HStAM Bestand Urk. 15 Nr. 86

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Beschreibung: Urkunde

Identifikation (Urkunde)

Kurzregest 

Altar-Stiftungen für den h. Kreuz-Altar in der Pfarrkirche zu Kassel

Datierung 

1322 Mai 26

Originaldatierung 

Datum et actum anno 1322, septimo kal. junii.

Vermerke (Urkunde)

(Voll-) Regest 

Gotfrid von Crumbach, 'proconsul', Theoderich von Homberg, Heinrich Fredelant, Wernher Steynbul, Reynhard der Meide (Ancillarum), Wernher Falsch, Heinrich von Nordshausen (Nordershusen), Johannes von Münden (Munden), Johannes Scheybe d. Ä., Hermann Hug, Hermann Conradi und Gotfrid Bockeshorn, 'consules' in Kassel (Casle), beurkunden die von ihren Mitbürgern Conrad von Gudensberg und Elisabeth, seiner Gattin, sowie Gerdrudis von Allendorf (Aldendorf), Witwe des Hermann Vater, dem Altare des h. Kreuzes in der Pfarrkirche zu Kassel gemachten Stiftungen. Es schenken Conrad und Elisabeth alle ihre Güter in und bei dem Dorfe Crumbach mit allen Rechten, ausgenommen einen jährl. Zins von 10 Schillingen von einer Hofstatt (area) in Crumbach, die zu denselben Gütern gehört, welcher für die Beleuchtung der Krypta, wo die Gebeine der Getreuen der Pfarrkirche zu Kassel ruhen,1) zu zahlen ist, mit der Bedingung, daß Elisabeth Zeit ihres Lebens die Erträge von der Hälfte der gen. Güter genießt, wofür sie alljährlich zu Michaelis ein Huhn an den Altar und seinen Priester entrichten soll zum Zeichen, daß diesen das Eigentumsrecht daran zusteht; nach ihrem Tode gehören die Güter ganz dem Altare und dessen Priester. - Gertrud von Allendorf stiftet desgleichen alle ihre Güter in und bei dem Dorfe Niederzwehren (Nederen Twern) mit allen Rechten. Außerdem hat Ospert, Pleban in Kirchditmold (Ditmelle), 20 lb. Kasseler Pfennige (in Casle usualium) für den Altar gestiftet, von denen eine Rente von 2 lb. für den Altar beschafft werden soll. Die Genannten haben diese Stiftung zu ihrem und ihrer Vorfahren Seelenheile gemacht mit Zustimmung des d. Hermann, Propstes in Ahnaberg (Anenberg) und Plebans der gen. Kirche, der Priorin Jutta und des Nonnenkonventes unter der Bedingung, daß täglich eine Messe auf dem Altare für alle Zeiten gehalten werden soll, daß der Priester (rector) des Altars mit den Einkünften und Rechten des Altars zufrieden ist, unbeschadet das Recht der Pfarrkirche und deren Plebans, und daß er Matutin, Messe und Vesper der Pfarrkirche besuchen soll. Die Stifter, Conrad von Gudensberg und Elisabeth und Gertrud von Allendorf, sollen Zeit ihres Lebens den Altar bestellen (conferent) und den Priester für ihn präsentieren. Nach ihrem Tode soll der jeweilige Propst in Ahnaberg Präsentation und Kollation erhalten, wenn er aber bei einer Vakanz innerhalb Monatsfrist den Altar nicht bestellt, dann soll dies Recht für diesen Fall an die Schöffen von Kassel übergehen. Es soll auch die erste Messe der Pfarrkirche wegen der Messe des Altares niemals ausgelassen werden, auch soll mit aller Übereinstimmung der Altar keinem 'simplex scolaris, acolitus, subdiaconus, diaconus', sondern stets einem wirklichen Priester (actu existenti presbitero) übertragen werden. - Siegler: - 1) ad lumina cripte, qua ossa tidelium parrochialis ecclesie in Casle reconduntur. - - Altes Repertorium Seite/Nr.: 163,1; []

Rückvermerk 

Rückw. Rubrum d. 15. Jahrh.: De altari s. crucis

Siegler 

1. der Propst, 2. der Konvent, 3. die Aussteller mit dem Stadtsiegel.

Formalbeschreibung 

Ausfert. Pergt., die Siegel hängen an Pergamentstreifen an.

Druckangaben 

Regest Schultze Nr. 98 ; Druck: Lennep, Landsiedel-Recht cod. prob., S. 610 Nr. 274.

Repräsentationen

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