HStAD Bestand E 3 A Nr. 36/1

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Beschreibung: Sachakte

Identifikation

Titel 

Landgraf Philipp an seine Beamten: Er habe [1539] eine Ordnung 'der Juden halber' erlassen, die aber, wie ihm berichtet wurde, an etlichen Orten nicht eingehalten und von Beamten nachlässig gehandhabt werde. Er gebietet deshalb vorbehaltlich späterer Bestrafung die Einhaltung der Ordnung, indem er zusätzlich bestimmt: Alle über acht Jahre alten Juden sollen zur Predigt gehen und das Wort Gottes hören. Die gegen den christlichen Glauben gerichteten Bücher sollen nach Besichtigung durch die Pfarrer verbrannt oder zur näheren Beurteilung nach Marburg eingesandt werden. Die Juden sollen darauf vereidigt werden, dass sie den christlichen Glauben nicht verspotten. Die Einnahme von Wucher durch die Juden soll ebenso wie der Münzwechsel und -handel verboten sein. Um die Einhaltung der Ordnung zu gewährleisten, soll ein umherreitender Inquisitor ernannt werden. Ungehorsame Juden sollen des Landes verwiesen werden. Außerdem wird bestimmt, dass auch Zigeuner nicht durch das Land reisen dürfen.

Laufzeit 

Kassel, 1543 April 1

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Akte
Detailseite Nutzungsdigitalisat TIF