HHStAW Bestand 40 Nr. U 768

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Dekan und Kapitel des St. Georgenstifts zu Limburg antworten auf die Klagepunkte der zur Pfarrkirche in Camberg ('Kayn-') gehörenden Gemeinden: 1. Wegen der Vernachlässigung von Messe, Vesper und Mette, zu denen das Stift angeblich laut einer besiegelten Urkunde verpflichtet ist: Dem Stift ist nicht anders bekannt, als daß jeder Pfarrer, den das Stift zu Camberg eingesetzt hat, der Gemeinde so vollkommen gedient hat, wie es sich nach göttlichem Recht gebührt. Seit vielen Jahren haben sie und ihre Vorgänger sich der Klage mit Erfolg erwehrt. Sollte das Instrument, auf das sich die Kläger beziehen, vom Stift bestätigt, besiegelt oder sonst beglaubigt ('beweret') sein, so wollen die Aussteller nicht dagegen, sondern demgemäß handeln. Andernfalls vertrauen sie darauf, daß das Dokument ihnen nicht schade. Hinsichtlich der Vesper und Metten erwidern sie, daß vor mehr als 200 Jahren die Zehnten, Renten und Gefälle mit der Pfarrkirche von Camberg dem Limburger Stift übertragen sind, um den Gottesdienst abends und morgens mit Lesen und Singen zu vollbringen und für alle Christen zu beten. Auch ist es ungebührlich, in Dörfern solche feierlichen Gottesdienste ('sollempniteten unde hirlichkeyd') zu begehen, abgesehen von dem Weihnachtsfest ('das feste des heylgen crists geburte'), der Karfreitagsfeier ('finstermetten in der karwochen') und dem heiligen Ostertag. Camberg ist nämlich damals ein Dorf gewesen und erst kürzlich ('nuwe') zu einer Stadt und einem Schloß gemacht, so daß der Pfarrer dort nicht mehr zu tun brauche, es sei denn aus freiem Willen. Wegen der Messen in den Kapellen antworten sie, daß die Christen, die bei einer Kapelle wohnen, zumindest an den Sonntagen sich in ihre Mutterkirche begeben sollen, um den Gottesdienst und das göttliche Wort zu hören, auch keine Kapelle von dem Bischof zum Schaden der Mutterkirche geweiht wird, es sei denn, daß die Kapelle besondere Vorrechte ('privilegia unde orlauffsbriff') erhielte und daß eigene Einkünfte für einen Priester, der dafür in der Woche Messe halten soll, neben den Renten und Zehnten, die dem Stift zustehen, bestimmt würden. Auf die Klage, daß der Artikel der Abrede, wonach das Stift seine Klage vorbringen soll, ihnen etwa 500 Gulden Schaden verursacht hätte, antwortet das Stift, daß es so, wie es die Niederschrift enthält, verabredet sei und sie von keinem Schaden wissen. 2. Wegen der Verpflichtung, 1/2 Mark zum Geleucht zu entrichten: Nach Meinung des Stifts ist dies stets bezahlt. Stünde noch etwas aus, so soll es gegeben werden. 3. Wegen der Baulast an der St. Georgenkapelle, der Wedemhufe und der Pfarrkirche: Nach einer vor Jahren ergangenen Entscheidung, die das Stift beibringen kann, ist das Stift nicht schuldig, die Kapelle und die Kirche zu bauen. Von einem Schaden der Gemeinde weiß das Stift nichts. Diese Forderung schadet dem Stift etwa 300 Gulden. Mit der Wedemhufe hat die Gemeinde nichts zu tun. Das Stift hat sie, die lastenfrei ('gefryet') ist, gekauft, wie es durch besiegelte Urkunden beweisen kann. Diese Forderung schadet dem Stift etwa 200 Gulden. 4. Wegen des Anspruchs auf den Weinkauf bei der Zehntverpachtung: Der Weinkauf bei Verleihung des Zehnten, der dem Stift in und um Camberg gehört, ist seit unvordenklicher Zeit an das Stift gefallen. Er ist von dem jeweiligen Kellner des Stifts aufgehoben und vom Stift berechnet worden, wie in alten Registern und Rechnungen zu finden ist. Das Stift berechnet den Schaden, den es von diesem Anspruch der Gemeinde hat, auf etwa 500 Gulden. Bei Verpachtung des Zehnten zu Camberg sind die Männer, die Teile davon erwerben wollen, anwesend und haben mitgetrunken. Beim Abschied weiß jeder Pächter, was er an Wein zu bezahlen hat. Die Pächter haben es auch stets ohne Widerrede bezahlt, weil der Weinkauf zu Limburg im Stift mit Singen und Lesen verdient und dann unter die Stiftspersonen verteilt wird. 5. Wegen der Pflicht des Stifts, die fehlenden Messe- und Gesangbücher zu liefern: Das Stift bestreitet diese Verpflichtung. 6. Wegen der zugefügten Unkosten: Das Stift bestreitet eine Schädigung der Gemeinde und behält sich die Antwort auf weitere Forderungen vor. Das Stift übergibt diese Antwort den 6 Dienern ('frunden') des Erzbischofs ('unsers gnedigen herren') von Trier und der Junker von Nassau und von Eppstein sowie besonders Dietrich, Herrn zu Runkel, als Obermann und verpflichtet sich, den von diesen gefällten Spruch anzuerkennen. - Stiftssiegel ad causas ('des wir uns czu unsern sachen gebruchen').

Datierung 

1441 August 29

Originaldatierung 

D. 1441, in die decollacionis sancti Johannis

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Papier mit der Farbspur je eines aufgedrückten Siegels und an der Nahtstelle der zwei in Rotulusform an der Schmalseite zusammengehefteten Blätter im Format 29 : 63,5 cm. - Rückvermerk (15. Jh.): 'Antwort uff yre ansprache'. - Kopie (18. Jh.) ebenda. - - Erwähnt bei Götze in: Nass. Ann. 13, 287 f

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 994

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde