HStAM Bestand Urk. 85 Nr. 11212

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1575 März 28 Waldeck

Originaldatierung 

Montag nach Palmarum

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Die Grafen Daniel, Heinrich und Günther von Waldeck, beziehungsweise des letzteren Vormünder einigen sich unter Vermittlung des Grafen Wolrad von Waldeck, der Vertreter des Landgrafen Wilhelm von Hessen, Hofmarschall Adam von Baumbach und Vizekanzler Heinrich Hund, und des Vertreters der Gräfinwitwe Anna von Waldeck, Melchior Linden, sowie unter Beratung des Grafen Günther durch Stefan Weissbach, Rat des Grafen Georg Ernst von Henneberg, in folgender Weise über die Ausführung des Vertrages vom 08. Januar des Jahres: Jeder Graf kann die ihm durch den Vertrag zugesprochenen Häuser und Ämter beziehen, Graf Heinrich wird das Haus Waldeck räumen. - Graf Daniel erhält ausserdem Stadt und Amt Naumburg sowie Dorf und Kloster Netze mit dem Hof Bringhausen, Graf Heinrich die halbe Herrschaft Itter, Kloster Werbe, Obernense, den Zehnten zu Sussenbach, sowie 50 Thaler zu Hoya, Graf Günther Haus und Kloster Hönscheid, 150 Mutt Frucht aus Freienhagen und die Hälfte der Erbzinsen aus Niederwildungen. - Das Mehr an Einkünften des Grafen Daniel gegenüber den anderen Grafen verbleibt diesem zur Bestreitung der Kosten der von ihm als dem Ältesten geführten allgemeinen Regierung, die noch unverteilten Gefälle aus den Städten Korbach, Niederwildungen, Sachsenhausen, Freienhagen und Sachsenberg werden gleichmässig unter die 3 Grafen verteilt. - Die Erbhuldigung nimmt jeder Graf in den ihm zugewiesenen Orten entgegen, in den Samtstädten Graf Daniel. Stirbt einer der Grafen ohne männlichen Erben, so treten die anderen für ihn ein. - Graf Daniel verleiht die Lehen, die sein Vater Philipp ausgegeben hat, und empfängt die Samtlehen. - Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Augsburgischen Konfession. - Verpflichtung zu gegenseitiger Hülfe bei Durchzügen und anderen Friedensstörungen. - Bei Raub, Plünderung oder ähnlichen Dingen sind alle Untertanen verpflichtet, dem Glockenschlag zu folgen. - Reichssteuern sollen gemeinsam entrichtet werden; Säumige haben den Schaden allein zu tragen. - Ein gemeinsamer Advokat soll für die anhängigen Prozesse angestellt werden; Gewinn und Schaden aus den Rechtshändeln wird auf alle Beteiligten gleichmässig verteilt. - Das Archiv des Grafen Philipp soll im Schloss Waldeck unter der Obhut des Grafen Daniel bleiben, inventarisiert und mit Kopialbüchern versehen werden; die anderen Grafen haben jederzeit das Recht der Benutzung. - Veräusserungen von Teilen der Grafschaft durch einen Grafen dürfen nur mit Zustimmung der anderen erfolgen, denen ein Vorkaufsrecht zusteht. - Verpfändete Stücke, wie das Amt Rhoden an Mainz, sollen gemeinsam eingelöst werden. - Die Tochter Graf Philipps aus seiner Ehe mit Guda von Isenburg soll bei einer etwaigen Heirat auf gemeinsame Kosten ausgesteuert werden. - Über die Verteilung der Schulden ist eine besondere Abmachung getroffen worden.

Siegler 

Aussteller (für Graf Günther seine Vormünder Schönberg Spiegel, Arnd von Rehen und Jost Scheffer) und Unterhändler.

Formalbeschreibung 

Or., Papierheft (14 Blatt), aufgedrückte Siegel, deutsch.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. Nr. 11211 und 11213; I, 88

Repräsentationen

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