Identifikation
Titel
Verordnung: Wenn Vermögen von Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, gegen Kaution an Anverwandte ausgezahlt wird, ist das erforderliche Kollateralgeld einzubehalten. Kehrt der Unbekannte zurück, ist das Kollateralgeld aus der Renteikasse zurückzugeben
Laufzeit
Darmstadt, 1788 Mai 2
Aktion | Typ | Bezeichnung | Zugang | Info |
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