HHStAW Bestand 1008 a Nr. 121

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1631-11-08

Originaldatierung 

Datum in Collen ahm 8. Novembris im Jahr 1631

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Der verstorbene Werner von Broich und die Vormünder des unmündigen Adam von Broich haben an den Lizentiaten der Rechte Franciscus Fabritius und dessen Frau Gretgen Rindorff zu verschiedenen Zeiten gewisse Jahrrenten an Geld und Frucht verkauft. So für 1000 Taler eine jährliche Rente von 50 Talern und für 200 Goldgulden und 250 Taler eine jährliche Rente von 18 Malter Korn, die zu Martini gezahlt werden müssen. Zur Sicherheit haben sie den Rentenkäufern den Putzhof zu Erp verschrieben und ihnen gestattet, ihre Renten aus diesem Hof zu ziehen. Mit Wissen und Billigung der Gebrüder von Broich haben der Lizentiat Fahritius und seine Frau diese Renten gegen eine entsprechende Abfindung an den verstorbenen Hieronymus Wolf (Wolff), genannt Metternich zu Gracht abgetreten und dieser hat Adam von Bruch (Broich) noch 100 Taler und 4 1/4 Malter Korn zu der obengenannten Summe gegeben. Infolge von Misswachs und Kriegskontributionen konnten die Renten nicht gezahlt werden. Daher haben Johan Adolff Wolf (Wolff), genannt Metternich zu Gracht und Strauweiler, Kurfürstlicher Rat zu Köln, Kämmerer, geheimer Rat und Amtmann zu Gließen, und seine Miterben gegen die Erben derer von Broich Philipp von Langenbach zu Burbach als Vormund der Kinder aus seiner Ehe mit der verstorbenen Catharina von Broich, Johan Ludwig, Catharin Magdalene, Julian und Anne Odilie von Langenbach, Anna Walburg von Hunnapel, genannt von der Impell, Witwe, sowie Magdalene und Margarete von Broich, Schwestern bei dem Gericht zu Lechenich Klage angestrengt und ein Urteil zu ihren Gunsten erlangt, gegen das beim Hauptgericht Bonn appelliert worden ist. Indessen haben Dekan und Kapitel der Kollegiatstiftskirche zu St. Andreae in Köln (Collen) festgestellt, dass die Ländereien dieses Hofes größtenteils im Jahr 1392 von ihrer Kirche gekauft und 1554 denen von Broich mit gewissen Lasten in Erbpacht gegeben worden sind. So hatten sie unter anderem jährlich, 3 Malter Weizen an das Kapitel zu bezahlen. Das Kapitel , das an Hand von Urkunden und Registern seine Ansprüche nachweisen kann, hat nun geltend gemacht, dass die Verpfändung der Güter und ihre Belastung mit Erbpachtgülten ohne Wissen des Kapitels geschehen, auch dem Kapitel die drei Malter Weizen und seit etlichen Jahren die Grundpacht nicht bezahlt worden sei. Daher sei der Erbpachtvertrag nichtig geworden und die Güter müssten an die Kirche zurückfallen. Außerdem stünden noch über 200 Malter Frucht aus, die das Kapitel als rückständige Pacht zu fordern hätte . Bei der geschilderten Sachlage wäre ein langwieriger Prozess zur Klärung der verschiedenen Ansprüche nötig. Um das zu vermeiden und zur Verhütung weiterer Unkosten haben sich Herr Metternich von Gracht als Bevollmächtigter seiner Mitkläger und die Erben derer von Broich vertreten durch ihren Bevollmächtigten Christoff Muntz zu Beutzenraet, wie folgt vertragen und verglichen: Die Erben derer von Broich übertragen alle ihre Rechte an dem Putzhof und seinem Zubehör, die sie von dem Stift zu St. Andreae haben auf die Erben derer von Metternich. Gleichzeitig übergeben sie diesen auch alle diesbezüglichen Urkunden und Verträge. Dagegen verzichten die Erben derer von Metternich auf alle Forderungen hinsichtlich der ihnen zustehenden Renten und auf die sich auf das genannte Urteil gründenden Rechtsansprüche und übernehmen es, sich mit dem St. Andreae-Stift zu vergleichen. Beide Parteien gegeben sich aller Rechtsmittel zur Anfechtung dieses Vertrages, vor allem verzichten sie auf: Exceptio erroris, Ignorantia, laesionis ultra dimidium, restitutionis in integrum, auch auf alle ihnen mitgeteilten Sonderrechte 'für die Frauen'. Da die Verhandlungen mit dem Kapitel zu St. Andreae noch nicht abgeschlossen sind, behalten sich beide Parteien die Möglichkeit vor, innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsschluss von diesem Vergleich zurückzutreten. Tritt keine der beiden Parteien in dieser Frist vom Vertrag zurück, tritt der Vertrag unwiderruflich in Kraft.

Siegler 

Siegel und Unterschrift der beiden Verhandlungspartner

Formalbeschreibung 

Ausfertigung Papier mit einem aufgedrückten Siegel im geteilten Schild oben ein drei zackiger Turnierkragen unten ein schreitender Wolf, Helm mit Wolfskopf als Helmzier und 2 Unterschriften: Joh. Adolf Wolff gnt. Metternich zu Gracht Christoffer Mentz zu Bentzerraedt

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde