HStAM Bestand Urk. 18 Nr. 472

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Einigung Cappels mit den von Gilsa über das Gericht Ropperhausen und Bauten zu Siebertshausen

Datierung 

1421 August 30

Originaldatierung 

Datum anno domini 1421, sabbato post decollationem sancti Iohannis baptiste

Alte Archivsignatur 

Urk. A II Kl. Cappel 1421 Aug. 30

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Homberg bekunden, daß sie die zwischen Abt Johann von Cappel und seinem Konvent einerseits und den Brüdern Heinrich von Gilsa und Johann gen. Jungher sowie deren Vettern Elbert und Guntram samt ihren Erben andererseits schwelenden Streitigkeiten (czweytracht, vnwille vnd gespann) aufgrund schriftlicher Weisung des Landgrafen Ludwig von Hessen nach Anhörung von Beschuldigungen und Antworten und nach Kenntnisnahme besiegelter Urkunden beider Parteien wie folgt geschlichtet haben: Was die Eltern der genannten von Gilsa an dem Gericht zu Ropperhausen (Rupergehusen) verschrieben hätten, das haben die oben genannten Nachkommen dem Stift Cappel zu erhalten nach Ausweis der mit allen Punkten und Artikeln vorgelesenen Urkunden. Auch die von den Gilsaern zu Siebertshausen (Syuerdeshusen) auf dem Grund und Boden des Stifts (vff der von Cappel eigin vnde erbe vnd guter) errichteten Baulichkeiten sollen sie abreißen (abethun) und Cappel ungehindert lassen an Holz, Äckern, Wiesen und Rechten, wie auch die darüber ausgefertigten Urkunden aussagen. Auch entscheiden die Ausst. über einige beiderseits strittige Gehölze, den Blidenberg, die Rungeroder (Rongeroder) und Solnhäuser (Solenhuser) Strud sowie Gerlachshain (Gerlacheshayn). Sie berufen sich dabei auf die eidliche Aussage der ältesten Männer von Ropperhausen, Frielendorf und um den Spieß (Speß), nämlich Henne Inpan, Henne Ylen, Marschalk Henze, Werner Rube, Jakob Schneider (Snyder), Henne Henkel (Henckeln), Heinrich Pfannstiel (Phanstel) und anderer Männer aus beiden Gerichten, die nie etwas anderes gehört hätten als daß diese Gehölze des Stiftes Erbe und Eigen seien und das Stift damit tun und lassen könne wie mit dem Rudingsberg, Schönberg und seinen übrigen Gehölzen.

Rückvermerk 

(Um 1525) Ruperhusin schedes briff

Zeugen 

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Siegler 

die Stadt Homberg

Formalbeschreibung 

Ausf. Perg., durch Moder fast vollst. zerstört und unleserlich, z.gr.T. unterklebt. - Sg. fehlt

Weitere Überlieferung 

Abschrift Kopiar K 270, 132r-v, daraus die obigen Angaben

Druckangaben 

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Literatur 

List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.146, 243, 260, 262

Repräsentationen

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