HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 457

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1362 April 30

Originaldatierung 

Der geben ist nach Godis geburt drytzenhundert in dem zcwey und sechstzigistin iare an sente Walpurge abinde

Alte Archivsignatur 

1362 April 30 a

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Otto [II., der Schütz], der junge Landgraf von Hessen, bekundet für sich und seine Untertanen, dass er mit Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda und dessen Untertanen Sühne vereinbart. Heinrich soll die Feste Rasdorf, die Otto mit den Markgrafen von Meißen [die Landgrafen von Thüringen Friedrich [III.], Balthasar und Wilhelm [I.]] erobert hat, unverzüglich zurückerhalten. Auch Gefangene und beschlagnahmtes Geld sollen zurückgeben werden. Die Sühnevereinbarung erstreckt sich auch auf Ottos Vater, Heinrich [II.], Landgraf von Hessen, der die Feste zurückgeben soll. Im Rahmen der Sühne verzichtet Abt Heinrich auf alle geistlichen und weltlichen Forderungen. In der Feste entstandene Schäden sollen behoben werden. Wer während der Fehde widerrechtlich seines Besitzes enthoben wurde, soll in diesen wiedereingesetzt werden. Auch alle Untertanen Ottos - durch die Fehde geschädigt oder nicht - sollen sich der Sühne anschließen. Wer der Sühne nicht folgen will und gegen sie verstößt, wird von allen als Feind betrachtet. Otto gelobt für sich und seine Untertanen, die Sühne einzuhalten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)

Siegler 

Otto [II., der Schütz]

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (eingeschlagen in Pergament)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. hierzu Nr. 456.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original