HHStAW Bestand 12 Nr. U 241

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Priorin und Konvent der Klarissen ('Claren') zu Bärbach ('zur Berp-') an die Amtleute (des Landgrafen von Hessen): Vor etlichen Jahren wurde dem Grafen Philipp von Nassau und Saarbrücken von dem Kloster ('unserm gotshauß Berbach') eine Ablösung vergönnt, die sie nebst der Versicherung des Grafen darüber in Kop. beifügen. Nun werde entgegen jener Schrift ihnen von dem Grafen weitere Unruhe gemacht. Vor etlichen Wochen sei der gräfliche Kellner zu Kirberg ('Kirchpurgk') bei ihnen erschienen und habe eine alte Verschreibung verlangt, von der sie keine Kenntnis hätten und die sie auch nicht finden könnten. Den Adressaten könnte Weiteres darüber durch den Boten ('von unserm thiener hierzugegen') berichtet werden. Da sie die Verschreibung nicht gefunden hätten, sei der Graf eingefallen und habe die Fruchtgefälle ihres Hofs zu Rückershausen beschlagnahmt ('in verpott und verhafftung gelegtt'). Sie bitten die Adressaten, ihnen ('unns armen kindernn') von Amts wegen zu helfen, damit der Graf ihnen das Ihre folgen läßt und gemäß seiner schriftlichen Versicherung nicht weiter Unruhe zufügt.

Datierung 

1551 März 16

Originaldatierung 

D. anno etc. 51, uf montag nach judica

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

etwa gleichzeitige Kopie, Papier W 12,239. - Kopie W 12,241 im Bericht des hessischen Rats Schütz um 1630 Anlage 9. - Am 14. Oktober 1559 schrieb Reinhard Schenck, Hauptmann zu Ziegenhain und Vorsteher der hohen Spitäler des Fürstentums Hessen, von Gronau ('Grunawe') aus dem Georg von Schönborn, Oberamtmann der Grafschaft Nassau(-Weilburg), daß unter den Sachen, zu deren Erledigung er von dem Landgrafen in die Niedergrafschaft abgefertigt sei, auch die sich befinde, daß die Nonnen des Klosters Bärbach ('Berp-') einen eigenen Hof zu Rückershausen hätten, der ihnen jährlich 7 Malter Korn trage, dessen Aufkommen aber nun in das achte Jahr durch den + Grafen (Philipp) von Weilburg, dessen Tod ihm treulich leid sei, oder dessen Diener vorenthalten werde, obwohl die Nonnen durch guten schriftlichen Schein, den er selber gesehen habe, dartun könnten, daß sie über 200 Jahre solche Güter besäßen. Da das Kloster dem Landgrafen angehöre und solche Güter zum Besten der Kirchen und Armen angewandt werden sollten, könne er dazu nicht schweigen, sondern müsse sie bitten, den Arrest der acht Jahre dem Kellner folgen zu lassen und, falls sie besseres Recht als die Nonnen daran zu haben glaubten, ihm einen Tag zur Verhandlung zu benennen, an dem er erscheinen werde (Ausfertigung, Papier ebenda). Graf Albrecht von Nassau-Saarbrücken antwortete am 24. Oktober 1559 auf das Schreiben, das er wegen der tödlichen Schwachheit des Georg von Schönborn empfangen habe, daß er und sein Bruder, Graf Philipp, infolge des unzeitigen Todes ihres Vaters, des Grafen Philipp von Nassau-Saarbrücken, davon keinen Bericht hätten, er sich aber erkundigen und dann schriftlich Nachricht geben wolle (Konzept, Papier ebenda). Am 3. November 1559 antwortete derselbe Graf zugleich namens seines Bruders Philipp nach gründlicher Erkundigung, daß ihre Vorfahren, die Grafen von Nassau-Saarbrücken, dem Kloster Bärbach ('Berp-') 8 Malter Limburger Maß wiederlöslich aus ihrer Vogtei Lindenholzhausen verschrieben hätten und ihr + Vater, Graf Philipp, dafür 140 Gulden laut Quittung bezahlt habe, obwohl dem Kloster lange Zeit nicht mehr als 7 Malter gefallen seien. Als aber der + Graf in Erfahrung brachte, daß die abgelöste Korngülte in viel geringerem Wert stand vermöge der Hauptverschreibung, die das Kloster innehabe und in gefährlicher betrüglicher Weise zum eigenen Vorteil ihm vorenthielte, und er diese auf vielfältige Anforderung nicht erhalten konnte, habe jener dem Kloster das Korn auf dessen Hof zu Rückershausen verbieten lassen, um die Hauptverschreibung zu erlangen (Konzept, Papier ebenda)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Klarissenkloster Bärbach, Nr. 289

Repräsentationen

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