HStAM Bestand Urk. 85 Nr. 11133 a

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

1525 März 07 Waldeck

Originaldatierung 

dinstagk noch dem sontagk Invocavit

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Die Unterhändler der Grafen Philipp des Älteren und Philipps des Jüngeren von Waldeck, nämlich Jobst Weestphalen und Friedrich von Twiste für Graf Philipp den Älteren und Philipp von Viermünden und Kraft Rau für Graf Philipp den Jüngeren haben mit Hülfe des Grafen Philipp von Solms folgenden Vertrag zwischen den Grafen vereinbart: Die Grenze zwischen den Ämtern Rhoden und Mengeringhausen bleibt so wie sie von dem verstorbenen Grafen Heinrich und dem Grafen Philipp dem Älteren gezogen ist, die innerhalb der Grenze gelegenen Marken Brobeck und Hafferhausen gehören zum Amt Rhoden; wo die Grenze strittig war, soll sie von unterhalb Brobeck den Berg hinan nach Hafferhausen bis an den Hirzwart gehen. Graf Philipp der Ältere soll Graf Philipp dem Jüngeren unter Ausstellung einer Urkunde Bringhausen überlassen, so wie es die Kluer besessen haben, mit Ausnahme des Hochwalds und der Fischerei, dagegen kann Graf Philipp der Ältere Selbach von den Schade kaufen. Da der verstorbene Vater des Grafen Philipp des Älteren ohne Wissen und Anteil von Graf Philipp dem Jüngeren Lehen ausgegeben hat, soll Friedrich von Twiste das von dem verstorbenen Dietrich von Bringhausen (Brungkusen) heimgefallene und ihm verliehene Lehen Graf Philipp dem Jüngeren abtreten und durch ein gleichwertiges entschädigt werden. Graf Philipp der Ältere soll Graf Philipp dem Jüngeren Abschriften der Lehnregister zustellen und die Belehnungen entsprechend den Verträgen vollziehen. Diener beider Grafen sollen an den Gerichten zu Korbach auf der Windmühle unter der Linde teilnehmen und sie kontrollieren, sowie die Hühner zwischen Michelis und Martini erheben. Der Bergvogt soll Graf Philipp dem Jüngeren den 3. Teil des Zehnten vom Eisenberg liefern. Mit der Angelegenheit betr. die Struth soll noch ein Jahr gewartet werden. Der Hochwald im Amt Waldeck darf nur mit Zustimmung beider Grafen genutzt werden. Die Vorburg des Schlosses Waldeck zwischen Unterpforte und Oberpforte wird zwischen beiden Grafen geteilt, Graf Philipp der Ältere erhält den Teil an der Unterpforte, Graf Philipp der Jüngere den an der Oberpforte, der an sein Neues Haus stösst. Bestimmungen über gemeinsame Anlagen daselbst.

Siegler 

Die beiden Grafen und die 4 Unterhändler.

Formalbeschreibung 

Reinkonzept, 6 Blatt, auf Blatt 1 bis 4 Unterschrift des Grafen Philipp von Solms.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

I, 52

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
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