HStAM Bestand Urk. 15 Nr. 363

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Vergleich zwischen Kloster Ahnaberg und der Stadt Kassel

Datierung 

1438 März 23

Originaldatierung 

Datum anno 1438, dominica quarta in quadragesima, qua cantatur letare Jerusalem.

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Heinrich Schucczeberg, oberster Schreiber, Tilemann Holloch, Kaplan, Curd Mattenberg, Schultheiß des Landgrafen, Bernhard Harbusch, Hans Muncczer und Johann Goccze, Schöffen zu Kassel, vergleichen Priorin und Konvent des Stiftes zu dem Ahnaberg (Anberge), mit Wissen deren Vormundes des Herrn Johann Fei, einerseits und Bürgermeister, Rat und Schöffen der Stadt Kassel andererseits wegen der Irrungen über die dem Stift gehörigen Höfe und Grundstücke vor dem Ahnaberger Tore namentlich 'in den garthusen' bei der 'rodenmolen' vor der Stadt Kassel, die etliche Leute und Bürger zu Kassel nach 'waltrechte' besitzen. So oft die genannten Höfe durch Verzicht oder Kauf erledigt werden, soll der, welcher dann dazu kommt, dem Konvente zu Weinkauf und zur Anerkennung des Eigentumsrechtes von den Höfen 'in den garthusen' oder vor dem Ahnabergertore, die von beiden Seiten auf den Weg nach Wolfsanger (Wolfisanger), die sogenannte 'garthuser' Straße, stoßen, 3 Gulden von einem Acker Hofland geben, von den anderswo vor Kassel gelegenen Höfen dagegen nur 2 Gulden. In dieser Weise sollen nicht verbunden sein die Erben, die in die nach Waltrecht ausgetanenen Höfe geboren sind, diese sollen einen Acker Hofland empfangen mit einem halben Viertel Wein und ½ oder ¼ Acker mit einem Maß (stobichen) Wein, gleichgiltig wo vor Kassel die Höfe gelegen sind. Wenn ferner bei den Inhabern solcher Höfe der Mann oder die Frau stirbt, so soll der überlebende, wenn er sich wieder verheiratet, mit dem Gatten ohne neue Verleihung im Besitze des Hofes bleiben; wenn dann von diesen wieder eins stirbt und das überlebende den Hof selbst nie empfangen hat und in ihn nur 'von synes geiades [gegate = gatte] wegen' gekommen ist, so soll dies alsdann den Hof neu empfangen um einen halben Weinkauf, d. h. die genannten Höfe 'in den garthusen' um ½ Gulden, die anderen um einen Gulden; es sollen auch solche Höfe in ihrem Zins nicht gesteigert werden. Wer den Erwerb eines solchen Hofes über Jahresfrist verheimlicht, der ist dem Konvente mit zweifachem Weinkauf verfallen und Bürgermeister, Rat, Schöffen und Vorständer von Kassel sollen dazu, wie auch bei der Eintreibung rückständigen Zinses, behilflich sein.

Rückvermerk 

Rückw. Rubrum d. 16. Jahrh.: Der wynkouftbryff. - Signatur: 8.

Siegler 

1. Priorin und Konvent mit dem Konventssiegel. 2. Bürgermeister und Rat mit dem großen Stadtsiegel.

Formalbeschreibung 

2 Ausfert. Pergt. a) beide Siegel (1. beschädigt, 2. wohlerhalten) an Pergamentstreifen anhängend. b) Stadtarchiv zu Kassel, durch Mäusefraß beschädigt, beide Siegel ab.

Druckangaben 

Gedr.: Lennep, Landsiedel-Recht cod. prob., S. 563 Nr. 247. - Vgl. Kopp, Geistl. u. Civilgerichte I, S. 195. Regest Schultze Nr. 395

Repräsentationen

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