HStAD Bestand A 2 Nr. 255/63

  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Worms (Stadt): König Konrad IV. bekundet, nachdem zw. den Bürgern von Worms und dem Reichshofkämmerer (imperialem aule camerarium) Philipp v. Hohenfels (-vels) ein offener Streit geherrscht hatte, gelangten sie auf seinen Befehl und mit seinem und dem Willen seiner Räte (consiliariis), Kraft v. 'Bocgesberg', Konrad Schenk v. Klingenberg (pincerne de Cl-) und Walter Schenk v. Limburg (pincerne de Limborch) in seiner [Ausstellers] Gegenwart nach freundschaftlicher Verhandlung zum Abschluß eines Friedensvertrags. Jakob gen. 'rapa' v. Alzey (-zeia), von dem dieser Streit seinen Ausgang nahm, verzichtet auf sein Burglehen auf der Burg Stein (ad Lapidem) und alle dortigen Rechte und auf alle feindlichen Handlungen gegen Bischof Landolf von Worms, die Wormser Kirche und alle Bürger der Stadt. Der gen. Kämmerer (Philipp v. Hohenfels) schwört zus. mit 19 anderen Rittern [Fehdehelfer, Eidhelfer?], daß er und seine Freunde allem Streit und Feindlichkeit gegen den B und die Bürger entsagt haben, daraufhin ihre Freunde geworden sind und nun das Vereinbarte (factum) erfüllen und nicht betreiben, daß dies gerügt (vindicari) werde. Daran ist die Bedingung geknüpft, daß, wenn es irgendjemand wagt, die Einung zu verletzen, von Karl v. Kettenheim (Kiden-), Heinrich v. Heppenheim (Hephen-) und Simon v. Guntheim auf Seiten des Philipp und von Ritter Wolfram, Konrad Thierolf und Eberhard '... Lane' auf Seiten der Wormser Bürger unter der Vermittlung Marquards, des Schultheißen von Oppenheim, der von beiden Seiten zur Mittelsperson gewählt wurde und als Vorsitzender (provisor) die Wahrheit über die Verletzung der Einung offenlegen soll. Wenn die Einung von Seiten des Philipp verletzt wird, sollen er und die anderen 19 Ritter mit ihm in die Stadt Worms gehen und nicht abziehen, bis die Stadt für die Verletzung der Einung die schuldige Genugtuung erhalten hat. Wenn Philipp und seine Eidhelfer mit ihm die Statuten der Einung nur gering achten, was aber nicht sein soll, müssen sie öffentlich für üble Personen gehalten und auch so genannt werden, denen jeder Glaube und Ehre fehlt. Die Namen der Eidhelfer (iurantium) sind: Kraft, So. des Embricho, Ludwig v. Reichenstein (Richen-), die Brüder Werner, Heinrich und Johannes gen. 'Wulleschirzele', Jakob, Sohn des 'Rape' v. Alzey, Dietrich v. Ensisheim (Ensint-), Jakob v. Dagsheim (Dagis-), Hermann v. Flersheim (Fleres-), Konrad v. Eppelheim (Epelns-), Karl v. Kettenheim (Kiden-), Heinrich v. Eppelheim, Ludwig v. Falkenstein (Valcen-), Simon v. Guntheim, 'Durinkart' v. Westhofen (hoven), Kuno v. Guntheim, Nagil v. Niedesheim (Nittens-), Heinrich v. Eppelheim. Wenn jemand auf Seiten der Bürger die Einung verletzt, sollen sie in der Stadt einen Ort betreten, der Mundat genannt wird, und nicht verlassen, wenn sie zu wenig von der Buße, zu der der gen. Kämmerer [Philipp v. Hohenfels] verpflichtet wurde, für die Schandtat geleistet haben. Alle diejenigen, welche von den Wormser Bürger in diesem Streit gefangen genommen wurden, sollen mit vier anderen schwören, und Rupert Graf 'Ersutus' [?] mit fünf anderen, daß sie wg. ihrer Gefangennahme und erlittener Schäden gegen den Bischof von Worms oder dessen Bürger unternehmen, sondern sie in bestem Gewissen als Freunde erachten. Überdies hat derselbe 'cph' [?] in unserer Gegenwart versprochen, den Wormser Bürgern einen offenen Brief zu geben mit den angehängten Siegeln der Brüder Eberhard und Otto v. Eberstein, des Grafen Friedrich v. Leiningen, des Graf Sylvester und seines Sohnes Embicho, seines Bruders Gf. Heinrich, des Gf. Konrad 'Ersutus', Werners v. Bollanden (Bollandia), Philipps v. Falkenstein (Valcen-), seines Bruders, Werners Schenk v. Alzey, daß, wenn etwas gegen diese Einigung getan wird, alle Gen. ihn aus dieser Einigung und Freundschaft ausschließen, noch ihm gegen die von Worms irgend eine Hilfe leisten. Darüber sind zwei Briefe ausgestellt worden, einer für die Bürger von Worms, der andere für Philipp [v. Hohenfels].

Datierung 

1246 Januar 23, Speyer

Alte Archivsignatur 

A 2 Worms, 1246-01-23

Provenienz

(Vor-) Provenienzen 

Worms, Stadt

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Worms: Pactum pacis inter ciues. Worm. et Philippuni de Hohenfels imperialis aute Camer. per Conrad. Romanos reg. factum super eorum discordia

Siegler 

Aussteller (Majestätssiegel)

Formalbeschreibung 

Ausf., Perg., besch. (löchrig in den Falzen, Wasserflecken), anh. Sg. an br. Schn. m. Abbr. li., stark verbl.

Druckangaben 

Druck: Boos, UB Worms Bd. 1, Nr. 216, S. 148-150.

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Nutzungsdigitalisat TIF
Detailseite Original Urkunde