beauftragten Verwalter 2 s. Hess. d. erhalten. Bertold erhält auch, so lange er lebt, die erwähnten Einkünfte. Um die Gefälle aufbewahren zu können, weisen die Aussteller ihm oder seinem Verwalter einen geeigneten Ort an der äußeren Pforte des Stifts (locum super portem nostram exteriorem) zu. Nach seinem Tod werden sie die Verwaltung jener Einkünfte, was Empfang, Bewahrung und Verteilung betrifft, ihrem Mitbruder Konrad von Raboldshausen, falls dieser dazu tauglich erscheint, anvertrauen. Wenn aber Prior und Konvent, von denen der eine ohne den anderen in diesem Falle nichts unternehmen darf und kann, ein solches Amt einem Geeigneten zu übergeben die Macht haben, sollen sie den Anteil am Empfangenen und Verteilten jährlich an den einzelnen Quatembern diesem zukommen lassen. An den gleichen Quatembern gibt der Amtsinhaber dem jeweiligen Kustos 4 s. Hess. d. zur Erleichterung der Ausgaben für Geleucht, Hostien und Wein. Falls jedoch vor oder nach der Berechnung jene Einkünfte die genannte Summe übersteigen, soll der Überschuß an diejenigen, welche Dienste verrichteten, verteilt werden. Die Aussteller beschließen zudem, daß ein Priester, der aufgrund der Ordnung seines Amtes die oben beschriebene Messe zu halten hatte, wenn er sich aus irgendeinem Grund entfernte, durch einen anderen nicht Bevollmächtigten ersetzt wird. Daraufhin soll der Inhaber des genannten Amtes oder sein Verwalter die Macht haben für die Messfeier einen anderen Priester zu ordinieren. Es wird hinzugefügt, daß, falls Abt und Konvent von Hersfeld oder ihre Nachfolger für den Rückkauf der genannten Einkünfte den Ausstellern 43 mr. reinen Silbers Hersfelder Gewichts gemäß der diesem übergebenen Urkunden zahlen, diese Summe nach deren gemeinsamen Beschluß zum Kauf anderer Einkünfte verwendet wird. Jeder Priester soll, solange der Pleban Bertold von Raboldshausen am Leben ist, sein und der Elisabeth von Fritzlar (Fritslaria), 'familiaris' des Stifts, Gedächtnis in allen Messen für die Lebenden und, wenn sie gestorben sind, für die Toten, feiern. Abt und Konvent von Cappel verpflichten sich und ihre Nachfolger, dies alles unverletzlich für alle Zeit unter doppelter Beurkundung zu beachten. Das eine Exemplar wird bei dem Siegel des Konvents unter vierfachem Verschluß (sub clausura quadruplici) aufbewahrt, das andere bei dem Verwalter (apud procuratorem), und eine Abschrift beim Prior oder Kustos.

Rückvermerk 

(Um 1525) Littera ad altare sancte crucis

Zeugen 

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Siegler 

die Ausst. (Abt und Konvent)

Formalbeschreibung 

Ausf. Perg. - die beiden Sg. fehlen, 2 Einschnitte vorh.

Weitere Überlieferung 

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Druckangaben 

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Literatur 

List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.89, 107

Küther: OL Fritzlar-Homberg (wie Nr.3) S.4, 307

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

[Fortsetzung des Regestentextes:] so daß der Zelebrierende und sein Diener (minister) pro omnibus zur Prim oder den anderen kanonischen Horen anwesend sein können. Sonntags sollen Messen De trinitate, Montags, Mittwochs und Donnerstags Totenmessen (pro omnibus fidelibus defunctis), Dienstags Messen für die Sünden oder für Almosenspender, Freitags Messen De sancta cruce und Samstags Marienmessen gefeiert werden. In der Zeit von Advent bis Ostern, wenn an Freitagen keine Kreuzmessen stattfinden, werden Totenmessen gehalten, und Donnerstags wird eine Messe De sancto spiritu gelesen. An allen Sonn- und Werktagen jedoch, auf die ein Hochfest (festum sollempne) fällt, ist eine Messe dieses Festes zu feiern. An jedem Samstag der einzelnen Wochen soll der diese Messen zerlebrierende Priester von dem oben genannten Bertold (ab ipso domino B.) oder einem dazu von ihm beauftragten Verwalter 2 s. Hess. d. erhalten. Bertold erhält auch, so lange er lebt, die erwähnten Einkünfte. Um die Gefälle aufbewahren zu können, weisen die Ausst. ihm oder seinem Verwalter einen geeigneten Ort an der äußeren Pforte des Stifts (locum super portem nostram exteriorem) zu. Nach seinem Tod werden sie die Verwaltung jener Einkünfte, was Empfang, Bewahrung und Verteilung betrifft, ihrem Mitbruder Konrad von Raboldshausen, falls dieser dazu tauglich erscheint, anvertrauen. Wenn aber Prior und Konvent, von denen der eine ohne den anderen in diesem Falle nichts unternehmen darf und kann, ein solches Amt einem Geeigneten zu übergeben die Macht haben, sollen sie den Anteil am Empfangenen und Verteilten jährlich an den einzelnen Quatembern diesem zukommen lassen. An den gleichen Quatembern gibt der Amtsinhaber dem jeweiligen Kustos 4 s. Hess. d. zur Erleichterung der Ausgaben für Geleucht, Hostien und Wein. Falls jedoch vor oder nach der Berechnung jene Einkünfte die genannte Summe übersteigen, soll der Überschuß an diejenigen, welche Dienste verrichteten, verteilt werden.

Die Ausst. beschließen zudem, daß ein Priester, der aufgrund der Ordnung seines Amtes die oben beschriebene Messe zu halten hatte, wenn er sich aus irgendeinem Grund entfernte, durch einen anderen nicht Bevollmächtigten ersetzt wird. Daraufhin soll der Inhaber des genannten Amtes oder sein Verwalter die Macht haben für die Messfeier einen anderen Priester zu ordinieren. Es wird hinzugefügt, daß, falls Abt und Konvent von Hersfeld oder ihre Nachfolger für den Rückkauf der genannten Einkünfte den Ausst. 43 mr. reinen Silbers Hersfelder Gewichts gemäß der diesen übergebenen Urkunden zahlen, diese Summe nach deren gemeinsamen Beschluß zum Kauf anderer Einkünfte verwendet wird. Jeder Priester soll, solange der Pleban Bertold von Raboldshausen am Leben ist, sein und der Elisabeth von Fritzlar (Fritslaria), 'familiaris' des Stifts, Gedächtnis in allen Messen für die Lebenden und, wenn sie gestorben sind, für die Toten, feiern. Abt und Konvent von Cappel verpflichten sich und ihre Nachfolger, dies alles unverletzlich für alle Zeit unter doppelter Beurkundung zu beachten. Das eine Exemplar wird bei dem Siegel des Konvents unter vierfachem Verschluß (sub clausura quadruplici) aufbewahrt, das andere bei dem Verwalter (apud procuratorem), und eine Abschrift beim Prior oder Kustos.

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