HHStAW Bestand 40 Nr. U 835

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Im Jahre 1453, 'in der erster keysertzale, die manne nennet zo latine indictio, off den dynstag dez fonffundetzwentzigesten dages dez herbestmaendes, den manne nennet zo latine September, umbe eyne ure nach mittage ader die maiße', im 7. Jahr Papst Nikolaus V. erschienen zu Mensfelden ('Meynß-') in dem Dorf unter der Linde vor dem Kirchhof, Trierer Diözese, vor Notar und Zeugen, die unten genannt sind, viele Adlige ('guder ersamer manne zeym schilde geborn'), die von ihren Herren und Junkern gesandt waren zur Schlichtung des Streites zwischen Dekan und Kapitel des St. Georgenstifts zu Limburg einerseits und 'Syfart', Philipp und Henne Gebrüdern von Rheinberg ('Ryn-') andererseits, wie das letzlich zu Kirberg ('Kyrpurg') aufgenommen wurde, nachdem man schon vorzeiten mehr darüber verhandelt hat, nämlich: Herr Wyprecht Dentzeroder, Kellner zu Limburg; Peter Bruch von Balduinstein, Schultheiß zu Brechen, und andere Diener des Erzbischofs von Trier; Wilhelm von Schönborn wegen des Junkers Philipp, Grafen von Nassau; etliche Freunde und Diener des Junkers Johann, Grafen von Nassau; auch Freunde Reinharts, Herrn zu Schaumburg ('Schauwen-'), als Abgesandte sämtlicher Herren des Gerichts Mensfelden, sowie Junker Dietrich von Bubenheim als Schiedsmann, der die Sache zwischen den Parteien aufgenommen und auf dem Tag zu Kirberg für den heutigen Termin gestellt hat. Es geht dabei um den Zehnten von etlichem Land in einem Gewann nach Linter und dem Nauheimer Weg zu gelegen, genannt 'Hane' oder 'Langeloe', das jetzt Henne Schmidt ('Smytgyn'), Peter Schramman, Geschwister Agnes und 'Ele Auwelers' und Henne von Lohrheim ('Lar-') innehaben. Die vorgenannten Herren erklärten, daß solch Land den von Rheinberg in ihren Zehnten nicht zehnten soll, noch bei Menschen Gedenken gezehntet hat, und begehrten, die Leute so zu belassen, wie sie es von alters besessen haben und wie es von Alten und Jungen der Dorfgemeinde von Mensfelden ausgesprochen ist. Nach Beratung mit ihren Freunden erhoben die von Rheinberg dagegen mancherlei Einrede, indem sie sich darauf beriefen, wie es in Kirberg entschieden und zuletzt aufgenommen sei. Sie gaben zu, daß vorzeiten Alt und Jung von Mensfelden darüber einen Ausspruch getan, leugneten aber, daß die Gemeinde erkannt habe, jenes Land solle von Rechtswegen ihnen keinen Zehnten geben. Wilhelm von Schönborn und Dietrich von Bubenheim unterbrachen schließlich diesen Wortwechsel und brachten es erneut dahin, daß beide Parteien bereit waren, diese Zwietracht noch heute beizulegen und durch einen Ausspruch der Gemeinde Mensfelden, der es am besten bekannt ist, entscheiden zu lassen. Darauf wurde die Gemeinde durch Gebot der Gerichtsherren bei der Linde, wo sie Gericht zu halten pflegen, zusammengerufen und sie bei dem Eide, den sie den Gerichtsherren getan haben, aufgefordert, die lautere Wahrheit wegen des Zehnten zu sagen. Nach langer Beratung ließ die Gemeinde durch den Heimbürgen erklären, weil in der Sache bereits zuvor durch 'Fulckelchin', den damaligen und noch lebenden Heimbürgen, ein Ausspruch getan sei, solle dieser aussagen. Dieser verkündet in ihrer aller Namen, sie wüßten es nicht anders und hätten von den Alten, die das Land bebauen, und sonst nie anders erfahren, als daß jenes Land keinen Zehnten gegeben hat. Ob es aber welchen geben solle, könnten sie nicht entscheiden. Die Gemeinde bestätigt auf seine Frage, daß dies ihre Meinung ist. Dekan und Kapitel erbitten darüber ein oder mehrere Notariatsinstrumente. - in Gegenwart des Herrn Heinrich Krahe, Pastors zu Mensfelden, Herrn Johanns, Pfarrers zu Burgschwalbach ('Swal-'), Peter 'Knyelynges', Glöckners zu Limburg, Henchen Steindeckers, Bürger daselbst, und vieler anderer ehrsamer Leute. - Johannes 'Haitzfelt', Kleriker Mainzer Diözese, kaiserlicher Notar, bezeugt seine Anwesenheit, die Niederschrift und die Beifügung seines Zeichens.

Datierung 

Mensfelden, 1453 September 25

Originaldatierung 

Geschehen in dem Jahr und der Kaiserzahl, dem Tag und Monat, der Stunde und Stätte, wie oben gesagt

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament mit dem Signet des Notars. - Rückvermerk: 1. (15 Jh., verblaßt): 'Instrumentum dominorum capitularium in Lympburg et domicellorum de Rynberg (...). 2. (Anfang 16. Jh.): 'Instrumentum dominorum capitularium et domicellorum de Rynberg (zu) Meynßfelden Langeloe'. - Beglaubigte Kopie (Ende 15. Jh. durch Andreas Heinrici) ebenda mit dessen Rückvermerk: 'Copia instrumenti de dict(ione) vicinorum seniorum et iuniorum in Menßfelden racione decime inter dominos capitulares ecclesie Lympurgensis ex una et armigeros de Rynberg parte ex altera'. 2. Rückvermerk (Ende 15. Jh.): 'Rymberg und die hern von Lymppurg des stiffts'

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 1074

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde