HStAM Bestand Urk. 18 Nr. 342

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Verpachtung eines Vorwerks zu Maden an Johann von Linne

Datierung 

1360 Februar 1

Originaldatierung 

Anno domini 1360 in vigilia purificacionis gloriose virginis Marie

Alte Archivsignatur 

Urk. A II Kl. Cappel 1360 Febr. 1

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Johann von Linne (Lynne), Wäppner, bekundet, daß er von Abt und Konvent von Cappel deren Vorwerk zu Maden (Madyn), das einst Denhard von Hebel (Hevbilde) gehört hatte, für die nächsten sechs aufeinanderfolgenden Jahre zu Landsiedelrecht in Pacht genommen habe, beginnend und endend zu Mariae Lichtmess [Februar 2]. Er soll und will das Gut so bestellen, daß diesem in Dorf und Feld sein Recht gewahrt wird, und es nach herkömmlichem Recht erhalten. Außerdem ist er zur Besserung an Gebäuden, Äckern und Wiesen verpflichtet und soll auch über Winter die Hälfte von Korn, Weizen und Gerste, über Sommer ein Drittel von allen Früchten liefern. Wenn man die Frucht drischt hat der Pächter die Knechte zu verköstigen, Cappel aber ihnen den Lohn zu geben. Das Stroh soll auf dem Gut bleiben, die Frucht dagegen von Johanns Gesinde nach Fritzlar geführt werden. Bei Nichterfüllung der Pachtpflichten ist das Vorwerk ohne Hinderung ledig und los. Zudem kann Cappel die Bürgen des Pächters pfänden und das Gut innerhalb der 6 Jahre ohne dessen Widerspruch verkaufen oder vertauschen. Geschieht dies, so soll das Stift den Pächter, was die auf dem Vorwerk errichteten Baulichkeiten betrifft, entschädigen. Stirbt Johann in den sechs Jahren, soll das Vorwerk ohne Widerspruch seiner Erben ledig sein, bezahlt er die Pacht nicht, kann Cappel ihn pfänden. Sein Gesinde hat jedes Jahr zu Michaelis 4 Gänse in das Stift zu liefern. Zu Bürgen werden gesetzt Thilo von Elben und Eckehard von Felsberg. Stirbt einer von beiden, so soll Johann innerhalb eines Monats einen anderen benennen. Tut er dies nicht, so steht Cappel das Pfändungsrecht zu, es kann die Pfänder für 6 lb.d. versetzen. Bei Nichterfüllung aller Pachtbedingungen versprechen die Bürgen zu Homberg Einlager zu halten.

Rückvermerk 

(15.Jh.) Madin. (Um 1525) Super bona in (15.Jh.) Madin

Zeugen 

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Siegler 

der Ausst. sowie die Bürgen Thilo von Elben und Eckehard von Felsberg

Formalbeschreibung 

Ausf. Perg. - 3 Sg. anh.: 1. RundSg. Johanns von Linne. 2. RundSg. Thilos von Elben (besch.). 3. RundSg. Eckehards von Felsberg, Abb. Küch: Siegel (wie Nr.5) S.292 Nr.7-9

Weitere Überlieferung 

Abschrift Kopiar K 270, 124r-125r

Druckangaben 

Druck:
Lennep: Codex probationum (wie Nr.48) Nr.219

Literatur 

List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.79 Anm.1, 225

Küther: OL Fritzlar-Homberg (wie Nr.3) S.198 f.

Repräsentationen

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