HHStAW Bestand 40 Nr. U 909

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Im Jahre 1476, 'in der nuende keyßerzcaill, die man nennet zcu latine indiccio, uff donnerstag, der da waz der sestthe dez braichmaendes umme die zcwelffte ure nach myttaghe ader umhe die zciit nae dabiiim', 5. Jahr Papst Sixtus IV., zu Camberg ('Cain-'), Trierer Diözese, im Pfarrhaus erscheint Henne 'Kußeller', Bürger und Schöffe in der Stadt und dem Schloß Camberg, und bekundet bei gesundem Leib und guter Vernunft vor Notar und Zeugen, die unten genannt sind, daß er und seine + Frau Gele - da sie die Gebrechlichkeit, Vergänglichkeit und den Tod aller Menschen bedacht haben, die nach der Lehre des Apostels Paulus allzumal am jüngsten Tag vor dem strengen Richterstuhl unseres Herrn Jesus Christi stehen - beabsichtigten, im Tausch der irdischen und vergänglichen Güter gegen die geistlichen, himmlischen und ewigen zu ihrem, ihrer Eltern und aller Gläubigen Seelenheil ein geistliches Lehen und einen Altar und eine Vikarei in der Pfarrkirche zu Camberg zu Mehrung des Gottesdienstes, zu Ehren der Heiligen Dreifaltigkeit, der Jungfrau Maria, aller Heiligen und besonders des Bischofs und Märtyrers St. Valentin und der heiligen Anna, der Mutter der Jungfrau Maria, zu begründen. Mit Genehmigung von Dekan und Kapitel des St. Georgenstifts zu Limburg als Pastoren der Mutterkirche zu Camberg begründet er zugleich für seine + Frau den Altar und die Vikarei sonderlich zu Ehren des heiligen Valentin und der heiligen Anna als Patronen des Altars und bestimmt als Dotation dazu folgende Gülten und Zinse: 5 Malter Korn und 2 Malter Hafer Limburger Maß auf dem Hof des Junkers Henne von Hattstein zu Würges ('Widdergeß') gemäß der besiegelten Urkunde darüber; 5 Gulden von Symon von Walsdorf und dessen Frau 'Ketteren'; 5 Gulden von Hermanns Henne von Camberg ('Kain-') und dessen Frau Grete, erblich; 5 Gulden von Schultheiß und Schöffen zu Walsdorf, ablösbar mit 100 Gulden; 1 1/2 Gulden von Haber Hen von Würges und dessen Frau 'Yrmel' sowie von Henne Hartung und dessen Frau Grete, und zwar von jenem 1 Gulden und von diesem 1/2 Gulden; 3 Malter Korn Limburger Maß zu Walsdorf vom Hof des Friedrich Roddel; 13 1/2 Simmern Korn Limburger Maß zu Oberselters von Hertwin Fusche und dessen Frau Grete; 1 Malter Korn Limburger Maß von Scheffers Emmel, Bürger zu Camberg, und dessen Frau Katherine; die halbe Gülte zu Weyer ('Wiier'), Schwickershausen und Würges an Korn, Weizen, Erbsen, Hafer, Geld, Hühnern, Kapaunen, Gänsen und die hörigen Leute von Junker Philipp Breder von Hohenstein, gemäß einer Urkunde, wobei die andere Hälfte der Gülte laut derselben Urkunde Wynrych von Thalheim ('Dalheym') gehört; die Hälfte am Zehnten zu Frondorf von Junker Philipp Rode gemäß einer Urkunde, wonach die andere Hälfte Wynrich von Thalheim gehört. Würden die Urkunden und Handfesten, die über alle diese Gülten bestehen, abgelöst, so soll der Altarist das Geld nur gemeinsam mit dem Pfarrer und ältesten Baumeister zu Camberg empfangen und zusammen mit ihnen zum Nutzen des Altars anlegen. Der Stifter hat, solange er lebt, das Recht, den Altar jemandem zu verleihen, der geistliche Lehen nehmen kann, er sei Priester oder werde es nach einem Jahr oder auch nicht. Nach seinem Tode soll bei eintretender Vakanz der älteste Baumeister den Altar einem aus dem Geschlecht des Stifters und seiner Frau verleihen, der Priester ist oder es binnen Jahresfrist wird, oder, falls keiner vorhanden ist, einem tauglichen Mann aus Camberg, und falls auch hier kein Geeigneter vorhanden ist, einer andern Person, die Priester ist oder es binnen Jahresfrist wird. Da der Baumeister als Laie die Tauglichkeit nicht zu beurteilen vermag, soll er den von ihm Vorgesehenen von Dekan und Kapitel prüfen lassen und ohne deren Willen nicht annehmen. Wer den Altar hat, soll kein (geistliches) Lehen mit einem Amt ('myt officiacio') mehr übernehmen und zu Camberg residieren. Er soll wöchentlich 3 Messen und jeden 2. Sonntag eine Messe an dem Altar lesen, bei Krankheit und Abwesenheit sich durch einen andern Priester vertreten lassen und bei der Messe stets der beiden Stifter gedenken und Gott bitten, ihnen zu verzeihen, was sie wider Gottes Gebot und Willen gesündigt. Auch soll er alle Fronfasten eine Vigilie und Seelenmesse zum Gedächtnis der Stifter, ihrer Eltern und aller Gläubigen Seelen lesen, ferner jeden Sonntag dem Pfarrer das Weihwasser mit Singen und Lesen geben und tragen helfen, auch wenn man um das Schloß geht oder sonst eine Prozession macht, dem Pfarrer mit Singen, Lesen, Messehalten und anderem ('ander innekeyt') helfen, auch auf dessen Bitte die Sakramente handreichen. Was ihm auf dem Altar geopfert wird, soll der Pfarrer ihm gleich andern Vikaren und Altaristen lassen. Auch soll er gleiche Präsenzeinkünfte und Akzidenzien wie die übrigen Vikare und Altaristen in Camberg haben. Kann er den Altar nicht selbst bedienen, so darf der Kaplan ihn nicht vertauschen, sondern soll ihn den Stiftern und Patronen aufsagen. Vor der Verleihung soll man jedem Kaplan des Altars diese Stiftungsurkunde ('dotacio und fundacio') vorlesen. Was gegen diese Stiftung vorgenommen wird, soll kraftlos sein. Der Altar soll dann verfallen sein, und Dekan und Kapitel sollen ihn daraufhin einem andern verleihen. - Es siegeln Dekan und Kapitel des Stifts, die ihre Zustimmung zu der Stiftung bekunden, mit ihrem Siegel ad causas ('dez wir uns czu stanthafftigen sachen gebruchen') und Junker Henne von Hattstein, Edelknecht, Amtmann zu Camberg. - Johannes Driedorf ('Dredorff'), Kleriker Trierer Diözese, kaiserlicher Notar, bezeugt seine Anwesenheit und die Niederschrift mittels Unterschrift und Beifügung seines Zeichens.

Datierung 

Camberg, 1476 Juni 6

Originaldatierung 

Geschehen im Jahr, der Kaiserzahl, dem Tag und Monat, der Stunde, dem Papstjahr und der Stätte, wie vorgeschrieben, in Beisein Herrn Peters von Wetzlar, Pfarrers zu Eisenbach ('Ysen-'), Herrn Johannes Marburg ('-pp-'), Altaristen zu Camberg, Herrn Henrichs von Herborn, Kaplans zu Camberg, und des Junkers Dietrich von Hattstein

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament mit dem Signet des Notars. Beide Siegel ab. - Dabei ein Transfix vom gleichen Jahr (Nr. 1175), durch die Pressel des 1. Siegels verbunden

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 1174

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde