HStAM Bestand Urk. 75 Nr. 1192

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1483 September 27

Originaldatierung 

Geben uff Sampstage noch sannt Matheus des helligen Ewangelisten tage anno Domini millesimoquadringentesimooctuagesimotercio

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Philipp, Graf von Hanau, bekundet, dass es zwischen Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, und Philipp Gans (Ganszen) von Otzberg als Bevollmächtigtem seiner Schwägerin Elisabeth Döring (Else Doringenn) zu Streitigkeiten gekommen ist und ihn beide Parteien daraufhin gebeten haben, diesen zu schlichten. Philipp von Hanau bekundet, dass er beide Parteien 1483 August 18 (uff Montage noch unnser lieben frauwen tage assumptionis nest vergangen als man noch Cristi unsers lieben Hernn gepurde der myndern zale im dryundachtzigsten iaren zcalte) nach Gelnhausen geladen hat. Da Philipp sie nicht persönlich verhören konnte, hat er an seiner Stelle Friedrich von Dorfelden, seinen Amtmann in Hanau, als Richter eingesetzt. Friedrich von Dorfelden hat zusammen mit anderen abgeordneten Räten Philipps im Rathaus von Gelnhausen Kläger und Beklagte in allen mündlich und schriftlich vorgebrachten Punkten verhört, wobei an jenem Tag zuerst Philipp Gans gesprochen hat. Philipp Gans hat in der Verhandlung mitgeteilt, dass es in Steinau [an der Straße] zu einer Absprache kam und anschließend die darüber abgefasste Urkunde öffentlich verlesen lassen. Inserierte Urkunde von 1483 Juli 8: Es wird bekundet, dass in der Streitsache zwischen dem Abt von Fulda und Philipp Gans durch Freunde des Grafen von Hanau entschieden (abgeredt) worden ist, dass der Abt von Fulda [Elisabeth] Döring (die Thuringynne), Schwägerin des Philipp Gans, nach Ausweis gesprochener Urteile einsetzen soll. Bezüglich eines Fußsoldaten (fuszknecht) ist entschieden worden, dass dieser und der Knecht des Abtes von Fulda den Rat in Schweinfurt (Swynfurt) bitten sollen, sich ihres Falls anzunehmen und zu entscheiden. Sollte der Knecht des Abtes dies nicht tun wollen, soll der Abt ihn entlassen (urlaubenn). Sollte dies Philipp Gans nicht ausreichen, soll der Abt von Fulda vor dem Grafen von Hanau Rechenschaft ablegen. Wegen der Knechte des (Snelchin) und was die westfälische Sache angeht, ist entschieden worden, dass die Knechte vor dem Grafen von Hanau oder einem seiner Vertreter ihre Anliegen vorbringen sollen. Die Anliegen sollen durch einen vom Grafen von Hanau ernannten Schreiber aufgezeichnet werden. Danach soll der Graf von Hanau innerhalb von sechs Wochen ein Urteil fällen und alle Freigesprochenen gehen lassen. Ausstellungsort: Steinau [an der Straße]. (Diese abrede ist also zu Steina gescheen uff Dornnstag [!] sannt Kilians tage anno et cetera LXXXtercio). Nach der Verlesung der Urkunde ist diese Vereinbarung von beiden Parteien akzeptiert (gestanden) worden. Philipp Gans hat anschließend als Bevollmächtigter seiner Schwägerin Elisabeth Döring seine Klage gegen den Abt von Fulda vorgebracht. Seiner Schwägerin war vom Richter des Fuldaer Abtes ein Urteil gesprochen (gewist) worden, laut dem ihr die Einsetzung zugesprochen wurde. Philipp Gans hat von diesem Urteil eine beglaubigte Abschrift verlesen lassen. Inserierte Urkunde von 1481 Juni 15: Philipp Fulhaber bekundet, dass er die im Folgenden inserierte Urkunde gesehen und gehört hat und diese an Schrift, Pergament und Siegel unverletzt gewesen ist. Siegelankündigung. (Anno et cetera LXXXprimo uff Viti und Modesti). In Urkunde von 1481 Juni 15 inserierte Urkunde von 1479 Dezember 16: Konrad von Mansbach, Marschall des Abtes von Fulda und für nachfolgende Streitsachen vom Abt und dem klösterlichen Manngericht eingesetzter Richter, bekundet, dass vor ihm und dem Gericht die Geschwister Margarete [Döring], Priorin des Klosters Blankenau, sowie Elisabeth (Else) Döring und Katharina Döring (Kethe Doringyn) als Klägerinnen einerseits, und die Brüder Simon und Ludwig von Görtz als Beklagte (antworter) andererseits erschienen sind. Die Kläger beschuldigen die Beklagten, aus dem Besitz etlicher Lehen und Güter, die die Kläger von ihrem verstorbenen Vater und Bruder geerbt hatten, von den von Görtz verdrängt (entsetzt) worden zu sein. Die von Görtz bestreiten dies, da sie meinen, dass diese Güter als ihre Lehen von den Klägern unempfangen geblieben und darum den von Görtz ledig gefallen sind. Daraufhin haben die Untertanen, so die von (Fredeberg) [Friedberg ?], vor dem Gericht und vor Konrad von Mansbach die beiden Parteien zusammenkommen lassen und das nachfolgende Urteil verkündet (geoffint): Alle Güter, über die ein alter Urteilsspruch (entscheits brieff) durch die von Görtz vorgelegt werden kann oder die Volprecht Schenck, Eberhard von Lüder (Luther) und Johann (Henne) Odenweller nach Anfrage des Gerichts benannt haben, gehören den von Görtz als rechtmäßige Lehen. In alle anderen Güter sollen die von Görtz die Kläger einsetzen. Die Gerichtskosten tragen beide Seiten zu gleichen Teilen. Die Einsetzung der Kläger in ihre Güter soll innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Urteilsspruch geschehen. Sollte dies nicht geschehen, soll der Abt von Fulda als Landesfürst dafür sorgen. Siegelankündigung Konrads von Mansbach. Beisitzer des Gerichts: Lorenz von Hutten, Heinrich (Heintz) von Haun, Anton (Anthonius) von der Tann, Johann von Lüder (Henne vonn Luter), Wilhelm von Haun, Ebersberg [!] und Thomas von Weyhers, Philipp von der Tann, Albrecht von Trümbach (Trubenbach), Walter Anton (Anthonius) von Weyhers, Simon von Schenkwald. (Unnd dieser brieff ist geben unnd geschreben uff Dornnstag noch Lucie noch Crist gepurt vierzehenhundert und im nuneundsiebentzigisten iare). [Philipp Gans] führt anschließend aus, dass in dem Schiedsspruch etliche Güter genannt werden, in die die Kläger eingesetzt werden sollten, worum sie den Abt von Fulda auch mehrmals gebeten haben. Die Einsetzung ist aber nicht vorgenommen worden, woraufhin sie den Abt von Fulda verklagt haben. Darauf antwortet Wolf, dass es wohl bekannt sei, dass man sie gemäß der Vereinbarung von Steinau einsetzen soll, sofern sie Güter vom Abt von Fulda haben. Soweit dies den Abt von Fulda berührt, ist dies aber bereits geschehen. Stünde hierbei noch etwas aus, soll den Frauen Recht geschehen. Darauf hat Philipp Gans erklärt, dass er in angemessener Zeit und, wenn nötig, auch mit Gewalt, eingreifen wird. Nachdem diese Punkte vertagt worden sind, hat es Philipp Gans nicht mehr für nötig erachtet und anschließend ein Sendschreiben (senndbrieff) verlesen lassen. Inserierte Urkunde von 1483 August 3: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, schreibt an Elisabeth Döring (Else Doring), dass ihm betreffs ihres Vorbringens berichtet worden ist, dass sie von ihm einzusetzen ist und er darüber von Philipp Gans einst verklagt (angezogenn) wurde und mit diesem auf einem Gerichtstag seines Vetters von Hanau verglichen wurde und er es dabei bewenden lassen will. Ausstellungsort: Neuhof. (Datum zcum Nuwenhofe Dominica Stepphani anno et cetera LXXXtercio). Philipp Gans hat daraufhin zunächst gesagt, dass er keinen Anlass zur Anwendung von Gewalt mehr sieht. Wolf antwortete, wenn es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommt, will er darauf antworten. Philipp Gans hat darauf gebeten, als Bevollmächtigter Elisabeth Dörings zugelassen zu werden. Hierauf haben Richter und Räte geurteilt, dass Philipp Gans gegen den Abt von Fulda im Namen der genannten Frauen Anklage erheben darf. Daraufhin ist die Frau [Elisabeth Döring] in eigener Person erschienen und hat Philipp Gans mündlich ihre Vollmacht erteilt. Anschließend hat Philipp Gans erklärt, dass der Abt von Fulda als Landesfürst der Schwägerin bei der Einsetzung in ihre Güter behilflich sein soll. Wolf hat darauf geantwortet, dass der Frau mit dem Urteilsspruch das Recht auf die Einsetzung erteilt wurde, die auch geschehen sei. Was aber die von Görtz betrifft, hat der Abt nichts zu unternehmen. Obwohl diese die Güter vom Kloster Fulda zu Lehen tragen, dürfen sie es doch als Afterlehen weiter verleihen. Diese Afterlehen mögen auch durch die von Görtz samt der Forderung an die Frau übergegangen sein. Dem Abt von Fulda steht es nicht zu, sie in die Lehen einzusetzen. Wo dies dem Abt gebührt und wo er es noch nicht getan hat, wird es der Abt noch tun. Philipp Gans antwortet darauf, dass er aus dem Urteil verstanden hat, wie seine Schwägerin einzusetzen sei, und dass dies der Abt von Fulda tun soll. Dass dies der Wahrheit entspricht, will er durch eine Urkunde (erclerunge uber die urteile) belegen, die er im Folgenden verlesen lässt. Inserierte Urkunde von 1481 Juni 23: Philipp Fulhaber bekundet, dass er die im Folgenden inserierte Urkunde gesehen und gehört hat und diese an Papier, Schrift und Siegel unverletzt gewesen ist. Siegelankündigung. (... am Sampstage noch decem milium martirum anno et cetera LXXX primo). In die Urkunde von 1481 Juni 23 inserierte Urkunde von 1481 Juni 8: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet, dass einst die Geschwister Margarete [Döring], Priorin des Klosters Blankenau, Elisabeth (Else) und Katharina (Kethe) Döring (Doringynne) als Kläger einerseits, und Simon und Ludwig von Görtz andererseits betreffs etlicher vom verstorbenen Philipp Döring hinterlassener Lehen und Güter vor dem Manngericht des Klosters Fulda erschienen sind. Gegenstand des Streits ist die Einsetzung in die Güter. Die von Görtz haben geäußert, dass sie nach den gefällten Urteilen nicht verpflichtet seien, die Frauen in die Güter einzusetzen. Der Abt von Fulda bekundet, dass, wie durch die alte, von den von Görtz vorgelegte Urkunde belegt ist, mit den im Folgenden genannten Rechten und Gütern so verfahren werden soll, wie es das Urteil des Manngerichts vorschreibt: Genannt werden die Vogtei über (Dietenstuel); die Vogtei über Bernshausen (Bernthuszen) und was ein gewisser verstorbener Heinrich Döring daselbst besessen hatte, und was in der Aussage des Eberhard (Ebert) von Lüder genannt worden ist; der (Krotzennberg), ein Burggut in Schlitz (Slitzs), und das, was in der Aussage des Volprecht Schenck genannt worden ist; eine Hofstätte (hobstat [!] gut), ebenfalls ein Burggut in Schlitz; die zwei genannten Vogteien, soweit die Gemarkung der beiden Dörfer reicht und soweit sie der verstorbene Philipp Döring oder dessen Eltern besessen haben. In die Güter, die die Schwestern des verstorbenen Philipp in ihrem Güterverzeichnis darüber hinaus verzeichnet haben und die sich die von Görtz nach dem Tod Philipp Dörings angeeignet (unterfangen) hatten, sollen die von Görtz gemäß dem Urteil des Manngerichts die Geschwister Döring einsetzen. Genannt werden die folgenden Güter: ein Gut in (Mosze) [Müs?], genannt das Keutsche Gut, mit allem Zubehör; ein Hof in (Mosze), den ein gewisser Konrad (Konne) von Keutsche innehat; ein Gewässer in Ützhausen bei (Sherffe); ein Gut in Pfordt (Phort) [Stadtteil von Schlitz], das Johann (Hans) Gebuer innehat; ein Gut in Zillbach [nördl. Uttrichshausen] mit allem Zubehör; ein Haus in Üllershausen (Ullarhuszenn), das derzeit ein gewisser Weyner innehat. Siegelankündigung des Abtes Johann. (Versiegelt am Frietage noch Bonifacii anno Domini millesimoquadringentesimo octuagesimoprimo). Abschließend wird bekundet, dass es dem Landesfürsten gebührt, bei der Einsetzung zu helfen. Obwohl der Anwalt einwendet, dass es ein Afterlehen sein soll, wonach es nicht der Abt von Fulda, sondern die von Görtz tun müssten, soll die Einsetzung dennoch dem Abt von Fulda zustehen, da die Lehen ursprünglich von ihm herrühren. Wolf antwortet darauf, dass man in der Erklärung gehört hat, dass den von Görtz die Einsetzung gebührt und nicht dem Abt von Fulda; was aber den Abt von Fulda betrifft und was ihm gebührt, das solle geschehen. Philipp Gans erwidert darauf, dass die Einsetzung ihm [dem Abt] nach Ausweis der Urteile und Erklärungen gebührt. Der Abt sollte als Landesfürst bei der Einsetzung behilflich sein, was nicht geschehen sei. Wolf hat geantwortet, dass er bei seiner Antwort und seinem Plädoyer bleibt. [Graf Philipp] bekundet, dass alle Klagen, Antworten, Reden, Widerreden und alle vorgebrachten Worte erfasst worden sind und der Abt von Fulda nach den Urteilen des Manngerichts dazu verpflichtet ist, Elisabeth Doring bei der Einsetzung zu unterstützen. Es folgen weitere Vorgänge.

Siegler 

Graf Philipp von Hanau

Formalbeschreibung 

Kopie, Pergament, unbesiegelt

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die inserierten Urkunden wurden zum besseren Verständnis in ihrer Reihenfolge belassen.

Bei der Datierung (Dornnstag sannt Kilians tage) ist zu beachten, dass der Kilianstag im Jahr 1483 auf einen Dienstag fällt. Entweder ist mit (Dornnstag) dieser Dienstag gemeint, oder aber es wurde bei der Abschrift ein 'vor' oder 'nach' übersehen. Das Datum der Vereinbarung wäre dann 1483 Juli 3 oder 1483 Juli 10.

Die Datierung der inserierten Urkunde Abt Johanns von 1483 (Dominica Stepphani) ist wohl mit dem Fest Inventio Stephani [August 3] aufzulösen, da dieses Fest im Jahr 1483 auf einen Sonntag fiel.

Repräsentationen

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