HStAD Bestand B 15 in Nr. 5

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1259 Juni 5

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Schultheiß Marquard, die Schöffen und Bürgerschaft zu Oppenheim bekunden, dass zur Beilegung ihrer Streitigkeiten der Rat zuständig sein solle und weder die Ritter noch die Bürger für sich etwas Wichtiges und Gemeinsames betreiben sollen. Die gewöhnlichen Einkünfte des Reichs von ihren Gütern bei Nierstein und Dexheim sollen den Burgmannen, denen diese Einkünfte zugeteilt sind, als Burglehen angewiesen werden, wie es zu Zeiten Kaisers Friedrichs II. und seiner Söhne Heinrich und Konrad üblich war

Siegler 

Aussteller

Formalbeschreibung 

lateinisch und in deutscher Übersetzung, s. dort (Nr. 930)

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde