HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1077

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1471 Juli 24

Originaldatierung 

Geben zu Regenspurg ... am Mittichen nach sanntt Maria Magdalena tag nach Cristi gepurdt viertzehenhundert und im einundsibenntzigisten unnser reiche des romischen im zweyunddreyssigistenn des keysserthumbs im zwanntzigistenn und des hungerischenn im dreytzehennden jarenn

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Kaiser Friedrich III. gebietet nach dem Ratschlag der Fürsten allen Untertanen einen vierjährigen Landfrieden in Deutschland, da von den Türken der Christenheit, Kirchen, vielen christlichen Königreichen und dem Heiligen Reich großer Schaden zugefügt worden ist und große Gefahr droht. Daher soll während der Friedensdauer: [1.] Niemand jemand anderen belagern, berauben, befehden, bekriegen oder gefangennehmen und Burgen, Städten, Märkten und Dörfern oder anderen Befestigungen und Gehöften Schaden zufügen, sondern seine Klage nur nach Recht vor Gericht vorbringen. Auf Vergehen dagegen stehen die Strafen, die bei der königlichen Reformation in Frankfurt gesetzt worden sind. Die Übeltäter kommen als Geistliche in den Bann, als Weltliche in die Acht und sollen wie Geächtete behandelt werden. In jedem geistlichen bzw. weltlichen Gericht sollen die Übertreter der obigen Ordnung verfolgt werden. Alle Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte, Bürgermeister und Räte sind in einem Umkreis von sechs Meilen dazu verpflichtet, bei derartigen Vorkommnissen Hilfe zu leisten. [2.] Da durch Reisige oder Fußknechte, die in keines Herren Dienst stehen, kein eigenes Erbgut haben und kein Handwerk treiben, viel Raub und andere Untaten entstanden sind, soll niemand diese halten, und überall, wo man sie antrifft, sollen sie als Übertreter des Friedens an Leib und Gut gestraft werden. [3.] Amtsleute und Pfleger sollen die oben genannten Übeltäter und ihre Helfer von Stund an aufhalten und in Gewahrsam geben, ihr Hab und Gut an sich nehmen, davon den Geschädigten den Schaden ersetzen; das Übriggebliebene steht den Amtsleuten zu. [4.] Gegen diesen Frieden soll niemand besteuert, zu Verschreibungen, Gelübden, Eiden noch Bürgschaften verpflichtet werden. Bei allen Geleiten, Sicherheiten und Bürgschaften soll der Frieden wörtlich ausgenommen werden. [5.] Wenn gegen jemand ein Urteil des Kammergerichtes gefällt wird, das Städte, Burgen, Befestigungen, erbliches Eigen und liegendes Gut betrifft, soll jeder Untertan des Reiches bereit sein, dem Kläger, auf dessen Kosten die Güter, die ihm nach dem Kammergericht zugesprochen worden sind, vorzustrecken. Kein Untertan darf den Verurteilten aufnehmen, bis die Strafe vollzogen und gezahlt ist. Wer vom Kammergericht in die Reichsacht getan wird, der muss auf Ersuchen der Gegenpartei festgehalten und so lange nicht freigelassen werden, bis dem Kläger laut Prozessurteil Genugtuung geleistet wird; dies muss in allen Ländern geschehen. Wer dem nicht nachkommt, soll die Gerichtskosten tragen und in die schwere Ungnade des Kaisers fallen. [6.] Damit niemand durch Unwissenheit entschuldigt ist, soll dieser Friede an jeder Domkirche in Deutschland verkündet werden, und nach den kommenden vierzehn Tagen sollen die Verordnungen in Kraft treten. Von dieser Ordnung sollen Transsumpte, von Erzbischöfen, Bischöfen, Fürsten und Offizialen besiegelt, angefertigt werden. Ausstellungsort: Regensburg. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers, Revers)

Unterschriften 

(Ad mandatum domini / imperatoris in consilio)

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Majestätssiegel

Druckangaben 

RTA 22, Nr. 127, S. 867-873; Müller, Reichstagstheatrum 2, S. 491-496; Regest: RI ReggF.III. H. 2, Nr. 129 (Vidimus des Bischofs Johann von Augsburg) [ausführliches Regest]; RI ReggF.III. H. 3, Nr. 110 (Ausfertigung für den Abt von Fulda; verlorene Ausfertigung für den Landgrafen von Hessen); RI ReggF.III. H. 4, Nr. 543 (Ausfertigung für die Stadt Frankfurt am Main); RI ReggF.III. H. 5, Nr. 223 (Ausfertigung für die Grafen von Nassau-Weilburg; Kopie für die Grafen von Sayn); RI ReggF.III. H. 7, Nr. 335 (Ausfertigung für die Stadt Köln); RI ReggF.III. H. 9, Nr. 225 (zwei Ausfertigungen für das Erzbistum Trier); RI ReggF.III. H. 10, Nr. 319 (Ausfertigung für die Stadt Mühlhausen; Abschrift für die Grafen von Henneberg); RI ReggF.III. H. 11, Nr. 401 (Ausfertigung für den Kurfürsten von Sachsen); RI ReggF.III. H. 15, Nr. 267 (Ausfertigung für die Stadt Regensburg); RI ReggF.III. H. 16, Nr. 108 (Ausfertigung für die Grafen von Stolberg-Stolberg); RI ReggF.III. H. 20, Nr. 185 (Ausfertigung für den Kurfürsten von Brandenburg)

Literatur 

Angermeier, Königtum und Landfriede, S. 515 ff.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Online-Regest der Regesta Imperii

Rechts oben auf der Plica: (Collationata).

Mit der königlichen Reformation ist hier die Reformatio Friderici gemeint, vgl. RTA 16, S. 406 f., Punkt [13].

Repräsentationen

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