HStAD Bestand E 3 A Nr. 22/11

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Beschreibung: Sachakte

Identifikation

Titel 

Verordnung: Wenn Vermögen von Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, gegen Kaution an Anverwandte ausgezahlt wird, ist das erforderliche Kollateralgeld einzubehalten. Kehrt der Unbekannte zurück, ist das Kollateralgeld aus der Renteikasse zurückzugeben

Laufzeit 

Darmstadt, 1788 Mai 2

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Akte
Detailseite Nutzungsdigitalisat TIF