HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 2280

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1747 März 15

Originaldatierung 

Datum Romae apud sanctam Mariam maiorem anno incarnationis Dominicae millesimo septingentesimo quadragesimo sexto Idibus Martii pontificatus nostri anno septimo / Datum pontificatus anno VII die 15 Martii 1747 ... Anno a nativitate Domini nostri Iesu Christi millesimo septingentesimo quadragesimo septimo indictione decima die vero undecima Aprilis pontificatus autem sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Benedicti divina providentia papae XIV anno septimo supradictae literae apostolicae affixae et publicatae fuerunt ad valvas basilicae Lateranensis et principis apostolorum et cancellariae apostolicae curiaeque generalis in monte Citatorio et in acie campi Florae ... per me Ioannem Baptistam Angelini apostolicum cursorem

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Papst Benedikt XIV. erlässt eine Konstitution über die Begrenzung der Jurisdiktion der Abtei Farfa über Orte und Kirchen in fremden Diözesen. Bisherige Päpste haben die Jurisdiktion geistlicher Einrichtungen über Gebiete außerhalb der eigenen Diözese erlaubt, auch wenn dies den Frieden im Kirchenvolk stören kann. Die diözesenfreie (nullius dioecesis) Benediktinerabtei Sta. Maria in Farfa, der Groß-St. Salvator verbunden ist, ist von den bisherigen Päpsten, besonders aber von Urban VIII., mit einzigartigen Privilegien gleich einem Bistum ausgestattet worden. Die Ausdehnung der Jurisdiktionsbefugnisse der Abtei haben zu verschiedenen Prozessen verschiedener Bischöfe vor verschiedenen Gerichtshöfen der Kirche geführt, u. a. gegen Ende des vergangenen und zu Beginn des jetzigen Jahrhunderts mit Kardinal Cincius [?], Erzbischof von Fermo. Zur Verringerung solcher Prozesse hat der Papst mit Dominikus Passioneus, Kardinalpriester von St. Bernhard ad Thermas, Kommendatarabt von Farfa, verhandelt. Während der Verhandlungen hat Kardinal Passioneus zu Gunsten des Federico Marcello Lante, Kardinalpriester von St. Pankratius, verzichtet. Dieser stimmt der Reduktion der Jurisdiktion Farfas zu; dafür bestätigt ihn der Papst als Kommendatarabt. Nach Anhörung des Erzbischofs von Fermo und der Bischöfe von Montalto (Montis Alti), Rieti und Spoleto verkündet der Papst motu proprio, dass die von Gregor XIII. 1572 der Abtei Farfa gewährte Jurisdiktion dem Erzbistum Fermo, das durch die Errichtung des Bistums Ripatransone (Ripani) beeinträchtigt worden war, zukommen soll. Er erklärt die bestehenden Streitigkeiten für beendet und bestätigt die 1702 März 20 von der Rota zu Gunsten des Erzbistum Fermo getroffene Entscheidung, die in der Urteilssammlung von Joseph Molines unter Nr. 771 veröffentlicht ist. Die seit Gregor XIII. Farfa unterstehenden Gebiete sollen mit namentlich aufgeführten Ausnahmen zukünftig Fermo unterstehen. Darüber hinaus verliert Farfa die Jurisdiktion über weitere in der Erzdiözese Fermo, den Diözesen Montalto, Rieti, Spoleto und Assisi gelegene, namentlich genannte Orte, Stifte, Pfarrkirchen und Bruderschaften. Die Jurisdiktion des Abts über namentlich genannte Orte und Kirchen auf dem Eigengut der Abtei bleibt unangetastet. Die bestehenden Kollaturrechte des Erzbischof von Fermo und des Abtes von Farfa bleiben bestehen. Die Benefizien der von Gregor XIII. verliehenen Orte und Kirchen fallen vorbehaltlich der üblichen päpstlichen Vorbehalte an den Erzbischof von Fermo. Für die nun an den Erzbischof von Fermo und die Bischöfe von Montalto, Rieti, Spoleto und Assisi übertragenen Jurisdiktionsgebiete steht diesen das Bestätigungsrecht zu. Eine Eignungsprüfung der nominierten Kandidaten findet nur bei Kuratpfründen statt. An den Kirchen außerhalb seines Territoriums steht dem Abt von Farfa, soweit er Prälat, aber nicht Kardinal ist, zukünftig das Präsentations- und Nominationsrecht an Kirchen zu, an denen er bisher das Patronatsrecht besessen hat. In genannten Orten hat er das Recht, sich mit dem zuständigen Diözesanbischof gemäß dem vom Konzil von Trient, Kapitel 18 Session 24, vorgeschriebenen Verfahren auseinander zu setzen. Wenn der Abt auch Kardinal ist, kann er in den dem Papst reservierten Monaten zusätzlich für die dann vakanten Benefizien Kandidaten vor dem Papst bzw. dem Datar nominieren. Der Erzbischof von Fermo gibt in Zukunft jährlich 30 Pfund weißes Wachs an den Abt von Farfa; der Bischof von Montalto gibt 30 Pfund, der Bischof von Rieti 20 Pfund, der Bischof von Spoleto zehn Pfund und der Bischof von Assisi jährlich ein Pfund Wachs. Sicherungsklauseln. Die Taxsumme, die das Kloster Farfa an die päpstliche Kammer zahlt, wird nicht verringert. Publikationsbefehl. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Dum universi gregis Dominici. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9 und 10, Seite 11 und 12, Seite 13 und 14)

Formalbeschreibung 

Druck, Papier

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Urkunde wurde dem Bestand StaM Best. 94, Nr. 1041, f. 57-64 entnommen.

Die Datierung der Urkunde ist inkonsistent: im Text wird 1746 angegeben, aufgelöst wird dies am Rand mit 1747!

Unter dem Text: (Pro d. cardinali Passioneo / Ioannes Florius substitutus. I. datarius / visa / de curia I. C. Boschi / I. B. Eugenius / Registrata in secretaria brevium). Darunter der Publikationsvermerk durch Franciscus Bartolotti, Magister Cursorum.

Urban VIII. [1623-1644].

Gregor XIII. [1572-1585].

Vgl. etwa Joseph Molines, Sacrae Rotae Romanae Decisiones coram Josepho Molines, Rom 1728.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
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