HHStAW Bestand 170 I Nr. U 950

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Datierung 

Wetzlar, 1411-06-28

Originaldatierung 

D. Wetzflarie 1411 dominica die ante festum beatorum Petri et Pauli apostolorum

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Landgraf Hermann von Hessen, Graf Johann von Katzenelnbogen, Graf Johann von Solms, die Brüder Gerlach und Johann, Ritter, und Arnold und Gerlach von Breidenbach, Vettern, einer- und die Brüder Johann und Johann, Junggrafen von Nassau, andererseits, bekunden, dass Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken ihre Fehde durch eine Sühne beendet hat, in die auch alle dabei vorgefallenen Beraubungen, Brandschäden und Übergriffe eingeschlossen sind. Ferner nimmt Graf Johann v. Katzenelnbogen Friedrich von Reifenberg und Brand von Boxberg in diese Sühne. Alle Gefangenen sollen auf Urfehde hin freigegeben werden, alles unbezahlte Geld ist hiermit erlassen. Die wegen dieser Fehde aufgegebenen Lehen sollen binnen Jahresfrist zurückgegeben werden, wenn darum nachgesucht wird. Die Forderungen, welche die von Breidenbach und die Junggrafen wegen der in dieser Fehde unterlaufenen Beraubungen und Übergriffe gegeneinander erheben, sollen durch Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken geregelt werden. Zur Verhütung weiterer verderblicher Fehden und Schäden, unter denen ihre Lande und Leute lange Zeit schwer gelitten haben, schließen die Aussteller einschließlich des Edlen Friedrich, Herrn zu Runkel eine auf zwei Jahre befristete Einung. Während dieser Zeit wollen sie mit ihren Schlössern, Landen und Leuten nichts gegeneinander unternehmen. Geraten jedoch Landgraf Hermann von Hessen und die anderen von seiner Partei mit dem Grafen Johann d. Ä. von Nassau und den Brüdern Graf Adolf von Nassau-Diez und Graf Engelbrecht gemeinsam oder einzeln in Fehde und greifen Landgraf Hermann und seine Parteigänger dabei Schlösser und Lande an, in denen die Junggrafen mit den genannten Grafen von Nassau in Gemeinschaft sitzen, dann dürfen die Junggrafen die anderen nass. Grafen beschützen helfen, ohne dadurch gegen die Einung verstoßen zu haben. Unternehmen die Grafen Johann, Adolf und Engelbrecht etwas gegen Landgraf Hermann von Hessen oder Angehörige seiner Partei wozu sie Hilfskräfte in Schlösser aufnehmen, die ihnen und den Junggrafen gemeinschaftlich gehören, dann dürfen diese bei einem Angriff Landgraf Hermanns die Schlösser im Umkreis der Mauern, Gräben und Zäune (cyngeln) verteidigen helfen, wenn sie sich deswegen verwahrt haben, ohne damit die Einung zu verletzen. Haben oder gewinnen Lg. Hermann und seine Parteigänger Mannen, Burgmannen oder Untersassen, welche Ansprüche und Forderungen an die Junggrafen haben, und umgekehrt, dann soll das durch Schiedsspruch gütlich oder rechtlich beigelegt werden. Erlangt jemand hierbei auf diesem Wege nicht sein Recht, darf ihn sein Herr solange unterstützen, bis er sein Recht erhalten hat. Von diesem Verfahren sind jedoch alle Ansprüche ausgeschlossen, die aus der gegenwärtig gesühnte Fehde stammen. Wer sich von ihren Mannen, Burgmannen und Untertanen diesem Verfahren nicht fügt und mutwillig Kriege führt, soll keinerlei Unterstützung und Geleit in ihren Schlössern und Landen erhalten.

Siegler 

Alle an dieser Sühne und Einung Beteiligten geloben eidlich, alle vorstehenden Punkte unverbrüchlich zu halten, und siegeln gemeinsam mit Graf Philipp von Nassau-Saarbrücken, wobei Junggraf Johann, Dompropst zu Münster, das Siegel seines Bruders mitgebraucht.

Formalbeschreibung 

Ausfertigung mit den teilweise beschädigten 10 Siegeln

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Regest: Demandt, Katzenelnbogener Regesten 2669 (dort die weitere Überlieferung)

Repräsentationen

Aktion Typ Bezeichnung Zugang Info
Detailseite Original Urkunde