HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1857

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1643 September 1

Originaldatierung 

So geben unndt geschehn in dem schloß Newenhoff Dienstags des ersten Septembris im eintausent sechzehenhundert dreyundtvierzigsten jahr

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Es wird bekundet, dass Hermann Georg [von Neuhof], Abt von Fulda, mit Zustimmung von Dekan und Konvent von Fulda mit Georg [II.] von Fleckenstein, Freiherr von Dagstuhl (Dachstuhl) [bei Wabern im Saarland], der vom kaiserlichen Kammergericht als Vormund der Grafen Friedrich Kasimir von Hanau-Lichtenberg, Johann Philipp von Hanau-Lichtenberg und Johann Reinhard von Hanau-Lichtenberg, eingesetzt wurde, einen Vergleich über ein die minderjährigen Grafen betreffendes Lehen getroffen hat. Dieses hatten bisher die Grafen von Hanau aus der Münzenbergischen Linie vom Kloster Fulda laut einer entsprechenden Urkunde zu Lehen. Nach dem Aussterben dieser Linie übernimmt es Georg von Fleckenstein als Vormund der genannten Pflegsöhne, denen dieses Lehen nun nach Blutrecht (iure sanguinis) zusteht, auch, um das bisher gute Lehnsverhältnis zum Kloster fortzuführen. Es handelt sich um Burg und Stadt Steinau (Steinaw) an der Straße einschließlich aller weiteren Anteile an diesem Lehen mit ihren Nutzen und Rechten in der Form, wie sie im letzten den Grafen von Hanau-Münzenberg zugewiesenen Lehnbrief aufgeführt sind. Das Kloster macht als Ergebnis diverser Schriftwechsel und mündlicher Unterredungen (conferentien), da die hanauische Seite gegebenfalls (in eventum) auch ihre Töchter als lehnsfähig betrachtete, zur Bedingung, dass dieses Lehen (feudum) laut Bestimmung und Investitur des ersten Lehnbriefs von 1273 keine andere Qualität als die eines Mannslehns (feudi meri masculini) haben darf. Daher wird bestimmt, dass sich der Vormund besonders an diese Klausel des Lehnbriefs halten muss. Die Schriftwechsel und mündlichen Unterredungen berühren ebenfalls nicht diese Bestimmung der ersten Lehnsvergabe (actum et tenorem investiturae) bezüglich des Mannslehns (assertion feudi masculini); vor allem soll aus diesen unterschiedlichen Auffassungen nichts präjudiziert werden, was für das Kloster nachteilig sein könnte. Dieser umstrittene Punkt gegen die Grafen von Hanau soll jedoch einstweilen ausgeklammert und in einem späteren gütlichen Vergleich gelöst werden. Zudem werden mit diesem Vergleich vorläufig die Streitigkeiten um das Dorf Uttrichshausen (Ottrigshaußen) geklärt. Das Kloster Fulda und Georg von Fleckenstein als hanauischer Vormund vergleichen sich mit Zustimmung beider Seiten folgendermaßen: Bisher hatten die hanauischen Grafen in Uttrichshausen widerspruchslos die landesherrliche Herrschaft einschließlich der hohen Gerichtsbarkeit (peinlichen jurisdiction) über die vier hohen Rügen [gemeint sind die vier Kapitalverbrechen Mord, Raub, Brandstiftung und Notzucht] einschließlich aller daran geknüpften Rechte inne, die ihnen einst von den adligen Ganerben dieses Ortes abgetreten wurden, die nun aber erneut Ansprüche auf diese Rechte erheben. Das Kloster bestätigt Georg von Fleckenstein in seiner Funktion als Vormund der hanauischen Grafen diese Rechte und ihren ungehinderten Gebrauch. Das betrifft auch entsprechende Ansprüche im Amt Schwarzenfels, die zwischen dem Haus Hanau und den Ganerben strittig sind. Unter Vermittlung des Klosters und zur Herstellung guter Nachbarschaft soll in dieser Sache daher in Zukunft eine gütliche Einigung zwischen den beiden Parteien erreicht werden. Beigelegt werden sollen ferner Grenzstreitigkeiten zwischen dem Kloster Fulda und der Herrschaft Hanau. Diese waren einerseits entstanden bezüglich der Grenze zwischen Ulmbach und der Stadt Steinau, andererseits zwischen dem fuldischen Amt Brückenau (Bruckenaw) und dem gräflich-hanauischen Amt Schwarzenfels. Es wird daher angekündigt, dass es, sobald die noch vorhandenen Hinderungen für eine Begehung (itziger beschwehrlicher lauffen) nachgelassen haben, Deputierte beider Seiten die strittigen Grenzen in Augenschein nehmen und sich über diese gütlich vergleichen sollen. Dieser Rezess wird zweifach ausgefertigt. Ankündigung des Sekretsiegels Abt Hermann Georgs. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Neuhof. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, Rückseite; Siegel: 1. Lacksiegel, 2. Lacksiegel)

Siegler 

Abt Hermann Georg, Georg von Fleckenstein

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Lacksiegel

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Restaurierte Urkunde mit Textverlusten.

Der in der Urkunde erwähnte erste Lehnbrief aus dem Jahr 1273 ist verloren.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden
Detailseite Original Original