HStAD Bestand A 5 Nr. 151/11

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1612 Juli 5 Udenheim [Philippsburg]

Originaldatierung 

"geben zu Udenheim, Montags den fünfften monatstag Julÿ, nach Christi
unsers lieben herrn vnd Seeligmachers geburt, im Sechzehnhundert vnd Zwölfften Jahr"

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

von Heusenstamm: Hans Heinrich von Heusenstamm bekundet, dass er von Bischof Philipp Christoph von Speyer mit einen Haus in Nierstein, mit allen seinem Zubehör, Stall, Schütten, und Scheune, Hausgarten und einen außerhalb des Hausgrundstücks, jenseits des Baches gelegenen, großen Grasgarten, zehn Morgen Weinberg, in der bester Pflege, nämlich fünf Viertel bei Rehbach (Rebach), die in Richtung Mainz auf das Grundstück des Hans Fenchen, in Richtung Nierstein auf das Grundstück der Erben des Hans Schimpsten stoßen. Des Weiteren drei Viertel bei der Kirche St. Kilian, welche in Richtung Nierstein an das Grundstück des Konrads Mesterbach und zu anderen Seite auf einen Weg (gemeinen weg) stoßen. Weiterhin drei Viertel „Jung rodt“ im Daubhaus, welche an einer Seite an das Grundstück des Enders Steinmüller und zu anderer Seite an den gemeinen „Örnd“ (?) stoßen. Des Weiteren ein Morgen auf der „Staiz“ (?), welcher auf der einen Site an das Grundstück von „Francken Hanßen“ und auf der anderen Seite auf einen Weg stößt. Weitere drei Viertel auf der „Reltterburn“ (?), welche auf der einen Seite Richtung Nierstein auf das Grundstück des „Francken Hanßen“ und andererseits Richtung Schwabsburg auf das Grundstück des Fritz (?) Kleinschmidt stoßen. Drei Morgen beim Schwabsberg, welche auf das Grundstück von Melchior Appel und in Richtung Nierstein auf das Grundstück des Hans Keßler stoßen. Ein Morgen auf dem Plaufeld (Plaufeldt) in der „Selger gaße“, welcher in Richtung Nierstein auf das Grundstück des Georgs Hansen, anderseits auf das Grundstück der Erben von Schwabsberg stößt. Zwei ½ Morgen bei Schwabsberg, eingezäunt (?)(gefercht) in Richtung Nierstein auf das Grundstück von Fritz von Bechtolsheim (Bechtolzheim) und in Richtung Schwabsberg auf das Grundstück des Hans Steden stoßend. Des Weiteren in Trebur 5 ½ (sechshalb) Malter Weizen, ein Malter Korn und ein Malter Hafer, die jährlich zu Mörfelden (Meerfelden) anfallen, aufgrund eines „sonderbaren“ Registers, gehören zu der Treburer Gült weitere drei Malter Hafer, 28 Hühner, zwei (Zwen) Kapaune (Cappen), 28 Albus und zwei (Zwen) Pfenning in Gold, für sich und seinen männlichen Erben als Mannlehen erhalten habe, welche er zuvor dem Stift mit gesonderten (sonderbaren) Vertrag als Eigentum aufgelassen hatte.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Transkription (nach Uwe Hajdu):
Ich Hanß Henrich von Heußenstain bekenne vnd thue kund offenbar mitt diesem brieff, das der Hochwürdig Fürst vnd hern, hern Philips Christoff Bischoff Zu Speÿer vnd Probst Zu Weißenburg mein gnediger Fürst vnd herr alß Bischoff Zu Speÿer, auß besondern gnaden mir für mich, vnd meine leibs Mans Lehens erben, nachvolgendte vnnd Irer fürstlichen gnaden vnnd dero Stifft durch einen sonderbaren Kauff vnnd Contract Zugwachsene Stück vnd gütter, von neurem Zu
Manlehen angesezt vnd geliehen hatt, inhalt Irer Fürstlichen Gnaden mir darüber Zugestellten Lehensbriefs, von wort Zu worten alß Lautendt. Von Gottes gnaden wir Philips Christoff Beschoff Zu Speÿer vnd Probst Zu Weißenburg, Bekennen hiermit offentlich, demnach Vns vnd vnserm Stifft Speier durch, einen getroffenen recht vnd rechtlichen Contract, das hauß Nierstein, sambt allen seiner Zugehör, Stall, Schütten, vnd Scheuern, gartten, in: als außer dem Hauß, nemblich vber der Bach benandtlich ein großen graß gartten, Zehen Morgen Weinberg, in der besten pfleg gelegen, Als nemblich fünf viertel beÿ Rebach, stost uff Hanß fenchen nacher Mainz, vnden Zu uff Nierstein uff Hanß Schimpsten erben. Item dreÿ viertel beÿ St. Kilians kirchen, stöst an Conradt Mesterbach vff Nierstein Zu, ander seit vff gemeinen weg. Item dreÿ viertel Jung rodt im Daubhauß, stöst von eine seit Enders Steinmüller, Zu ander seit gemeine Örnd (?). Item ein morgen vff der Staiz (?),
stöst ein seitt vff Francken Hanßen, ander seits gemeiner weg p(?). Item dreÿ viertel vff der Reltterburn (?), vff einer seitten Francken Hanßen nacher Nierstein, ander seits Friz (?) kleinschmidt nacher Schwabsberg. Item dreÿ morgen beim Schwabsberg, Stöst vff Melchior Appel nacher Nierstein Zu Hanß Keßlers. Item ein morgen vff dem Plaufeldt in der Selger gaßen, stöst nacher Nierstein zu vff Geörg Hansen, anderseits kasten (?) Erben von Schwabsberg. Item dritthalb morgen beÿ Schwabsberg, gefercht nacher Nierstein Friz von Bechtolzheim, nacher Schwabsberg Hans Steden. Item Zu Trebur sechshalb maltter weitzen, ein maltter Korn, ein maltter habern, gefelt
iarlichen Zu Meerfelden, doch vermög eines sonderbaren Registers, in die Trebur gültt gehörig, mehr dreÿ malter habern Zu gemeltten Trebur, Acht und zwanzig Hüner, Zwen Cappen, Acht und Zwanzig Alb[us]. Zwen Pfenning an golt, vor eigenthums vbergeben, vnnd Zurgestelt worden, das wir angesehen die getreun dienst, so vns vnd bemelten vn sein Stifft, vnser lieber getreurer, Hanß
Henrich von Heusenstain bishero gelaistet, vnd in künfftiger Zeit wol thun kan vnd soll. Vnd haben ihme obberürtes Hauß uns stück, sambt allen seinen Pertinentien, aus besondern gnaden, mit vorhergehendtem gefell der Würdigen und Ersamen vnßerer lieben Andechtigen Dechan vnd
Capitul vnsers Dombstiffts zu Speier, von neuem Zu eine[m] Recht Ma[n]lehen angefragt vnd gelihen, Leihen die auch Ihme, auch obengedeütter maßen für ihm vnd seine Leibs Manßlehens erben, waß wir ihme vnd seinen Manlichen Leibs lehens erben, von recht daran ansezen vnd leihen sollen vnd mögen, außgenom[m]en vnser, vnsers Stiffts Speÿer, vnsern Mann, vnd eines ieden recht vnd gerechtigkait daran (?). Hierauff hat vns gedachter hanß Henrich von Heußenstain gewöhnliche huldung gethan, mit glübden vnd aiden, vns vnd vnsern Stifften getreuer vnnd holdt Zu sein, vnsere vnd vnserer Stiffter schäden zu warnen, from[m]en vnd bestes Zu werben, gehorsamb vnd gewarttig Zu sein, als ein Man seinem Herren Schuldig vnd pflichtig, auch solcher Lehen Recht vnd gewonheit ist, ohne gefahrde. Vnd das Zu Vrkundt haben wir an diesen brieff thun hencken, vnser Insigel. So geschehen vnd geben zu Udenheim, Montags den fünfften monatstag Julÿ, nach Christi
unsers lieben herrn vnd Seeligmachers geburt, im Sechzehnhundert vnd Zwölfften Jahr. Wan dan Ich Hansz Henrich von Heusenstain obbenandt solch lehen allermasen obinserirter Lehensbrieff außweist, empfangen, auch darüber gewöhnlich Pflicht vnd aide gethan so hab ich deßen zu bekundt meinem angeborn Insigel thun hencken an diesen Reuersbriff, der geben vff Jar und tag wie obstehet.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde