HHStAW Bestand 364 Serie

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Beschreibung: Bestand-Serie

Identifikation (kurz)

Titel 

Grundakten und Grundbücher allg.

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte 

Zugänge seit 1987.
Die Grundakten wurden seit 2006 in einem Außenmagazin des Staatsarchivs Marburg in Neustadt zusammengezogen.

Geschichte des Bestandsbildners 

Mit der Einführung des BGB wurde zum ersten Male ein einheitliches Liegenschaftsrecht für das gesamte Reichsgebiet geschaffen. Formell regelte die Grundbuchordnung vom 24.3.1897 in der Fassung vom 20.5.1898 (RGBl. S. 754) das Grundbuchwesen. Für jedes Grundstück wurde ein Grundbuchblatt angelegt (Realfoliensystem) und die Grundbuchblätter zu Grundbüchern vereinigt. Die Grundbücher ersetzten allmählich in den Jahren 1901 bis 1916 die im Bereich des ehemaligen Herzogtums Nassau geltenden Stockbücher (vgl. Abt. 362). Zuständig für die Führung der Grundbücher ist das beim jeweiligen Amtsgericht ansässige Grundbuchamt. Die im wesentlichen heute noch gültige GBO wurde am 5.8.1935 (RGBl. I S. 1073) und nach Kriegsende noch mehrfach novelliert. Durch das Ausführungsgesetz zur GBO vom 9.2.1960 (GVBl. I S. 1) finden in Hessen die Vorschriften der Grundbuchordnung auch auf das Bergwerkseigentum Anwendung. In dieser Zeit begann sich die Form des Grundbuchs zu ändern. Der RdErl. des Hessischen Ministers der Justiz vom 12.7.1961 (JMBl. S. 88) erlaubte bei Neuanlage von Grundbüchern das Loseblatt-Grundbuch einzuführen. Zwingend vorgeschrieben wurde dieses Verfahren durch RdErl. vom 2.12.1976 (JMBl. S. 1051). Die automatisierte Datenverarbeitung ist seit den 80er Jahren in Gebrauch. Näheres regelt ein Runderlass über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen beim automationsgestützten Grundbuchverfahren SOLUM vom 21.6.1991 (JMBl. S. 346).

Enthält 

Der überwiegende Teil der Ablieferungen besteht aus Grundakten von Amtsgerichten der Landgerichtsbezirke Limburg und Wiesbaden. In den Bestand wurden auch Berggrundakten aufgenommen.

Literatur 

Paris, [Alfred]: Die reichs- und preußisch-rechtlichen Bestimmungen über das Eigenthum und die sonstigen Rechte an Grundstücken in ihrer besonderen Beziehung für das ehemalige Herzogtum Nassau, Wiesbaden 1900.