HStAD Bestand B 3 Nr. 4916

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1456 Januar 7

Originaldatierung 

Geven 1451 uff sant Martins tagk des helgen bischoffs

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Erzbischof Dietrich von Köln bekundet, dass die Urkunde über 16.000 Gulden auf Zoll und Stadt Linz, welche der Edle Wilhelm, Herr zu Büren und Besigheim (Businckhem) und dessen Gemahlin Irmgard v. d. Lippe innehaben, mit Zustimmung des Domkapitels und des Mainzer Dompropstes Graf Heinrich v. Nassau, Propstes zu Bonn, welcher auch eine Pfandschaft von ihnen auf Linz hat, nunmehr auf Graf Philipp v. Katzenelnbogen-D[armstadt und Frank v. Kronberg d. Ä. übergegangen ist. Sie lauet folgendermaßen: Wilhelm, Herr zu Büren, und seine Gemahlin Irmgard v. d. Lippe bekunden, dass sie eine Pfandurkunde über 16.000 Gulden, von denen jährlich 1.700 Gulden Rente zu zahlen sind, von Erzbischof Dietrich von Köln und dem dortigen Domkapitel besitzen, wofür ihnen Zoll und Stadt Linz verschrieben sind. Die Urkunde lautet:; Erzbischof Dietrich von Köln und Dekan und Kapitel des Kölner Domstiftes bekunden, dass sie gesamter Hand zur Steuerung ihrer Not von dem Edlen Wilhelm, Herrn zu Büren und Besigheim, 16.000 Gulden geliehen erhalten haben, wofür sie ihm danken. Als Sicherheit verpfänden sie ihm dafür Burg, Zollhaus und Pforte zu Linz samt der Hälfte der Stadt im Umkreis von 30 Ruthen außerhalb des Grabens. Graf Heinrich von Nassau, Dompropst zu Mainz und Propst zu Bonn, dem sie die Stadt Linz bereits vorher verpfändet haben, hat eingewilligt, dass Wilhelm v. Büren oder der Inhaber dieser Urkunde die Hälfte der Stadt zum Pfand erhält, hat sich jedoch den Mitgebrauch des Kelterhauses vorbehalten, was auch der Erzbischof tut. Die Pfandschaft umfasst Bürgermeister, Rat, Schultheiß, Schöffen, Bürger, Insassen und ganze Gemeinde mit allen Herrschaftsrechten, hohem und niederem Gericht, Nutzungen, Gefällen, Brüchen, Wetten, Diensten und allen Aufkommen, welche dem Erzbischof zustehen und von ihm nicht verpfändet sind, ausgenommen die Brüche im Fall eines Vergehens der ganzen Gemeinde oder des größten Teiles derselben. Von der in diesem Fall festgesetzten Buße sollen Wilhelm und Heinrich jedoch den zehnten Pfennig erhalten. Für diese 16.000 Gulden müssen Erzbischof und Kapitel an Wilhelm jährlich eine Rente von 1.600 Gulden zahlen; ferner erhält er für Lohn und Beköstigung der Wächter und Pförtner der Burg und, weil die Kurweine, Pachtweine und Mühlen nicht in die Pfandschaft eingeschlossen sind, weitere 100 Gulden, also insgesamt 1.700 Gulden jährlich, die ihm vom Zoll zu Linz fällig sind. Die dortigen Zöllner sollen Wilhelm dieses Geld jährlich, solange er die Pfandschaft innehat, ohne weitere Anweisung gegen Quittung auszahlen. Sollte er es von ihnen nicht erhalten, kann er es selber einnehmen. Ferner kann Wilhelm jährlich 200 Gulden vom Zoll erheben, um sie an der Burg zu verbauen. Diese Beträge dürfen nicht von der Gesamtschuld abgezogen werden, doch muß er darüber abrechnen. Missetäter kann Wilhelm gemeinsam mit dem Dompropst Heinrich nach dem Urteil der Schöffen richten lassen. Der Erzbischof ist nicht befugt, zum Nachteil dieser Verschreibung irgendwelche Verpflichtungen einzugehen. Werden Diener, Knechte oder Hausgesinde Wilhelms in der Freiheit von Linz bußfällig, steht es ihm allein zu, sie zu richten. Der Erzbischof kann diese Pfandschaft jederzeit nach schriftlicher halbjährlicher Kündigung für die Pfandsumme von 16.000 Gulden wieder einlösen, nachdem er die Kündigungsurkunde in Linz beim Pförtner der Burg hat übergeben lassen; desgleichen kann Wilhelm die Ablösung mit gleicher Kündigungsfrist verlangen, nachdem er seine Kündigung dem Zöllner zu Bonn zugestellt hat. Daraufhin soll in Köln, Aachen, Koblenz oder Lüttich auf dem Hochaltar der Kirche der gewählten Stadt die Pfandsumme in einem Betrage samt der noch fälligen Jahresgülte und allen Rückständen an Wilhelm ausbezahlt werden. Hält der Erzbischof diese Rückzahlungsbedingungen nicht, kann Wilhelm diese Pfandschaft samt der ihm erwachsenen Verluste in andere Hände übergehen lassen. Dem neuen Inhaber dieser Pfandurkunde ist der Erzbischof dann in gleicher Weise verpflichtet wie bis dahin Wilhelm v. Büren. Der Erzbischof gelobt, ohne Einwilligung Wilhelms nicht über den Linzer Zoll zu verfügen, solange Wilhelm unbezahlt ist. Sollte Wilhelm diese Pfandschaft auf gewaltsame Weise verlieren, wozu Erzbischof und Kapitel niemals ihre Zustimmung geben werden, dann müssen sie ihm die Pfandsumme zurückerstatten. Erleidet die Stadt während der Pfandschaft Brandschäden, soll das die Rechte Wilhelms nicht beeinträchtigen. Der Erzbischof wird Wilhelm oder den Inhaber dieser Urkunde jederzeit im Pfandbesitz der genannten Stadt schützen und verteidigen. Wilhelm und seine Diener, Knechte und sein Gesinde sollen noch ein halbes Jahr lang nach Einlösung der Pfandschaft in allen Gebieten des Kölner Stiftes Sicherheit und Geleit zu Wasser und zu Lande haben. Der Erzbischof will dafür sorgen, dass Wilhelm im Besitz dieser Pfandschaft in keiner Weise beeinträchtigt wird. Hierfür setzt er ihm folgende Bürgen: Gottfried v. Sayn, Grafen zu Wittgenstein, Domdekan, Pfalzgraf Stephan bei Rhein, Domküster, Graf Heinrich v. Nassau, Dompropst zu Mainz und Propst zu Bonn, Johann v. Reichenstein, stellvertretenden Dekan (achterdechen), Sallentin v. Isenburg, Chorbischof, Sallentin v. Isenburg, kepler der Kölner Kirchen, Graf Gumprecht v. Neuenahr, Erbvogt zu Köln und Herrn zu Alpen, Johann, Herrn zu Gemmerich (?Geme-), Luther Quade, Herrn zu Tomburg und Landskron, Gerhard v. Einenberg, Herrn zu Landskron, Johann v. Heinburg, Ritter, und Scheyffart v. Merode, Herrn zu Clermont. Diese verpflichten sich, falls der Erzbischof seine Einlösungankündigung nicht hält oder andere Bedingungen dieses Vertrages nicht erfüllt, auf Mahnung Wilhelms je zwei reisige Knechte mit zwei reisigen Pferden nach Köln oder Linz solange in ein Einlager zu schicken und das jeweils Verleistete laufend zu ersetzen, bis Wilhelm Genüge geschehen ist und alle Einlagerkosten vom Erzbischof bezahlt sind. Wilhelm ist ferner berechtigt, nach Mahnung der Bürgen vier reisige Pferde in das bezeichnete Einlager auf Kosten des Erzbischofs und der Bürgen zu schicken. Erfüllen sie diese Zahlungsverpflichtungen nicht, dann sind sie verpflichtet, vier Wochen nach der entsprechenden Mahnung täglich drei Gulden dafür zu erlegen. Dieses Geld kann Wilhelm zusätzlich vom Linzer Zoll erheben. Dazu ist Wilhelm berechtigt, Erzbischof und Bürgen deswegen schriftlich und mündlich öffentlich zu verklagen, Schandbriefe herzustellen und anzuschlagen und sich an Leib, Habe und Gut der Einwohner des Kölner Stiftes und der Untersassen der Bürgen schadlos zu halten, ohne dass dies auf die Hauptsumme und die aufgelaufenen Kosten angerechnet werden soll und ohne Widerspruch und Widerstand von seiten des Erzbischofs und der Bürgen. Diese werden ermächtigt, den Erzbischof mit allen Mitteln zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu zwingen. Fällt einer der Bürgen aus, muss der Erzbischof binnen Monatsfrist nach entsprechender Mahnung einen anderen bestimmen. Der Erzbischof verzichtet auf alle Vorteile des geistlichen und weltlichen Rechtes, die man zum Nachteil dieser Pfandschaft anwenden könnte. Schäden an dieser Urkunde und ihren Signaturen durch Nässe, Brand, Risse, Löcher, welche Worte beschädigen, sollen sie in ihrer Rechtskraft nicht beeinträchtigen. Falls die Schäden zu groß geworden sind, muss der Erzbischof für Wilhelm oder den Inhaber dieser Urkunde eine neue Ausfertigung herstellen und besiegeln lassen. Erzbischof, Kapitel und Bürgen werden ihrer übernommenen Verpflichtungen erst ledig, wenn sie diese Urkunde wieder eingelöst haben. Erzbischof, Dekan und Kapitel schwören, alle Punkte unverbrüchlich zu halten und nichts dagegen zu unternehmen, Wilhelm aber soll die Einlösung nur dem jetzigen Erzbischof oder nach seinem Tode nur demjenigen gestatten, der ihm als der von der Mehrheit des Domkapitels gewählte Nachfolger urkundlich angezeigt wird. Wilhelm v. Büren bekundet, dass er diese Pfandschaft auf Linz in Höhe von 16.000 Gulden mit einer jährlichen Rente von 1.700 Gulden mit Zustimmung von Erzbischof und Kapitel und Graf Heinrich v. Nassau, Dompropstes zu Mainz, an Graf Philipp v. Katzenelnbogen-D[armstadt] und Frank v. Kronberg d. Ä. und deren nächstgeborene Erben übereignet und sie ermächtigt hat, die Pfandschaft in gleicher Weise, wie sie ihm zugestanden hat, zu gebrauchen. Graf Philipp und Frank haben ihm dafür je 8.000 Gulden bezahlt, über die er quittiert. Es siegeln Wilhelm, Erzbischof Dietrich, das Kölner Domkapitel und der Mainzer Dompropst Graf Heinrich v. Nassau, welche die Übergabe dieser Pfandschaft an Graf Philipp v. Katzenelnbogen-D[armstadt] und Frank v. Kronberg d. Ä. damit ausdrücklich anerkennen und bestätigen. Geben 1456 up den heilgen drutzehenden tag zu latine genant epiphania domini.; Erzbischof Dietrich bekundet, dass Frank v. Kronberg die Hälfte seines Pfandanteiles in Höhe von 8.000 Gulden um weitere 6.000 Gulden, die er an ihn bezahlt hat, auf 14.000 Gulden erhöht hat, wofür er eine jährliche Rente von 850 Gulden erhält, während Graf Philipp für seine 8.000 Gulden, die er an Wilhelm v. Büren entrichtet hat, die anderen 850 Gulden jährlicher Rente erhalten soll. Die Pfandschaft auf Linz lautet demgemäß jetzt über 22.000 Gulden, von denen Graf Philipp 8.000 Gulden und Frank 14.000 Gulden zustehen, welche ihnen bei der Einlösung in einer Summe ausbezahlt werden sollen. Dieses ist mit Zustimmung des Domkapitels und des Mainzer Dompropstes Graf Heinrich v. Nassau geschehen, die gemeinsam mit dem Erzbischof siegeln.; Geben 1456 up den gudestag noch dem heilgen dritzehenden tagk zu latine genant epiphania domini

Siegler 

Siegel des Erzbischofs, des Kapitels und der genannten Bürgen, die damit ihre Verpflichtungen ausdrücklich anerkennen und zu halten geloben

desgleichen beschwören Bürgermeister, Schultheiß, Schöffen, Rat und Gemeinde zu Linz diese Pfandschaft, huldigen Wilhelm und hängen ihr Stadtsg. an

Formalbeschreibung 

Transsumpt von 1475 Dezember 1 (siehe Nr. 5857) Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Schublade 70, 11/12; Ausfertigung der Inserierten Urkunde Erzbischof Dietrichs von 1451 November 11 Staatsarchiv Marburg, Samtarchiv Schubl. 70, 10. Siegel ab

Druckangaben 

Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 4916

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Vrgl. auch die Bemerkung zur Überlieferung von Nr. 4917

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde