HStAM Bestand Urk. 18 Nr. 479

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Einigung zwischen dem Cappeler Abt und den Richtern der Zent Homberg über die Gotteslehen des Stifts

Datierung 

1430 Mai 10

Originaldatierung 

Nach Christi geborte viertzehenhundert, darnach in dem driiszigesten jaren, in der achtesten indictien, an dem zcehinden tage des maendes Maii zu latine genannt, desselbin tages zcu vesper ziid adder eyn wenig darnach, in deme driitzehinden jare der cronunge des allerheilgesten in gote vnsers vatters vnd herren Martini pabestes von gotlicher vorsichtikeid des funfften

Alte Archivsignatur 

Urk. A II Kl. Cappel 1430 Mai 10

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Es wird bekundet, daß in der Stube des Pfarrers im Pfarrhof zu Homberg (Hoenberg) Mainzer Bistums die Männer und ganze Zent des Gerichts Homberg im Vernagau (die menner vnd gantze zcente des gerichtes zu Hoenberg in der Virnekgau) im Streit (gespan vnd zcweytracht) lagen mit Johann Rotzmul, Abt des Stifts Cappel Prämonstratenserordens, betreffend die Cappeler Gotteslehen (antreffende sye vnd dye gotslehen des heilgen houbtherren sancti Iohannis des cloisters vnd stifftis Cappil). Daher haben die Männer den genannten Abt vor den Amtleuten, Räten, Bürgermeistern und Schöffen des Landgrafen Ludwig von Hessen und vor folgenden anderen ehrbaren Leuten angeklagt und beschuldigt, nämlich den Rittern Eckhard von Röhrenfurth (Rorenfort), Landvogt zu Hessen und Erbmarschall, Hermann Riedesel (Rietesil), Hermann von Hornsberg, den Junkern Wolf von Wolfershausen (Wolfferszhusen), Reinhard von Dalwigk, Amtmann zu Rotenburg (Rodenberg), Hermann von Boyneburg (Boymelburg), Otto (Otten) von der Malsburg (Maleszburg) sowie vor Bürgermeistern und Schöffen zu Homberg. Darauf antwortete der Abt den Männern und der Zent auf ihre Beschuldigung und auch vor den Amtleuten und Räten, und beide Parteien appellierten an diese, ihren Streit nach Recht und in Freundschaft zu schlichten, wie auch der Landgraf seinen Amtleuten und Räten die Angelegenheit zu entscheiden befohlen hatte. In Gegenwart des Notars und der nachgeschriebenen Zeugen urteilten sie wie folgt, wobei der Spruch von Junker Wolf von Wolfershausen erging: 1. Die Männer aus dem Gericht Homberg, die Gotteslehen des Stifts Cappel sind, müssen jährlich am Freitag nach Martini zum Gericht des Abts nach Cappel kommen und dem Stift als ihrem rechten Herren Gehorsam erweisen, wie es von alters her Gewohnheit ist. Bei frevelhafter Unterlassung ohne schwerwiegenden Grund beträgt die zu zahlende Buße 5 s. Hessischer W. 2. Ihre Kinder besitzen das Wegzugsrecht mit Einverständnis des Abts gegen Abgabe eines Stübchens (stobchen) des besten Elsässer Weines oder eines dieser Menge Weines gleichwertigen Weißbrotes (schonenbrode). Außerdem ist der neue Wohnort dem Stift anzuzeigen. 3. Beim Tode eines auf Stiftsgut wohnenden Gotteslehens, sei es ein Kodener oder ein Ackermann, ist das Besthaupt (eyn dureste houbt) fällig. Dies gilt auch für einen auf dem Gut Wohnhaften, der kein Gotteslehen ist. 4. Falls einer stirbt, der auf Cappeler Vorwerken wohnt, die man ihm nicht verwaldrechtet oder vererbt hat, so soll das betreffende Vorwerk erledigt sein. Weib und Kinder sollen aber ungehindert bleiben. Falls das Stift Wiesen oder Äcker um Zins und Pacht ausgetan und nicht verwaldrechtet oder vererbt hat, soll es, wenn die Zeit abgelaufen ist, sie wieder aufnehmen, behalten oder gebrauchen oder einem anderen verpachten.

Rückvermerk 

(15.Jh.) Littera ober daz duerste houbt vnd ober godes lehen vnsers cloesters. (Um 1525) Su[per] Iohanne Rotzmul abbate Cappellensi. Das instrument vber dy goddes lehen sente Johans etc. Anno domini 1430, indictione 8, 10 May, hora vesperarum, anno papatus 13 Martini pape 5ti in parrochiali stuba Hoenberg

Zeugen 

der notariellen Beglaubigung: Ditmar Vach Pfarrer zu Homberg

Junker Heinrich von Hundelshausen (Hunuldinszhusen) d.J.

Hermann Hornteil Bürger zu Homberg

Siegler 

Ritter Hermann von Hornsberg, Konrad (Curd) Helwig, Amtleute und Schulthei0en zu Homberg

Formalbeschreibung 

Ausf. Perg., Notariatsinstrument mit Signet des kaiserlichen Notars Mainzer Bistums Johann Schütz gen. Cappel von Marburg (zu ihm Küch, Friedrich: Quellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Marburg 1 [2. Aufl. 1991] S.520. Abb. des Signets ebd. S.521 Nr.2. Das Signet auch genannt bei Küch: Siegel (wie Nr.5) S.296 Nr.13. - Sg. fehlen, 2 Einschnitte vorh.

Weitere Überlieferung 

Abschrift Kopiar K 270, 38r-39r

Druckangaben 

Regest:
Becker: Riedesel (wie Nr.82) UB Nr.1626

Literatur 

Helbig: Amt Homberg (wie Nr.2) S.7 Anm.29 (S.6 f.)

List: Stift Spieskappel (wie Nr.1) S.68 f.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

[Fortsetzung des Regestentextes:] mit Einverständnis des Abts gegen Abgabe eines Stübchens (stobchen) des besten Elsässer Weines oder eines dieser Menge Weines gleichwertigen Weißbrotes (schonenbrode). Außerdem ist der neue Wohnort dem Stift anzuzeigen. 3. Beim Tode eines auf Stiftsgut wohnenden Gotteslehens, sei es ein Kodener oder ein Ackermann, ist das Besthaupt (eyn dureste houbt) fällig. Dies gilt auch für einen auf dem Gut Wohnhaften, der kein Gotteslehen ist. 4. Falls einer stirbt, der auf Cappeler Vorwerken wohnt, die man ihm nicht verwaldrechtet oder vererbt hat, so soll das betreffende Vorwerk erledigt sein. Weib und Kinder sollen aber ungehindert bleiben. Falls das Stift Wiesen oder Äcker um Zins und Pacht ausgetan und nicht verwaldrechtet oder vererbt hat, soll es, wenn die Zeit abgelaufen ist, sie wieder aufnehmen, behalten oder gebrauchen oder einem anderen verpachten.

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