HHStAW Bestand 40 Nr. U 713 a

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Verzeichnis der Malzeinkünfte ('Brasia census et redditus sive m(alz)gudt') der Kapitelsherren des St. Georgenstifts zu Limburg in und um Alpenrod ('in (Alb)rechtenroda et circa') nach dem Autograph des Kapitels in Pergament, das im Jahre 1422 vor dem Rentmeister folgendermaßen niedergeschrieben ist: 'Tiell (...)auwbangs lehen 3 1/2 mutt. Item (de)s Schweinß lehen 3 mutt. Item der Langenbecher lehen 2 mutt. Item der Folen lehen 3 mutt. Item der Fincker lehen 3 1/2 mutt. Item daß Haselbechen lehen 3 mutt. Item das Berger lehen 3 mutt. Item Gerhardts lehen 3 mutt. Item das alte lehen 1 mutt. Item das ander Haselbecher lehen 3 mutt. Item der Weffer lehen 14 octalia. Summa 31 mutt 6 octalia avenae'. Schöffenweistum über obige 31 Mött und 6 Achtel Stiftshafer, geschehen in Herrn Gottharts, gräflichen Rentmeisters, Haus in Beisein vieler Herren und Zeugen, die dazu berufen gewesen, 'in die st. Stephani anno' 1422 auf oben erwähntem Pergament. Die bepfründeten Herren vom Limburger Kapitel ließen die folgenden Hübner, welche die obigen Haferzinse angehen, zusammenrufen: W(...) Frentz; Theill, Enolphs Eidam; Emrich (...); Tielgen Pilgrams von Enspel ('Entzpall'); Henn (... v)on Enspel; Cuntzgen von Alpenrod; (...)iffgen; Lutzgen von Alpenrod; Hentgen (von A)lpenrod; Klockner Hentgen von Alpenrod; Tilman 'der (pfei)ffer von (Albr)echtenrodt'; Heyman W(...) von Alpenrod, der zu Hachenburg wohnt; (...)ter Schneider von Alpenrod; Cuntz Richte(r; Heinr)ich, der genannten Stiftsherrn Knecht und Hen (Hass)elbach. Die Stiftsherren stellten in Gegenwart des vorgenannten Rentmeisters und des Herrn Johannes Huttorfer, Vikars zu Weilburg, sowie vieler anderer folgende Fragen: 1. Was wißt Ihr von dem Gericht der Herren des St. Georgenstifts in Limburg? Durch jene Leute wurde geantwortet: Die Stiftsherren können mit Jagdhunden und Windhunden, die nicht angebunden sind ('veltribus non ligatis'), um den 10. August ('circa festum st. Laurentii') kommen und das Wild auf ihre Weise ('secundum conditionem cuiuscunque') jagen und fangen. Auch können sie in der Nister fischen bis Korb ('midt zu dem Korff'). Sie sollen aus neuen Töpfen und Schüsseln ('ollis et scutellis') trinken und essen, die niemals vorher gebraucht wurden. In Alpenrod sollen sie Feuer ohne Rauch ('ignem sine fumo') antreffen. Ihre Pferde sollen Futter bis zu den Ohren haben, und das Lager soll ihnen bis zum Bauch gestreut sein. 2. Es wurde gefragt, was Rechtens ist, falls jemand den Stiftsherren bei der Haferlieferung am 26. Dezember nicht Genüge leistet. Die Leute antworteten, daß derjenige, wer es auch sei, in eine Strafe verfällt, gegen die er sich nicht verteidigen kann. Der Einsammler oder Diener ('servus') der Stiftsherren kann bei solchen, die nicht zahlen, die Güter, von denen der Zins zu geben ist, ohne Widerspruch jemandes pfänden. Auch darf man sich dem Einsammler nicht widersetzen, wenn dieser im Hause pfänden will. 3. Will sich jemand seiner Lehnshuben, von denen der Haferzins jährlich zu geben ist, nicht gebrauchen, so können die Stiftsherren dieselben nach ihrem Gefallen an jemand anders verpachten, weil sie deren Eigentum sind. 4. Die Kanoniker des Limburger Stifts haben einen Diener oder Einsammler jener Hafergülte, der zum Lohn eine Wiese im Tal des Berges, wo Alpenrod liegt, nutzt, die jährlich 2 Fuder Heu bringt. Die Wiese gehört den Stiftsherren. Derselbe Diener genießt die Rechte und Privilegien des Stifts im Neubruch ('in novalibus, id est in den welden et in den rodern, quae etiam ad dictos dominos spectant ultra die lehen'). Das Stift kann ihn ständig abberufen. So wurde es aufgeschrieben nach einem alten Register und nach den Aussagen der obengenannten Leute im Haus des Herrn Gotthard, Rentmeisters des Grafen von Sayn, im Jahre 1422. Die Stiftsherren gaben jährlich dem Herrn von Sayn einen Hut und 2 Handschuhe aus Biberfell sowie einen elfenbeinernen Kamm ('pileum et duas chyrothecas castosmas cum pectine eburneo') und dessen Vogt 5 Albus, weil der Diener der Stiftsherren die Nichtzahlenden ohne Einspruch dieses Herren oder jemandes anderen pfänden darf.

Datierung 

1422 Dezember 26

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Kopie, Papier (Ende 16. Jh.) auf Doppelblatt im Folioformat, vom oberen und unteren Rande her beschädigt. Unter jener Kopie von gleicher Hand: 'Es hatte nachmals der wolgeborne graff zu Hachenberg obg(enannten) helfenbeinen kampff sambt hudt und biberhenschen dem stifft um ein geltsumma verkauft und erblich nachgelassen under seiner, deß graffen breifflichen schein und sigell, ist geschehen umb das jar 1480 ongeferlich. Nachmalß aber umb die zeitt deß bauwrenkreigs daß capitell, weiß nicht, waß ursachen, diese oby(enannte) gantze gerechtigkeitt dem wolgebornen graffen zu Hachenbergk verkaufft umb ein geringes gelt und biß uff diese stundt behaltet die (g)ult noch ihren alten namen und wirt genent st. G(eorg)engult oder auch die Lympurger guldt zu (Alpen)rodt, wie solches bey allen nachparn daselbst be(kant)lich und wissentlich ist'. - Rückvermerk gleicher Hand: 'Scheffenweistumb sampt aller gerechtigkeitt, so das stifft st. Georgen binnen Lympurg gehabtt zu Alpenrodt in der graffschafften und herschafft Hachenbergh, so nuhnmehr dem wolgeporn hern und graffen zu Sein verkaufft und zustendig'. - Auszug bei Corden I § 445

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 924

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde