HStAD Bestand H 52 Serie

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Beschreibung: Bestand-Serie

Identifikation (kurz)

Titel 

Schulämter

Laufzeit 

1825, 1878-2012

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

Kreisüberlieferungen bei H 2

Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden für den Hochtaunuskreis und den Main-Taunus-Kreis (für die Zeit vor der Zusammenlegung 1997)

H 1 Regierungspräsidium Darmstadt (aufgelöste Schulabteilung)

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Nach dem Gesetz über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz) vom 28. Juni 1961 in der Fassung vom 30. Mai 1969 bilden der Schulrat und der Landrat, der Regierungspräsident sowie der Kultusminister die Schulaufsichtsbehörden im Land Hessen.
Die staatliche Schulaufsicht umfasst insbesondere die Fachaufsicht über die öffentlichen und privaten Schulen, die Dienstaufsicht über die Lehrer der öffentlichen, die Aufsicht über die Lehrer der privaten Schulen sowie die Rechtsaufsicht über die Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen und privaten Schulen durch die Schulträger und die Aufsicht über die mit öffentlichen Gymnasien, Realschulen und Gesamtschulen verbundenen Schülerheime.
In den Landkreisen und den kreisfreien Städten übt der Schulrat sowohl die Fach- als auch die Dienstaufsicht über die Volks-, Real- sowie die entsprechenden Sonderschulen aus. Die Rechtsaufsicht über die Träger der Schulen obliegt dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung, soweit nicht der Landkreis selbst bzw. der Landeswohlfahrtsverband Hessen Schulträger ist. Die Aufsichtsbereiche der Schulräte bestimmt der Kultusminister. Die Aufgaben der Schulräte werden in der durch Erlass vom 10. Juli 1965 verkündeten Dienstordnung genau geregelt. Danach umfasst die Fachaufsicht die Beaufsichtigung und pädagogische Förderung des Unterrichts, die schulfachliche Beratung der Lehrer, insbesondere die Ausbildung der Lehrer zwischen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung und die Fortbildung aller Lehrer. Zugleich ist der Schulrat verantwortlich für die Durchführung des Schulpflichtgesetzes. Zu seinen Dienstaufsichtspflichten gehört unter anderem auch die Ermittlung des Stellenbedarfs sowie das Vorschlagsrecht für Stellenbesetzungen.
Mit dem Hessischen Schulverwaltungsgesetz vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 231) sind neben den Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörde die Staatlichen Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörden eingerichtet worden. Die Staatlichen Schulämter haben mit Wirkung vom 1. Januar 1980 die Aufgaben der Schulräte bei den Landkreisen und kreisfreien Städten abgelöst. Die Aufgaben der Staatlichen Schulämter sind seinerzeit in § 59 des Schulverwaltungsgesetzes geregelt worden. Danach übten die Staatlichen Schulämter als untere Schulaufsichtsbehörde die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus. In den Kreisen oblag den Staatlichen Schulämtern auch die Rechtsaufsicht über die Schulträger.
1997 kam es durch das 'Gesetz zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes und anderer Gesetze und zur Neugliederung der Staatlichen Schulämter vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 204)' zu einer Umstrukturierung sowohl des Aufgabenbereiches als auch der regionalen Gliederung der Schulamtsbezirke. Die Regierungspräsidenten wurden als obere Schulaufsichtsbehörden abgeschafft. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Schulen wird seither ausschließlich von den Staatlichen Schulämtern übernommen. Die Rechtsaufsicht steht allein den Kommunalaufsichtsbehörden zu. Deswegen werden seit diesem Zeitpunkt die Unterlagen der Zweiten Staatsprüfung der Lehramtsreferendare bei den Schulämtern und nicht mehr bei den Regierungspräsidenten geführt. Die im Zuge der Umstrukturierung der 1990er Jahre den Schulämtern übergebenen Akten der Regierungspräsidien befinden sich heute noch immer in den jeweiligen Schulamtsbeständen.
Als neue Dienstbezirke wurden die ehemals selbständigen Bezirke Landkreis Gießen und Vogelsbergkreis, Hochtaunuskreis und Wetteraukreis, Landkreis Groß-Gerau und Main-Taunus-Kreis, Landkreis Darmstadt-Dieburg und Stadt Darmstadt, Landkreis Bergstraße und Odenwaldkreis zusammengelegt. Der Schulamtsbezirk für den Landkreis und die Stadt Offenbach wurde nicht verändert.
Zum 1.1.2013 wurde durch das Gesetz zur Reform der Organisationsstruktur der Schulverwaltung in Hessen die neue Behörde „Landesschulamt und Lehrkräfteakademie“ bereitet. Im Landesschulamt werden alle Institutionen des dem Kultusministeriums nachgeordneten Bereichs zu einer Einrichtung zusammengefasst.

Enthält 

Organisation und Verwaltung, Schulangelegenheiten, Lehrkräfte, Schüler, Schulpsychologischer Dienst, Personalakten