HHStAW Bestand 170 I Nr. U 1080

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1427-12-24

Originaldatierung 

D. 1427 in vigilia nativitatis Christi

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Die Grafen Johann [II.] Engelbert [I.] und Johann [III.] von Nassau[-Dillenburg], Brüder, schließen hinsichtlich ihrer Gft. Nassau und der Länder beiderseits der Kalteiche (Kaldeneiche) auf 4 Jahre folgenden Teilungsvertrag (mutscheidong): Auf Burg Siegen, wo Backhaus, Brauhaus und der kleine Keller darunter gemeinschaftlich bleiben, nimmt für 4 Jahre Johann d. J. seinen Sitz; Johann d. Ä. erhält die Kammer auf dem kleinen Turm mit dem anstossenden Stübchen; Engelbert die Kammer darüber. Wächter, Pförtner und Torhüter verköstigt Johann d. J., für die Löhne kommen die Brüder gemeinsam auf. Johann d. Ä. und Engelbert verköstigen ihrerseits Wächter, Pförtner und Torhüter auf ihren Burgsitzen. Johann d. Ä. erhält als Dritteil die Dörfer und Gerichte: Kirchspiel Siegen-Rödgen, in Wilnsdorf seiner Brüder und seine Eigenleute, das Kirchspiel Krombach; im Dillenburgischen: Scheld, Donsbach, Frohnhausen und Wissenbach; in der Mark Herborn: Offenbach, Bicken, Medenbach, Hörbach, Guntersdorf und Rod; im Kirchspiel Haiger: [Langen-]Aubach, Dillbrecht, Rodenbach und Wilgersdorf. Und zwar erhält er auf 4 Jahre die dortigen Herrschaftsrechte, während die Einkünfte den Brüdern gemeinsam bleiben. Er verpflichtet sich, die Dörfer und Gerichte bei ihrem Herkommen zu halten, die Bussen wohlwollend zu setzen und keine neue Schatzungen aufzulegen, es sei denn, die Brüder erheben eine allgemeine Landesschatzung. Engelbert erhält [im Siegenschen]: Walpersdorf, Nenkersdorf, Grissenbach, Deuz, Anzhausen, Flammersbach, Feuersbach, Breitenbach, Nieder- und Obernetphen, Beienbach, Eschenbach, Oechelhausen und das Kirchspiel Holzklau; im Dillenburgischen: Nanzenbach und Sechshelden; in der Mark Herborn: [Herborn-]Seelbach, Ballersbach, Schönbach, Hirschberg, Heiligenborn und Amdorf; im Kirchspiel Haiger: Dresselndorf, [Haiger-]Seelbach und Fellerdilln. Junggraf Johann erhält [im Siegenschen]: Salchendorf, Helgersdorf, Irmgarteichen, Gernsdorf, Rudersdorf, Ruckersfeld, Dreisbach, Setzen, Bottenbach, Kredenbach, Wüstenhof, Unglinghausen, Herzhausen, Frohnhausen, Oelgershausen, Eckmannshausen, Nauholz, Brauersdorf, Obernau, Afholderbach und das Kirchspiel Ferndorf; im Dillenburgischen: Eibach und Manderbach; in der Mark Herborn: Breitscheid, Erdbach, Sinn, Merkenbach, Fleisbach und Burg; im Kirchspiel Haiger: Holzhausen, Allendorf, Steinbach und Roßbach. Engelbert und Johann d. J. verpflichten sich zu den gleichen Punkten wie Johann d. Ä. Die Bruder bestellen jeder einen Rentmeister, gemeinsam aber einen Amtmann für die Gemeinschaften beiderseits der Kalteiche, dem Schultheissen und Eigenleute folgen sollen. Doch sollen Pferde von ihnen weder entliehen noch genommen werden. Die Rentmeister wollen auch jährlich für Jägerei und Meute einer jeden Partei die Hafer- und Hanfabgabe einziehen. Hinsichtlich der Jägerei sollen die Bauern darüber hinaus nicht belastet werden, namentlich verpflichten sich die Brüder, die Hunde nur aus den ihnen zugefallenen Dörfern und Gerichten zu nehmen. Ebenso soll ein Amtmann oder Keller für die Einkünfte zu Hadamar und Ellar, evtl. einer für jede der genannten Herrschaften, der ihnen ihre Einkünfte in gleichen Teilen abrechnet, bestellt werden. Wer von ihnen oder ihren Beauftragten in ihre Burgen oder Herrschaften Nassau, Diez, Hadamar oder Ellar in gemeinschaftlicher Sache kommt, soll aus dem gemeinschaftlichen Besitz unterhalten werden. Bei Besuchen in eigener Sache muss sich jeder selbst verhalten. Zu den Weinfuhren sollen die Amtleute, Keller oder Knechte von Nassau, Hadamar und Ellar für jeden der Brüder, wie herkömmlich, Wagen und Geschirr stellen. Die Parteien verpflichten sich, die Landesverteidigung und ihnen daraus erwachsende Kosten anteilsgemäß zu tragen. Entsprechend steht auch ein Gewinn allen zu gleichen Teilen zu. Gemeinsam getragen werden auch die Vergeltungsmassnahmen, die einer von ihnen unternimmt, außer es handelt sich um eine persönliche Fehde. Ihre Amtleute, Knechte und Diener sollen einander in der Ausübung ihres Amtes nicht hindern. Kommt es zwischen ihnen zu Streitigkeiten, sind Johann von Rollhausen, Johann von Wilnsdorf und Ehrenbrecht v. Holdingshausen Schiedsleute. Falls einer von diesen stirbt oder außer Landes geht, so wollen die Parteien in Monatsfrist einen anderen bestimmen. Nach 4 Jahren fallen die genannten Länder, Dörfer und Gerichte im Sinne der vorausgegangenen und noch gültigen Verträge an die einzelnen Brüder zurück.-

Siegler 

Es siegeln die 3 Brüder und von ihnen gebeten: Herr Friedrich vom Stein Ritter, dessen Bruder Johann vom Stein, Wilderich von Walderdorf, Johann von Rollshausen, Hermann von Seelbach genannt vom Lo und Johann von Wilnsdorf.

Formalbeschreibung 

Ausfertigung von anderer Hand als U 1080; 1. Siegel vgl. 1409 Dezember 21 Nr. 2, 2. Siegel vgl. 1420 Juli 19 Nr. 1, 3. Siegel vgl. 1425 Oktober 28 Nr. 3, 4. Siegel 2,8 cm Durchmesser, im Siegelfeld Schild mit fünfblättriger Rose, Legende: S.frederich.va(n).de(m).steine, 5. Siegel vgl. 1425 Oktober 28 Nr. 7, 6. Siegel vgl. 1425 Oktober 28 Nr. 8, 7. Siegel 2,2 cm Durchmesser, im Siegelfeld Schild mit 2 gekreuzten Schaufeln (Spaten), Legende: S.iohan.van.rulßhusen, 8. Siegel vgl. 170, 1409 Dezember 21 Nr. 2, 9. Siegel 2,4 cm Durchmesser, im Siegelfeld geteilter Schild mit 2 Pfählen verwechselter Tinktur, Legende auf Schriftband: (Si(gi)l.i(oh)an. [van] wilsdorp, die Namen der Siegler auf dem Umbug

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde