HHStAW Bestand ... Serie

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Beschreibung: Bestand-Serie

Identifikation (kurz)

Titel 

Finanzämter

Laufzeit 

1917-2011

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte 

Die Übernahme der Finanzamtsakten an das Hauptstaatsarchiv erfolgt seit 1963.

Geschichte des Bestandsbildners 

Die flächendeckende Einführung örtlicher Finanzämter ist eng verbunden mit der Reichsfinanzreform des Finanzministers Matthias Erzberger (1875-1921) und der damit verbundenen Einführung der Reichsfinanzverwaltung. In dem dreigliedrigen Behördenaufbau bildete das Reichsfinanzministerium in Berlin die oberste Behörde, die 26 Reichsbehörden der Landesfinanzämter die mittlere Behördenebene und die 987 lokalen Finanzämter (Stand 1924) die untere Ebene. Die Finanzämter wurden den Landkreisbezirken angepasst und in der allgemeinen Geschäftsordnung vom 18.8.1924 organisatorisch geregelt. Die Landesfinanzämter waren verantwortlich für die Steuer- und Zollverwaltung in ihrem Bezirk, die Anwendung der Finanzgesetze, die Aufsicht über die Finanz-, Hauptzoll- und Zollämter sowie die Verwaltung der Reichs-liegenschaften. Die Finanzämter waren laut Verordnung vom 10.8.1925 für die Erhebung von Gemeinschaftssteuern (z.B. Einkommen- und Lohnsteuer, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und Landessteuern (z.B. vermögens-, Erbschafts-, Kraftfahrzeug- und Grunderwerbsteuer) zuständig. Nach 1933 zentralisierte das Reichsfinanzministerium zunehmend die Finanzverwaltung zu Ungunsten der Mittelstufe. Die Finanzämter beteiligten ich in der NS-Diktatur an der wirtschaftlichen Ausplünderung der Juden. Seit 1934 umfasste die fiskalische Verfolgung der Juden vier Bereiche: steuerliche Diskriminierungen, die Sperrung und Beschlagnahmung von Emigrantenvermögen, Sonderabgaben (v. a. die 'Judenvermögensabgabe' 1938) und die Einziehung und Weiterverwertung des Eigentums der Deportationsopfer ('Aktion 3' 1941). Nach 1945 übernahmen zunächst die Länder die Verwaltungstätigkeit im Bereich des öffentlichen Finanzwesens in eigener Kompetenz unter alliierter Aufsicht. Entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland wurde die Finanzverwaltung im Unterschied zur Weimarer Verfassung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt (Finanzverfassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949). In Hessen wurde das Landesfinanzministerium als zentrale Dienststelle in Wiesbaden, die Oberfinanzdirektion als Mittelbehörde in Frankfurt am Main und die Finanzämter als örtliche Landesbehörden auf der unteren Ebene eingerichtet. Aufgabe der Finanzämter ist die Erhebung und Verwaltung der Steuern (mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern), soweit die Steuerverwaltung nicht den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden übertragen wurde. Die kommunale Gebietsreform zwischen 1967 und 1978 führte im Zuge der Kreisveränderungen teilweise zu Zusammenlegungen und Neuorganisationen der Finanzämter. Heute sind 28 Finanzämter dem Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main zugeordnet (Stand 2006), von denen 15 in den Zuständigkeitsbereich des Hautstaatsarchivs Wiesbaden fallen.

Enthält 

Steuerakten, Betriebsprüfungsakten

Literatur 

Ullmann, Hans-Peter, Der deutsche Steuerstaat. Geschichte der öffentlichen Finanzen vom 18. Jahrhundert bis heute, München 2005; Kaup, Corinna (Hrsg.), Neuorganisation in der hessischen Steuerverwaltung: Finanzämter und OFD, Frankfurt am Main 2004; Meinl, Susanne (u. a.), Legalisierter Raub: der Fiskus und die Ausplünderung der Juden im Nationalsozialismus durch die Reichsfinanzverwaltung in Hessen (Wissenschaftliche Reihe des Fritz Bauer-Institutes; 10), Frankfurt 2004; Misera, Hans-Urich, Organisationsveränderungen in der Verwaltung, verwaltungswissenschaftlich untersucht am Beispiel der Entwicklung der inneren Organisation der Finanzämter von 1919 bis 1992, Frankfurt am Main 1994; Hessisches Ministerium der Finanzen (Hrsg.), Die kommunale Finanzpolitik des Landes Hessen (1956-1964), Wiesbaden 1964.

Findmittel 

Abgabelisten in der Dienstregistratur

Teilbestände: Online-Datenbank (Arcinsys)

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Umfang der Abt. 670 bis 685: ca. 1112 lfm.

Die Benutzung ist aus rechtlichen Gründen eingeschränkt.