HHStAW Bestand 22 Nr. Nachweis

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1311 September 9

Originaldatierung 

1311 in crastino nativitatis beate Marie virginis

Bestellsignatur 

Or. im Staatsarchiv Darmstadt: A 2 Nr. 168/150

Provenienz

(Vor-) Provenienzen 

Archiv Kloster Eberbach: Burger, Repertorium 2, Mainz Nr. 28 S. 262 (zu 1312; 22, 551)

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Christina, Witwe des Conrad gen. 'zum Nukstein' (de Nuco), Mainzer Bürger, überträgt vor Emercho, weltlicher Mainzer Richter, ihr Haus ‚zum Federwisch' (zume Vederwische) sowie zwei weitere Häuser in Selenhofen (Selhoven) neben dem Hof des Wagnermeisters Gerlach (magistri Gerlaci carrucarii), von denen beiden ein Bodenzins von vier Schillingen Mainzer Pfennige dem Schultheißen Johannes von Mainz sowie zwei Kapaune zu St. Martin jährlich zu entrichten sind. Weiterhin schenkt sie 100 Pfund Heller dem Ingebrand, dem Sohn des Ingebrand gen. ‚zum Herzog' (ad ducem), Mainzer Bürger, zu Eigenbesitz. Weiterhin haben Thilmann, Küchenmeister des Mainzer Erzbischofs Peter und Schwager (gener) der Christina, sowie dessen Frau Katherina, Mainzer Bürger, vor dem nämlichen Richter dem besagten Ingebrand 200 Pfund Heller übergeben mit der Bestimmung, dass Ingebrand die drei Häuser mit ihrem Zins und 100 Pfund Heller dem Thilmann zur Dotation gibt, die übrigen 200 Pfund Heller aber der besagten Katherina als Hochzeitsgut bzw. Morgengabe aussetzt (in donacionem propter nuptias donavit). Wenn einer der beiden ohne Kinder stirbt, soll der Überlebende das Hochzeitsgut erhalten, nach beider Tod geht dieses an die nächsten Erben. Ihr sonstiges Erbe wird unter beider Erben gleichermaßen nach dem Recht der Stadt Mainz verteilt. Weiterhin bestimmt sie, daß ihre beiden noch minderjährigen Töchter Greda und Christina, wenn sie volljährig sind, von dem Thilmann und seiner Frau Katherina die drei Häuser und einhundert Pfund Heller zu einem geeigneten Zeitpunkt erhalten. Schließlich sagt Christina dem Thilmann spontan einhundert Mark Kölner Pfennige, drei Heller den Pfennig gerechnet, zu.

Zeugen 

Conrad 'zum Römer' (de Romano), Jacob Mengoz (Mengoti) und Conrad Obser (Obezere), Mainzer Bürger; im Gericht vorgetragen vor dem Mainzer Kämmerer Ph[ilipp] von Schöneck, dem Mainzer Schultheißen Jo[hann], dann N., H. und Ja., Advokaten und Gerichtshelfer (advocatis necnon budellis)

5 Siegel ab

Druckangaben 

Baur, Hess. Urk. 2, Nr. 723 S. 725 f. (mit Auslassungen); fehlt bei Rossel, UB Eberbach

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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