Identifikation
Titel
Anweisung: Alle Chausseefrevel und -vergehen sind, ehe sie von den Landgerichten bestraft werden können, erst von den Landräten zu untersuchen. Dazu gehören das Reiten auf verbotenen Fußpfaden, zu nahes Ackern an den Chausseegräben usw.
Laufzeit
Gießen, 1823 Mai 20
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
---|---|---|---|---|
Detailseite | Original | Akte | ||
Detailseite | Nutzungsdigitalisat | TIF |