HStAM Bestand Urk. 15 Nr. 32

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Vergleich Lgf. Heinrich von Hessen zwischen Karmeliter und Augustinerinnen in Kassel

Datierung 

1294 August 14

Originaldatierung 

Datum et actum Cassele, anno 1294, ind. VII., in vigilia assumptionis b. Marie.

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Heinrich, Landgraf, Herr des Hessenlandes (terre Hassiedominus), errichtet, von beiden Parteien als Schiedsrichter angerufen, einen Vergleich Zwischen dem Provinzial, Prior und Konvent der Karmeliterbrüder einerseits und dem Propst und Konvent der Augustinerinnen in Ahnaberg (Anenberge) zu Kassel (Cassele) andererseits in einem über die Erbauung und Bewohnung des Hauses der Karmeliter in Kassel entstandenen Streit. Er bestimmt, nachdem die Parteien gelobt haben, sich seinem Spruch zu unter werfen und von keinem Rechtsmittel darwider Gebrauch zu machen, dass der Provinzial, Prior und die Karmeliterbrüder des genannten Hauses in Kassel keine Wohnstätte bewohnen oder besitzen sollen innerhalb oder ausserhalb der Mauern von Kassel mit Ausnahme einer einzigen Wohnung (mansio), in der 2 Matronen der Brüder, die sie 'Marthas' nennen, sein können, welchen auch die Brüder und niemand anders die kirchlichen Sakramente reichen dürfen. Den abgegrenzten Bezirk (septa) ihres Klosters sollen die Brüder frei besitzen, und sie sollen keinen Sohn der Stadt Kassel, Kleriker oder Laien, in ihren Orden aufnehmen, ausser mit ausdrücklichem Willen seiner Eltern. Wenn irgendwelche liegende Güter den Brüdern von Todes wegen vermacht werden, so sollen sie diese sofort an die nächsten Erben verkaufen oder, wenn solche fehlen, an andere Leute. Sie sollen keine Testamente annehmen und niemandem das Begräbnis gewähren, es sei denn mit Wissen des genannten Propstes, nachdem zuvor die Totenmesse in der Pfarrkirche gehalten worden ist. Ferner sollen die Brüder auch alle ihnen dargebrachten Opferungen ohne Hinterziehung dem Propst und den Nonnen aushändigen an den Festen: Gründonnerstag, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, den 4 Marienfesten, Allerheiligen, Allerseelen, St. Katherinen und Weihnachten, so dass die Brüder an diesen Tagen auf keinerlei Weise Geld sammeln oder .sammeln lassen dürfen. An Festtagen, wo das Volk sich von rechtswegen oder aus Gewohnheit zum Gottesdienste in der Pfarrkirche einzufinden pflegt, dürfen die Brüder nicht vor dem Frühstück predigen, danach aber steht ihnen dies frei, auch dürfen sie Kirch- und Altarweihen, sowie Kapitel Versammlungen an den 12 genannten Festen weder feiern, noch feiern lassen.

Siegler 

1. der Landgraf, 2. Propst und Konvent von Ahnaberg, 3. der Provinzial und 4.-8. die Prioren der Karmeliter zu Kassel, Frankfurt, Mainz, Boppard und Cöln.

Formalbeschreibung 

Ausfert. Pergt., am Rande und in der Mitte sehr stark beschädigt, auf Leinwand aufgezogen, die 8 Siegel sind ab.

Druckangaben 

Ledderhose, Kleine Schriften IV, S. 286. - Reg.: Grotefend, Reg. d. Landgr. v. H., Nr. 341. - Vgl. Piderit-Hoffmeister, Gesch. von Kassel, S. 37-38. Schultze, Kasseler Klöster Nr. 38

Repräsentationen

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