HHStAW Bestand 170 I Nr. U 949

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

Wetzlar, 1411-06-28

Originaldatierung 

D. Wetzflarie 1411 dominica die ante festum beatorum Petri et Pauli apostolorum

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Landgraf Hermann von Hessen, Graf Johann von Katzenelnbogen, Graf Johann von Solms, die Brüder Gerlach und Johann, Ritter, und Arnold und Gerlach von Breidenbach, Vettern, einer- und Graf Johann von Nassau d. Ä. andererseits bekunden, dass Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken eine Sühne zwischen ihnen errichtet hat, insbesondere wegen der Feindseligkeiten von Lg. Hermanns Amtleuten und Dienern gegenüber Graf Johann von Nassau und wegen der der Gegenpartei durch Johanns Sohn zugefügten Schäden. Die gegenseitige Befehdung soll eingestellt werden, alle Beraubungen, Brandschäden und Übergriffe sind hiermit gesühnt und alle Gefangenen auf Urfehde hin zu entlassen. Alles bisher unbezahlte Geld braucht nicht mehr bezahlt zu werden. Die wegen dieser Fehde aufgegebenen Lehen sind binnen Jahresfrist zurückzugeben, wenn darum nachgesucht wird. Was die Streitigkeiten zwischen Graf Johann von Nassau d. A. und Graf Johann v. K. betrifft, so sollen beide Teile je einen oder zwei ihrer Freunde, die nicht ihre Amtleute sind, bestimmen, welche auf Grund der beiderseitigen Ansprüche und Forderungen versuchen sollen, beide Grafen gütlich zu vergleichen. Gelingt das nicht, soll Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken oder, falls er verhindert ist, einer seiner von ihm dazu bestimmten Freunde als Obermann mit den vier anderen Schiedsleuten die Streitigkeiten nach Mehrheitsbeschluß freundschaftlich oder rechtlich entscheiden, ohne jedoch die Entscheidung Erzbischof Johanns von Mainz in dieser Sache dadurch zu beeinträchtigen. Hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen Graf Johann d. A. von Nassau und Graf Johann von Solms wegen der Gefangenen, die Graf Johann von Nassau und der + Graf Johann von Solms d. Ä., Graf Johanns Vater, gemacht haben, wird bestimmt, daß die Gefangenen Graf Johanns von Solms, nämlich Erwin von Schwabach, Dietrich von Rolshausen, Friedrich von Schwabach, die Brüder Rürich und Henne von Düsternau und Gering, sowie diejenigen Graf Johanns von Nassau, nämlich Henne von Schönbach, Rückerfockin Sohn, Biesinkoner Sohn, Lotze Enssel und Kuno von Holzhausen, an Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken überantwortet werden, der sie auf Urfehde hin freigeben wird. Bezüglich der anerkannten Schuldforderungen der Brüder Gerlach und Johann von Breidenbach an Graf Johann von Nassau, wird Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken ermächtigt, Zeit und Ziele zu bestimmen, zu denen Graf Johann zu zahlen hat. Über die aus dieser Fehde herrührenden Schadensersatzansprüche, die Arnold und Gerlach von Breidenbach an Graf Johann von Nassau d. Ä. stellen, soll Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken gleichfalls befinden.

Siegler 

Alle an dieser Sühne Beteiligten schwören, diese Abmachungen unverbrüchlich zu halten und siegeln gemeinsam mit Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken.

Formalbeschreibung 

Ausfertigung, mit den Siegeln (nassauisches Exemplar); Ausfertigung, StA. Marburg, Samtarchiv Schubl. 61,1, mit den Siegeln (hessisches Exemplar); Ausfertigung, ebendort, Katzenelnbogen, mit den wohlerhaltenen Siegeln (katzenelnbogensches Exemplar)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Regest: Demandt, Katzenelnbogener Regesten 2668

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde