HHStAW Bestand 170 I Nr. Verweis auf Abt. 170 II

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Wilhelm, Graf zu Wied, Herr zu Runkel, erlässt folgende Ordnung für das Kloster Beselich: 1) sollen alle Konventualen, die vom Kloster angenommene Jugend und das Dienstgesinde an allen Sonn-, Bitt- und Festtagen in die Kirche gehen und sie nicht vor dem Segen verlassen, bei Strafe von 1 Albus. 2) sollen alle Konventualen bei dem täglichen Gebet, im Sommer um 7, im Winter um 8 Uhr morgens, des Abends nach dem Nachtessen - anwesend sein. 3) sollen das junge Dienstgesinde und die jungen Konventualen Sonntag Nachmittag, im Sommer in der Kirche, im Winter in der Konventstube, sich zur Kathechismuslehre einfinden. 4) sollen auch die alten Konventualen und Dienstboten die Hauptstücke der geistlichen Lehre wie die Jugend lernen. 5) soll der Klostervorsteher darauf sehen, daß der Klosterschäfer im Winter, da er im Sommer nicht die Gelegenheit dazu habe, fleißig die Predigt besuche. 6) soll kein Angehöriger des Klosters an Sonn-, Bitt- und Festtagen ohne Erlaubnis des Klostervorstehers über Feld reisen. 7) sollen alle Angehörigen des Klosters, besonders die Konventualen, einig und in Gottesfurcht leben, sich allen Fluchens enthalten und ein Vorbild unsträflichen Wandels geben. 8) sollen zur Verhütung des Müßiggangs Bruder Peter zum Waldhüter des Klosters bestellt, Bruder Arndt Schmidt, weil er eine ansehnliche Geldsumme dem Kloster gegeben, von allen Arbeiten für das Kloster wie bisher befreit sein, er soll aber in Notfällen dem Kloster mit seinem Schmiedehandwerk zur Verfügung stehen, und es sollen alle Konventualen und Schwestern Garten- und Feldarbeit tun. 9) sollen die Konventualen und Dienstboten die Woche über ohne Erlaubnis des Vorstehers das Kloster nicht verlassen. 10) sollen die Konventualen außer Christ-, Pfingst- und Osterfesttagen nur drei Mal in der Woche, nämlich sonntags, dienstags und donnerstags Fleisch erhalten, an den anderen Tagen sich mit Wurst und Bier begnügen. 11) soll trotz der schlechten Weinjahre und des geringen Besitzes des Klosters doch wöchentlich an Wein gereicht werden jeder Jungfrau 2 Maß, dem Meister Arndt, dem Schmied, 1 1/2 Maß, seiner Frau 3 rechte Maß, ebensoviel dem Bruder Peter, den andern Schwestern 1/2 Maß mit Ausnahme der (Schwester) jungen Konventualin Dorothe, die zur Zeit dessen noch nicht bedarf, doch soll diese Portion vermehrt werden, falls der Wein bei den Wirten zu 3 Albus oder noch billiger verzapft werde, auch sollen Kranke und Schwache nach Bedarf Wein erhalten. 12) sollen die Konventualen im Winter, um Holz zu sparen, in ungeheizten Konventstuben sitzen mit Ausnahme der Kranken, die ein eigenes geheiztes Zimmer erhalten, und es soll dem Schmied Arndt, dem mit seiner Frau eine besondere Stube und Kammer eingeräumt ist, das nötige Brennholz geliefert werden. 13) sollen jedem Konventualen jährlich 2 Paar Schuhe geliefert werden und wenn dieser nicht damit auskomme, soll er gegen Ablieferung der alten, ein neues Paar erhalten. 14) soll die 'Scheibemeisterin' (?) auf die Eingangstüren des Klosters und Kreuzgangs achtgeben, daß kein Fremder ohne Erlaubnis des Vorstehers aus- und eingehe. Behält sich vor, diese Ordnung nach Bedarf abzuändern und befiehlt, daß sie nach der Publikation jedes halbe Jahr von dem Klostervorsteher öffentlich in den Konventualstuben verlesen werde.

Datierung 

Dierdorf, 1600-11-14

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vgl. Urkunden des Klosters Beselich Abt. 13 (II 4) Nr. 127

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde