HHStAW Bestand 40 Nr. U 475 a

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Jakob von Diebach ('Dipp-'), Dekan zu Limburg, und ein Teil seiner Kapitelsbrüder einerseits und 'Conichen' Schultheiß, Schöffe zu Limburg, andererseits fordern vor Junker Johann, Herrn zu Limburg, Junker Friedrich, Herrn zu Runkel, Herrn Eberhard von Braunsberg, Herrn Johann von Neisen ('Ne-'), Rittern, Werner von Diez, Eckehard von Elkerhausen, Heinrich von Nassau, Johann im Hofe und Marckolf Rudel, Edelknechten, Johann Boppe, Johann Mulich, Marquard Borgenit, Johann Sybold und Otto Knappe, Schöffen zu Limburg, sowie dem unten genannten Notar den Lotze Fleischhauer, Schultheiß zu Oberbrechen, Wentzel von Eufingen ('Uff-'), Contze Wassermann und Hentze, Gobels Sohn, Schöffen daselbst, sowie 'Ymeche' Hachenberger, Amtmann des Limburger Stifts zu Oberbrechen, auf, ein Weistum über die Gülte der Pröpste zu sprechen, wie sie es zu andern Zeiten getan haben. Nachdem sie sich beraten haben, erklärt Wentzel von Eufingen in deren Namen, daß es in folgender Weise von ihren Eltern und Vorfahren auf sie gekommen ist und bisher mit der Gülte des Stifts und der Pröpste, die im Gericht des Herrn von Limburg liegt, stets so gehalten wird, daß die Herren des Stifts einen Amtmann setzen, der ihnen ihre Gülte aufhebt und sie an die Stelle, wohin sie fallen soll, liefert. Kommen die Pröpste oder deren Boten zwischen dem 15. August und 8. September mit ihren Säcken zu dem Amtmann und fordern ihre Gülte, so soll dieser mit ihnen von Haus zu Haus, wo sie fällt, gehen und helfen, die Gülte, die sie vom Stift zu Lehen haben, fordern und aufheben, auch sie an die Stätte, wohin sie fallen soll, fahren. Würden die Pröpste nicht binnen jener Frist die Gülte fordern, so soll der Amtmann zwar auf ihren Wunsch mit ihnen oder ihrem Boten zu Haus und Hof gehen und die Gülte nennen ('wisen') und fordern helfen, ist aber nicht schuldig, sie anzuliefern. Vielmehr ist dies dann Sache der Gültpflichtigen. Wo ihnen die Gülte nicht gegeben wird, können sie pfänden. Wenn ihnen das verweigert würde ('entwuse') und sie nicht dazu kommen können, können sie es dem Amtmann des Herrn von Limburg zu Oberbrechen klagen, der unter Vorantritt des Stiftsamtmanns pfänden und richten soll, so daß ihnen ihre Gülte zuteil wird. Doch sollen sie niemand deshalb schlagen, fangen, berauben oder sengen ('bruohen'). Auch soll der Amtmann des Stifts den Pröpsten zeigen, wo ihnen ihre Gülte fällt, und sie nicht mit Brachland ('mit drischer') bezahlen. - Geschehen in der Schatzkammer ('tristkamern') des Stifts zu Limburg, Trierer Diözese. - Thilemann Ehlen ('Elhen') von Wolfhagen ('Wolffhan'), Trierer Diözese, wohnhaft zu Limburg, Trierer Diözese, bekundet seine Anwesenheit, die Niederschrift auf Wunsch von Dekan und Kapitel des Stifts und des vorgenannten 'Conichen' Schultheiß und die Beifügung seines Zeichens.

Datierung 

Limburg, 1372 Februar 23

Originaldatierung 

1371, als men schribet in Trier bischetom, in der 10. Indiktion, am 23. Februar, umb nuone ziit, im 2. Jahr Papst Gregors XI.

Vermerke (Urkunde)

Formalbeschreibung 

2 Ausfertigungen Pergament W 40,475 (= A, im Format 31/33,5 : 47 cm) und W 40,475a (= B, im Format 26/28,5 : 37 cm), beide mit dem Signet des Notars. - V. des Regests ist A; doch weicht B nicht nennenswert davon ab. Nach der Entwicklung der Schriftzüge Thilemanns zu schließen, scheint B später geschrieben zu sein. - Rückvermerk von A (um 1400, verblaßt): 'Littera composicionis censuum prepositure in Brechen'. - Rückvermerk von B (um 1400): 'Littera de bonis in Brechen et censibus inquirendis'. - Kopie 18. Jh., beglaubigt und besiegelt durch den päpstlichen und kaiserlichen Notar A. Metz, W 40 Kopiar 5. - Kopie: Corden II § 462-464. - - Druck: Wyß, Chronik 123 Nr. 6 nach A und B

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 611

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde