HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1664

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1585 Mai 25

Originaldatierung 

Geschehenn zu Fulda Dienstags nach Exaudi den funff unnd zwantzigstenn Maii stylo veteri im funfftzehenhundert funff unnd achtzigstenn iahre

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Es wird bekundet, dass seit einiger Zeit Streitigkeiten zwischen den von Buchenau und ihren Zins- und Lehnsleuten im Amt und Gericht Fürsteneck wegen der Frondienste bestanden haben, ebenso zwischen den von Buchenau und der Gemeinde von Müsenbach (Meusenpach) [Gem. Haunetal] wegen eines von der Gemeinde gefällten Waldes (streuppichs) und zwischen den von Buchenau und Heinrich [von Bobenhausen], Hochmeister des Deutschen Ordens und kaiserlicher Kommissar des Klosters Fulda, wegen mehrerer anderer Angelegenheiten. Die Streitigkeiten sind am gestrigen und heutigen Tag von den Statthaltern und Räten von Fulda verhandelt und in einem Vergleich beigelegt worden. 1. Was die Frondienste der Zins- und Lehnsleute im Amt und Gericht [Fürsteneck] angeht, wird den von Buchenau vorgeworfen, ihre Zinsleute zu ungebührlichen Diensten an der Burg [Buchenau] herangezogen zu haben. Außerdem haben sie sie wegen gekaufter und vertauschter Güter zusätzlich mit Abgaben belastet. Zudem sind einige Frondienste verkauft und verpfändet worden; in Folge dessen sind die Frondienste bei einigen Zins- und Lehnsleuten angestiegen, während andere gar keine leisten mussten, ohne dass die von Buchenau diesen Umstand näher begründet haben. Die von Buchenau haben darauf erwidert, dass sie auch wegen der Frondienste zu weit entfernt liegende Güter gegen näher gelegene Güter getauscht oder gekauft haben. Die Frondienste sind daher von ihren Lehnsleuten (lehenjunckern) ohne Weigerung zu entrichten. Die Fuldaer Räte haben die Lehnsleute aufgefordert, ihre schuldigen Dienste zu leisten. Beide Parteien sollen von weiteren Klagen gegeneinander absehen. Die von Buchenau sollen aber ihren Lehnsleuten die auferlegten Frondienste beweisen und sie nicht mit ungebührlichen Diensten belasten. 2. Was den Streit mit der Gemeinde von Müsenbach im Gericht Neukirchen wegen des gefällten Birkenwaldes (birckenholtzes) angeht, haben die Statthalter und Räte durch Anhörung der von Buchenau und alter Personen erfahren, dass die Förster der von Buchenau den umstrittenen Wald seit mindestens 16 Jahren verwaltet haben. Wenn er abgeholzt worden ist, hat [die Gemeinde] die von Buchenau mit Geld bezahlt und an die Förster eine Gebühr entrichtet. Von jedem Gemeindemitglied ist den von Buchenau zudem jährlich ein halber Taler Weidegeld gezahlt worden. Die Statthalter und Räte entscheiden, dass die Gemeinde den von Buchenau den durch die Abholzung entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Außerdem haben die Statthalter und Räte dem Kloster Fulda sowie dem jetzigen Pfandinhaber des Gerichts Neukirchen ausdrücklich vorbehalten, der Gemeinde eine Buße aufzuerlegen. 3. Wegen der umstrittenen Weiderechte am Soisberg (Soßberg) zwischen der Gemeinde von Ufhausen und den Untertanen (mennern) der von Buchenau in Soislieden (an der Schuochs Leidenn) hat der Lehnsmann des Dekans von Fulda in Soisdorf (Soßdorff) ausgesagt, dass das Gelände am Soisberg, das die Gemeinde Ufhausen für den Viehtrieb beansprucht, dem Dekan gehört. Der Dekan hat dieses Gelände als Lehen vergeben. Der Dekan und die von Buchenau haben nach einer Ortsbegehung in Anwesenheit des Amtmanns von Fürsteneck folgenden Vergleich geschlossen: Der Dekan hat sein Gelände und die von Buchenau haben einen Teil ihres Geländes am Soisberg für den Viehtrieb der Gemeinde Ufhausen und der von Soislieden ausgewiesen. Ufhausen und Soislieden sollen das markierte Gelände gemeinsam nutzen und sich dabei nicht beeinträchtigen. Das Gelände ist mit 22 Grenzsteinen versehen worden. Der erste befindet sich an der Stelle, an der zuvor eine Eiche gestanden haben soll, der letzte an der Schweinsgrube (Schwains kauttenn). 4. Wegen der Streitigkeiten zwischen dem Kloster und den von Buchenau über den Mespelberg ist nach einer Ortsbegehung folgender Vergleich geschlossen worden: In Anwesenheit des Amtmanns in Fürsteneck und der von Buchenau sind neun neue Grenzsteine gesetzt worden, die die Gebietsanteile des Klosters und der von Buchenau aufteilen. 5. Hinsichtlich der Weiderechte am Apfelberg sind die beiden Gemeinden [Kirchhasel und Malges] an ein ordentliches Gericht zur Klärung des Streitfalls verwiesen worden; die Gemeinde Kirchhasel soll der Gemeinde Malges bis dahin aber die Weiderechte an der Straße von [Kirch-]Hasel nach Großentaft gewähren. 6. Es hat zudem ein Streit zwischen dem Kloster und den von Buchenau über die Zentgnacken, die als Buße bei Strafgerichtsverfahren anfallen, bestanden. Die von Buchenau haben ihre Zins- und Lehnsleute im Amt Fürsteneck angewiesen, diese nicht zu zahlen. Außerdem haben die von Buchenau ihren Zins- und Lehnsleuten verboten, bei Amtseinführung (aufführung) eines neuen Amtmanns in Fürsteneck die Kosten bei zutragenden Fällen zu übernehmen. In beiden Streitpunkten haben die von Buchenau nach Mahnung der Statthalter und Räte von Fulda ihre Anweisungen an die Zins- und Lehnsleuten zurückgenommen. 7. Die Statthalter und Räte von Fulda und die von Buchenau haben einen Streit über die Zentgerichtsbarkeit (zentoberkeit) im Dorf Buchenau samt Zubehör behandelt. Diese sollte wie in anderen Dörfern und Wüstungen, die zum Vogtgericht [in Buchenau] gehören, nämlich Bodes diesseits des Flusses [Haune], Branders, Langenschwarz, Giesenhain, Schwarzenborn [Hof bei Giesenhain], Hechelmannskirchen (Hechelmann), Schlotzau, (Kolets [?]), [Großen]-Moor (Mohr), Erdmannrode (Erdtmarodt), Fischbach diesseits des Flusses [Haune] und Soislieden, gehandhabt werden. Die Fuldaer Amtsleute in den genannten Dörfern sollen nun die ermordeten Personen wieder exhumieren und in die umliegenden Ämter überführen und erneut bestatten lassen. In Zukunft hat bei zutragenden Fällen in den genannten Dörfern und Wüstungen das Kloster die Zentgerichtsbarkeit; die von Buchenau und ihre Erben sind für das Vogtgericht (vogteiliche obrigkeit) zuständig; beide Parteien haben den Zuständigkeitsbereich des anderen zu respektieren. Die Ermordeten sollen zukünftig an dem Ort bestattet worden, an dem der Mord verübt worden ist. Zuvor sollen die Ermordeten aber vom Zentgrafen und zwei Schöffen des Gerichts Eiterfeld untersucht (besichtigt) werden. Die Zentgerichtsbarkeit des Klosters wird dadurch nicht beeinträchtigt. Was die Verurteilung von Straftätern in Zentfällen angeht, sind die von Buchenau in den genannten Dörfern und Wüstungen zuständig (furfallende felle). Sie dürfen den Täter verfolgen und in ihrem Gefängnis in Buchenau festsetzen. Sie sollen aber umgehend den Amtmann in Fürsteneck oder bei dessen Abwesenheit den Zentgrafen in Eiterfeld benachrichtigen. Den Täter haben sie dem Amtmann oder Zentgraf zwischen der Bernhardsmühle [bei Buchenau] und der Hausenmühle [bei Fürsteneck], wo die Felder aneinander grenzen, zur weiteren Strafverfolgung zu übergeben. 8. Die Gemeinde Bodes diesseits des Flusses [Haune] ist bislang dem Kloster mit Landeshuldigung, Zehntbrot (zendbrot) und Besuch des Gerichts in Eiterfeld verpflichtet gewesen; künftig hat sie zusätzlich dieselben Verpflichtungen gegenüber dem Kloster wie die zuvor genannten Dörfer und Wüstungen. Hinsichtlich der Zahlung des Zentgnackens im Amt Fürsteneck haben die von Bodes soviel zu zahlen wie diesseits des Flusses [Haune] auf Fuldaer Gebiet üblich ist; die Abgabe entspricht daher nicht jener im Hersfelder Gebiet. Die Junker [von Buchenau] sind vom Amtsgehilfen (landtknecht) in Fürsteneck aufgefordert worden, die ausstehende Zahlung des Zentgnackens umgehend zu leisten; an den Kosten bei der Amtseinführung des neuen Amtmanns in Fürsteneck haben sie sich aber nicht zu beteiligen. Die anderen genannten Dörfer und Wüstungen sind zudem von der Zahlung des Zentgnackens befreit. 9. Die Statthalter und Räte von Fulda haben beabsichtigt, die Leute aus Soislieden der Zuständigkeit des Amts Haselstein zu unterstellen, wogegen die von Buchenau Einspruch eingelegt haben. Die Statthalter und Räte haben sich vorbehalten, die Amtszugehörigkeit der von Soislieden später erneut zu verhandeln. Ankündigung des Sekretsiegels des Hochmeisters Heinrich und Siegelankündigung. Die Urkunde ist doppelt ausgefertigt worden. Eine Urkunde hat das Kloster Fulda, die andere haben die von Buchenau erhalten. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4)

Siegler 

Hochmeister Heinrich, Konrad Hermann von Buchenau, Eberhard von Buchenau, Bernhard Wilhelm von Buchenau

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, vier mit Pergamentstreifen angehängte Siegel

Weitere Überlieferung 

StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 2, Nr. 88; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 8, Nr. 295a; StaM, Kopiare Fulda: K 444, f. 102v-110v und K 445, f. 215v-216v [Auszug, v. a. Artikel 7].

Literatur 

Harald Neuber, Die Bauern im Gericht Neukirchen verweigern der adligen Familie von Buchenau am Ende des 16. Jahrhunderts die Frondienste, in: Heimatkalender Kreis Hersfeld-Rotenburg 1999, S. 58-64.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Siegler der von Buchenau werden in der Urkunde nicht mit Vornamen benannt. Die Namen wurden nach der Urkunde von 1584 März 16 [vgl. Nr. 1658] ergänzt.

Die in [eckigen Klammer inserierte] Zählung der Streitpunkte ist in der Urkunde nur bis Punkt 3 enthalten. Um die einzelnen Streitpunkte besser unterscheiden zu können, wurden sie weiter durchgezählt.

Mit (kaute) ist eine Grube gemeint, vgl. Deutsches Wörterbuch 11 Sp. 363.

Repräsentationen

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