HHStAW Bestand ... Serie

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Beschreibung: Bestand-Serie

Identifikation (kurz)

Titel 

Oberforstämter

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte 

Über die Schriftgutverwaltung der einzelnen Oberforstämter lässt sich nur relativ wenig sagen, da keine Angaben über die Ordnung der Registratur in den einzelnen Oberforstämtern vorhanden sind. Generell ist zu bemerken, dass der Oberforstbeamte gemäß den §§ 14-15 der Instruktionen für die Oberforstbeamten im Herzogtum Nassau60 die Pflicht hatte, über alle ein- und ausgehenden Schreiben ein Protokoll zu führen, worin die Schreiben mit einer laufenden Nummer versehen worden sind und woraus erkennbar war, auf welcher Verfügung die Angelegenheit beruhte. Laut den Instruktionen war das Schriftgut in Faszikel gegliedert, die in Registraturschränken abgelegt waren. Diese Registratur sollte 'stets in der genauesten Ordnung' gehalten werden. Die schon vorher erwähnten Protokolle über die ein- und ausgehenden Schreiben sind in keinem der vier Oberforstämter überliefert. Ein Großteil der Akten besteht aus losen Blättern, die mit einem Aktendeckel zusammengefasst sind. Ein Teil der Akten wurde aber auch im Stil der preußischen Fadenheftung zusammengeführt, was jedoch höchstwahrscheinlich erst im Archiv geschah. Akten mit bestimmten Inhalten wie z.B. Forst- oder Grenzbeschreibungen sind von Anfang an in Buchform angelegt worden.
Archivische Übernahme und Bearbeitung des Bestandes
Die Akten der Oberforstämter gelangten in zwei Ablieferungen ins Archiv. Ein Teil der Akten wurde schon Mitte des 19. Jahrhunderts an das Zentralstaatsarchiv Idstein abgegeben. Die zweite große Ablieferung erfolgte 1916 an das Staatsarchiv Wiesbaden. Auf Geheiß der herzoglichen Landesregierung sollten die als 'entbehrlich' bezeichneten Akten aus der Registratur der Oberforstämter in das Zentralstaatsarchiv Idstein abgegeben werden. Im Mai 1835 wurden die Akten des Oberforstamtes Wiesbaden, 1845 und 1849 die Akten des Oberforstamtes Geisenheim und im November 1849 die Akten des Oberforstamtes Idstein an das zuständige Archiv abgeliefert. Obwohl in der ent- sprechenden Akte von Verzeichnissen der abgelieferten Akten die Rede ist, sind diese bei allen drei Oberforstämtern nicht mehr vorhanden. Für die Akten des Oberforstamtes Geisenheim wurde um 1850 ein kurzes, stichwortartiges Repertorium erstellt. Im Falle der Ablieferungen der Oberforstämter Wiesbaden und Idstein wurden anscheinend keine Repertorien erstellt. Die zweite archivische Übernahme der Akten der Oberforstämter erfolgte am 7. Oktober 1916 als die Abteilung III (Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten) der königlichen Regierung zu Wiesbaden '74 Bände betreff Forst-, Jagd- und Fischereisachen' ablieferte. Zu diesen Ablieferungen wurden im Oktober 1917 durch den Archivar Dr. Schubert Repertorien erstellt, die aber meist nur die auf den Aktendeckeln befindlichen Titel wiedergaben. Die Ablieferung wurde nach Provenienzen geordnet und den einzelnen Oberforstämtern zugewiesen, die z.B. mit 'VIII Oberforstamt Idstein' bezeichnet wurden, wobei die einzelnen Akten jedoch nicht näher beschrieben wurden wie z.B. durch laufende Nummern. Erst 1931 wurde die Zählung der Abteilungen von römischen Ziffern auf die heute gültige Abteilungsnummer 255 umgestellt, wobei für die einzelnen Oberforstämter noch Unternummern hinzugefügt wurden, wie z.B. Abt. 255/2 für das Oberforstamt Geisenheim. Im Falle von Geisenheim wurde das schon 1850 erstellte Repertorium bei der zweiten Ablieferung im Jahre 1916 weitergeführt. Gemäß der 'Übersicht über die Bestände des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden' erfolgte auch im Jahr 1923 eine Ablieferung von Akten des Oberforstamtes Wiesbaden. Dies läßt sich jedoch anhand des Akzessionsjournals des Staatsarchivs Wiesbaden nicht nachweisen. Generell läßt sich sagen, daß die Überlieferung der Oberforstämter nur fragmentarisch ist. Insbesondere das Oberforstamt Weilburg mit ca. 1 lfm und das Oberforstamt Wiesbaden mit 1,5 lfm verfügen nur über einen geringen Umfang. Für alle vier Oberforstämter waren schon Repertorien vorhanden, die jedoch nur den auf der Akte stehenden Betreff und die Laufzeit wiedergaben. Diese Repertorien wurde teilweise durch Zettelrepertorien ergänzt. Die einzelnen Akten verfügten auch schon über die Signaturen, die aber meist aufgrund von Serienbildung geändert werden mußten. Während der Erstellung der Repertorien 1917 wurden vereinzelt auch Akten thematisch zusammengeführt (insbesondere beim Oberforstamt Idstein), was bei der jetzigen Verzeichnung beibehalten wurde. Entgegen dem Repertorium des Oberforstamtes Geisenheim fehlen jedoch drei Akten mit den laufenden Nummern 134 bis 137. Bei der nunmehr erfolgten neuen Verzeichnung orientierte sich die Verfasserin am Akteninhalt und am Entstehungszweck in der Behörde, wobei der Aktentitel durch ver schiedene Enthält-Vermerke erweitert oder begrenzt wurde. Wegen des Umfangs ein zelner Konvolute, der teilweise einen Archivkarton überstieg, mussten diese getrennt werden; sie wurden später als Serien jedoch wieder zusammengefasst. Daneben wurden oft Serien gebildet, was besonders unter den Klassifikationspunkten Personal, Bewirtschaftung der Waldungen, Forstnebennutzungen und Berechtigungen sowie Jagd und Fischerei geschah. Inhaltlich bemerkenswert sind besonders beim Oberforstamt Geisenheim die Akten über die Teilung des Rheingauer Hinterlandswaldes und des Adelswaldes, die mehrere Bände umfassen. In der Überlieferung des Oberforstamtes Wiesbaden befindet sich eine umfangreiche Sammlung von Examensprüfungen der Forstamtskandidaten. Weiterhin erwähnenswert sind die Akten über die Grabung und Konservierung von Altertümern und die Teilung des Wiesbadener Höhenwaldes. Bei der Klassifizierung orientierte sich die Verfasserin anfangs an der von Herrn Dr. Schüler und Frau Hack erarbeitenden Einheitsklassifikation für Forstämter, die 1998 durch Frau Geist erweitert wurde. Dies stellte sich jedoch als sehr schwierig heraus, da die vier Oberforstämter überwiegend Akten bis Mitte des 19. Jahrhunderts enthielten, die sich nur schwer in die für moderne Forstämter erstellte Klassifikation einarbeiten ließen. Aus diesem Grund wurden für die vier Oberforstämter eigene Klassifikationen ausgearbeitet, die nur die Klassifikationspunkte umfassen, für die auch Akten vorhanden sind. Dies wird besonders deutlich bei den Oberforstämtern Weilburg und Wiesbaden, die nur einen geringen Umfang haben. Die separaten Klassifikationen der einzelnen Oberforstämter wurden jedoch auf der Grundlage der Einheitsklassifikation erarbeitet.

Geschichte des Bestandsbildners 

Die nassauischen Oberforstämter von Geisenheim, Idstein, Weilburg und Wiesbaden waren in der Zeit des Herzogtums Nassau, 1806 bis 1866, zahlreichen Änderungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie in der Verwaltung ausgesetzt. Verantwortlich hierfür war zunächst die Neuorganisation des jungen Staates, die alle Verwaltungsebenen umfasste. Erschwerend kam hinzu, dass neue Gebietsteile mit unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen integriert werden mussten. Davon betroffen waren auch die Oberforstämter. Im Jahre 1797 kam es im Zuge der Koalitionskriege mit Frankreich zum Reichsfriedenskongress von Rastatt, der nur noch die Abtretung der linksrheinischen Gebiete, die vorher schon in Seperatverträgen zwischen Frankreich, Preußen und Österreich vereinbart wurden, bestätigen konnte. Die betroffenen Territorien sollten durch die Säkularisation geistlichen Besitzes entschädigt werden. Mit dem in Jahr 1803 in Regensburg stattgefundenen Reichdeputationshauptschluss war die erste Stufe der territorialen Umgestaltung Deutschlands vollendet. Diese beiden Ereignisse hatten einen nicht unwesentlicher Einfluss auf die spätere Entwicklung Nassaus. Als Entschädigung für die linksrheinischen Gebiete erhielt Nassau-Usingen beispielsweise kurmainzer Gebiete im Rheingau und das kurpfälzer Amt Kaub, die später vor allem im Oberforstamt Geisenheim aufgingen. Am 16./17. Juli 1806 schlössen sich 16 deutsche Staaten aufgrund des übermächtigen militärischen und politischen Drucks Frankreichs zum Rheinbund zusammen. Unter ihnen waren auch Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg. Nassau-Oranien hingegen lehnte den Beitritt ab. Der Fürst von Nassau-Usingen erhielt als Senior des Hauses von Napoleon den Herzogstitel. Danach wurde Nassau am 30. August 1806 zu einem unteilbaren und souveränen Herzogtum erhoben. Durch die gleichzeitige Mediatisierung der kleineren weltlichen Herrschaften gewann Nassau abermals Gebiete hinzu. Dazu gehörte auch das gräflich bassenheim'sche Amt Kransberg, das später zum Inspektionsdistrikt des Oberforstamtes Weilburg gehörte. Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg bemühten sich, ihr Herzogtum nach außen und innen zu vereinheitlichen, indem sie eine Regierungs- und Verwaltungsreform durchführten. Trotzdem wurde in Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg die getrennte Forstverwaltung zunächst beibehalten. Mit dem Wiener Kongress veränderte sich erneut die territoriale Zusammensetzung Nassaus, indem das Herzogtum von Preußen unter anderem auch die Niedergrafschaft Katzenelnbogen am 17. Oktober 1816 erwarb, von der Teile auch dem späteren Oberforstamt Geisenheim zugewiesen wurden.
Forstverwaltung im Herzogtum Nassau
Nassau-Usingischer Teil bis 1816
In Nassau-Usingen wurde am 21. November 1803 eine Forstordnung als Ergänzung der von Fürst Karl von Nassau-Usingen am 11. Februar 1757 erlassenen 'Fürstlich-Nassau-Saarbrücken-Usingische erneuerte Wald- und Forstordnung' eingeführt. Bis dahin war die Regierung in Wiesbaden die Zentralbehörde für die Forstverwaltung. Ihr war das einzige Oberforstamt, Idstein, unterstellt. Der Leiter des Oberforstamtes war gleichzeitig Mitglied im Kolleg der Regierung, was ihm großen Einfluss verschaffte. Das Oberforstamt wiederum hatte die Aufsicht über die Oberförster und die Forstjäger. Die Oberförster hatten unter anderem die Aufgabe, die Landes- und Waldgrenzen zu beaufsichtigen, die Waldungen zu bereisen und auf die untadelige Dienstführung des untergebenen Forstpersonals zu achten. Der Nachwuchs der Oberförster und Forstjäger waren die Jägerburschen bzw. Forstaufseher. Sie erhielten anstelle von Besoldungen Stipendien. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 änderte sich auch die Forstverwaltung in Nassau-Usingen. Als Entschädigung für die linksrheinischen Gebiete bekam Nassau-Usingen unter anderem ehemals kurmainzische Gebiete im Rheingau und das pfälzische Amt Kaub, die später als Oberförstereien Eberbach, Kammerforst, Stephanshausen, Weißenthurm und Kaub zum Oberforstamt Geisenheim gehörten. Statt der Regierung wurde nun die Hofkammer die Zentralbehörde der Forstverwaltung. Neben dem Oberforstamt Idstein wurde das Oberforstamt Königstein und drei Forstämter eingerichtet. Die untere Verwaltungsebene blieb aber weiterhin bestehen. Die durch das Forstorganisationsedikt von 1816 eingerichteten Oberforstämter Idstein und Wiesbaden waren schon vor 1803 Bestandteile der Forstverwaltung von Nassau-Usingen. 1.2.2. Nassau-Weilburgischer Teil bis 1816 In Nassau-Weilburg, in dem das spätere Oberforstamt Weilburg lag, galt seit dem 29. November 1749 die von Fürst Karl August von Nassau-Weilburg erlassene 'Fürstlich Nassau-Saarbrücken-Weilburgische erneuerte Forst-, Wald- und Jagdordnung' und die Verordnung über die Verwaltung vom 25. Mai 1757. Als Zentralbehörde war die Hofkammer für die Forstverwaltung zuständig. Sie fungierte als 'Departement für Forstsachen'. Als Mittelbehörde wurde in jedem Amt ein Forstamt gebildet, das aus einem Amtmann, dem Oberförster des Bezirks und dem Oberforstmeister bestand. Das Forstamt war unter anderem für die Bestrafung der Forstfrevler zuständig, führte die Dienstaufsicht über die untergebenen Forstbediensteten und revidierte die Natural-rechnungen. Die Oberförster waren auch für die Ausbildung der Jägerburschen verantwortlich. An unterster Stelle waren die Forstjäger angesiedelt, die die Forste verwalteten und die Natural- und Geldrechnungen aufstellten. Bis 1816 änderte sich die Forstverwaltung in Nassau-Weilburg nicht.
Die Forstverwaltung in Nassau von 1816 bis 1866
Die Einigung über eine einheitliche Forstverwaltung im Herzogtum Nassau geschah erst 1816. Seit dem 1. Januar 1816 war die gesamte Forstverwaltung einschließlich des Forstpersonals dem Wirkungskreis der Landesregierung unterstellt. Die Landesregierung hatte die Aufsicht über die ordnungsgemäße Ausführung der Holzhiebe und Anpflanzungen. Daneben war die Generaldomänendirektion mit der Verwaltung der Domanialforste beauftragt, jedoch unter Oberaufsicht der Landesregierung. Die einheitliche Organisation der nassauischen Forstverwaltung beruhte auf dem landesherrlichen Edikt über die Organisation der Forstverwaltung ('Forstorganisationsedikt') vom 9.November 1816 und den Instruktionen für die Holzhauer, Förster, Oberförster und Oberforstbeamte vom 9. November 1816. Die Landesregierung übte als Zentralbehörde neben den Domänenwaldungen auch die Aufsicht über die Privat-, Standes-, Grundherrlichen-, Gemeinde- und Stiftungswaldungen aus, denen die verfassungsmäßig freie Nutzung ihres Grundeigentums unter Oberaufsicht des Staates zugesichert wurde. Sie erließ die Dienstinstruktionen für das Forstpersonal und konnte auch die Verwaltungsbezirke der einzelnen Oberförstereien verändern. Laut dem Forstorganisationsedikt von 1816 wurden acht Inspektionsdistrikte, die so genannten Oberforstämter, errichtet und zwar Dillenburg, Geisenheim, Hachenburg, Idstein, Montabaur, Nastätten (bzw. Langenschwalbach), Weilburg und Wiesbaden. Den Oberforstämtern war ein Oberforstbeamter vorangestellt, der unter anderem die Aufsicht über die ihm unterstellten Oberförster und Förster hatte. Außerdem sollte der Oberforstbeamte die Waldungen des Herzogtums inspizieren und die Holzfällungen kontrollieren. Er war das verbindende Glied zwischen der Landesregierung und den Oberförstereien. Auf unterer Ebene befand sich mit den Oberförstereien das Verwaltungspersonal. Laut dem Forstorganisationsedikt wurde die Anzahl der Oberförstereien 1816 auf 63 festgelegt. Die Anzahl der Oberförstereien änderte sich später jedoch vielfach. Der Oberförster unterstand direkt dem Oberforstbeamten und war für die Vermessung, Taxation und Beschreibung der Waldungen zuständig. Des weiteren stellte er die Fällungs- und Kulturpläne auf und musste die Waldungen bereisen. Er hatte auch die Dienstaufsicht über die ihm direkt unterstellten Förster, die als reines Forstschutzpersonal fungierten und dafür zu sorgen hatten, dass 'die Waldungen, Jagden und Fischereien nicht beschädigt,... werden'. Die Förster wurden auf Vorschlag des Oberforstbeamten von der Regierung ernannt. Eine Besonderheit der nassauischen Forstverwaltung waren die Holzhauermeister. Sie gehörten nicht zum Forstpersonal und wurden immer nur für eine bestimmte Holzfällungsperiode engagiert. Ihre Aufgabe war es, die Holzfällungen durchzuführen. Diese Organisation des Forstwesens blieb bis zum Ende des Herzogtums weitestgehend erhalten, nur kurz vor und im Verlauf der 1848er Revolution kam es zu einigen gering fügigen Änderungen. Schon im Januar 1848 begannen die Beratungen für ein neues Forstverwaltungsgesetz, das das Forstorganisationsedikt von 1816 ablösen sollte. Der Gesetzentwurf richtete sich nach dem badischen Forstgesetz von 1833 und sollte eine kostengünstigere Forstverwaltung bewirken. Der Landtag legte auf die kontrollierende Stellung der Oberforstämter keinen großen Wert, daher sollten die Oberforstämter auf gelöst und durch Oberförster ersetzt werden, die dann eine Kontrollfunktion wahrneh men sollten. Dies lehnte die Regierung jedoch ab und der Gesetzentwurf wurde von ihr nicht publiziert. Infolgedessen blieb das Forstorganisationsedikt von 1816 weiterhin gültig. Im Jahre 1849 fand eine Organisationsänderung bei den Zentralbehörden statt. Durch das Gesetz vom 19. Oktober 1849 ging die bisherige Zentralbehörde, die Regierung, in der Ministerialabteilung des Innern auf, welche dann die für die Forstverwaltung zuständige oberste Behörde war. In der Abteilung des Innern wurde auch ein Forstkolleg eingerichtet, das zu allen technischen Fragen sein Gutachten abgeben musste. Statt des gewünschten Forstgesetzes wurden bis 1852 verschiedene Verordnungen verabschiedet. Unter anderem kam es 1848 zu Veränderungen beim Gemeindewald und der Stellung der Gemeindeförster. Durch die Modifikation der Gemeindeverfassung9 erlangten die Gemeinden mehr Mitspracherecht bei der Waldnutzung, besaßen das Jagdausübungsrecht und durften auch die Gemeindeförster selbst wählen und deren Gehalt festlegen, wobei die dienstliche Tauglichkeit von der staatlichen Forstverwaltung festzustellen war. Daneben wurde durch das Gesetz über die Försterbesoldung durch ein höheres Fixgehalt auch die soziale Stellung der Förster verbessert. Einen entscheidenden Einschnitt stellte die Ministerialverordnung vom 24. Januar 1852 dar, welche die räumliche Organisation der Forstverwaltung neu regelte. Die Auswirkungen auf die einzelnen Forstämter werden im weiteren Verlauf genauer geschildert. Im Zuge der Restauration kam es am 16. August 1854 zur Neuordnung der obersten Verwaltungsbehörden. Die Verhältnisse aus der Zeit vor der Revolution wurden wieder hergestellt. Die Ministerialabteilung des Innern wurde wieder in Landesregierung umbenannt und das Forstkolleg wurde aufgelöst. Die Landesregierung stellte, wie schon im Forstorganisationsedikt von 1816 festgelegt, die Zentralbehörde für die Forstverwaltung dar.
Forstorganisation nach der Annexion des Herzogtums Nassau durch Preußen
Die nassauische Forstorganisation blieb nach der Annexion durch Preußen erst einmal erhalten, was nicht verwunderlich war, da in fast jeder preußischen Provinz andere Forstgesetze galten. Erst durch die Verordnung über die 'Organisation der Forstverwaltung' vom 4. Juli 186758 erfolgte die Übernahme der preußischen Forstgesetze im Regierungsbezirk Wiesbaden. Die oberste Forstverwaltung lag demnach beim Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und in den einzelnen Provinzen wurde sie durch die Regierung in der Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten ausgeübt. Im Jahre 1869 erfolgte die Neueinteilung der Forstinspektionsbezirke durch die Bildung von acht Forstinspektionsbezirken im Regierungsbezirk Wiesbaden und zwar Biedenkopf, Dillenburg, Idstein, Hachenburg, Homburg, Nastätten, Weilburg und Wiesbaden59. Damit existierten die vormaligen nassauischen Oberforstämter nicht mehr. Die Einteilung der Oberförstereien blieb anfangs bestehen, nur deren Anzahl wurde im Laufe der Zeit reduziert, so dass es 18...

Literatur 

Edgar Conrad Arthur Andreae: Die Geschichte der Jagd im Taunus. Neudamm 1894.

Stefan Wöhrl: Forstorganisation und Forstverwaltung in Nassau von 1803 bis 1866. Wiesbaden 1994.

Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau 1816, 1818, 1821, 1823, 1824, 1848, 1849, 1852, 1866, 1867, 1869