HHStAW Bestand 1008 a Nr. 40

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Aloff von Seelbach, Sohn des verstorbenen Volprecht, und sein Anhang vertragen sich mit Gerhart von Langenbach und seinem Anhang. Graf Johann von Nassau-Katzenelnbogen-Diez vermittelt als Obmann zusammen mit Aloffs Freunden, Johann von Hohenseelbach und Johann Fünffsziner und Gerharts Freunden, Johann von Seelbach, Schultheiß zu Haiger, und Knyet Heintze zu Manderbach. Es wird folgender Vergleich geschlossen: 1) Beide Parteien teilen das Wäldchen, genannt Sondebergs Wäldchen und den Hammerberg, in dem Nolde geräumt hat nach Ausweisung der Grenzzeichen ebenso wie das Gut, das in dem Hof zu Heller (Hellern) gehört. 2) Wie die Gemeinde die 'Unselbach' abgegangen, Grenzbäume (Larchebäume) und Male festgelegt hat, soll es bleiben bis zu den Grummetwiegen-Steinen. Aus dem Triesch (driesche), das Gerhart von Langenbach inne gehabt hat, können er oder seine Erben nach Belieben eine Wiese machen, Wolff von See1bach soll dagegen die Grummet Wiese behalten. 3) Jede Partei behält, was sie bisher jenseits des Baches am Schwelberg besessen hat. 4) Die 'stockichte' Wiese, die Diethart von Gilsbach (Gylspach) gerodet und zur Wiese gemacht hat, behält Gerhart von Langenbach. 5) Wie in dem Hof zu Heller, wo das neue Haus steht, zwischen den Zäunen geteilt ist, so soll es bleiben. 6) Das Mondgut (Mondguett) in der Wahlbacher (Walpacher) Mark wird wie bisher von beiden Parteien genutzt. 7) Das Bruene-Gut, das Aloff innehat, bleibt in seinem Besitz, wie die Gemeinde Wahlbach entschieden hat. 8) Nach Gemeindeentscheid kann Aloff auch die Stücke behalten, die er von einer Hagel (maget) hatte. 9) Gerharts Ansprüche auf eine Wiese 'in der Buchhelder' werden zugunsten Aloffs, der eine gesiegelte Besitzurkunde vorweisen konnte, abgewiesen. 10) Pacht und Zinsen, die beim Schultheiß von Burbach hinterlegt sind, gehen an Aloff. 11) Beide Parteien tragen die entstandenen Kosten selbst. Wer den Entscheid bricht, hat 50 Reichsherrngulden, davon 2/3 an Graf Johann von Nassau als Obmann und 1/3 der Gegenpartei zu zahlen.

Datierung 

1503-07-03

Originaldatierung 

Datum 1503 uff Montagh nach Conversionis Pauli.

Vermerke (Urkunde)

Siegler 

Siegler auf Bitten der beiden streitenden Parteien Graf Johann von Nassau als Vogt des Grundes Seelbach, Johann von Hohenseelbach und Johann von Seelbach, Schultheiß von Haiger, als Schiedsfreunde.

Formalbeschreibung 

Abschrift 16. Jh., Papier, beglaubigt von dem Notar Sebastianus Fries

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde