HStAD Bestand H 2 Serie

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Beschreibung: Bestand-Serie

Identifikation (kurz)

Titel 

Landkreise

Laufzeit 

1844, 1913-2010

Siehe

Korrespondierende Archivalien 

Literatur: Neben dem bei dem Bestand G 15 genannten Historischen Ortsverzeichnis noch: Historisches Gemeindeverzeichnis für Hessen. Heft 2: Gebietsänderungen der hessischen Gemeinden und Kreise 1834 bis 1967, hg. vom Statistischen Landesamt, Wiesbaden 1967; Hessen. Gemeinden und Landkreise nach der Gebietsreform. Eine Dokumentation 1977, Melsungen 1977

Bestandsdaten

Aufsatz 

Die bislang in das Staatsarchiv übernommenen Bestände sind nach der bis bzw. ab 1972/74 und 1977/79 gültigen Kreisordnung aufgestellt. Sie reichen bis 1945 zurück, wobei gerade die Akten aus der ersten Nachkriegszeit in Umfang und Inhalt stark variieren. Naturgemäß finden sich auch Akten aus der Endzeit des 'Dritten Reiches'. In der Anfangszeit erfolgte die Ordnung der Akten noch nach dem 1906 überarbeiteten Registraturplan für die Großherzoglich Hessischen Kreisämter. Von 1949 an bildete der bereits drei Jahre zuvor veröffentlichte 'Einheitsaktenplan für die Verwaltung des Landes Hessen' die verbindliche Grundlage für die Aktenführung auch der Kreise. Dieser Einheitsaktenplan hat im Laufe der Zeit mehrfache Ergänzungen erfahren, letztmalig 1968, ehe er 1971 zwar außer Kraft gesetzt worden ist, zugleich aber nach wie vor zur Anwendung empfohlen wird. Die nach Registraturen übernommenen Akten werden bei der Verzeichnung in der vorgefundenen Sachgruppierung belassen.

Enthält 

Im Zuge der 1874 im Großherzogtum Hessen nach preußischem Vorbild vorgenommenen Reform der Kreisverfassung kam es auch zu einer neuen Kreiseinteilung. Die damals geschaffene Gliederung des Großherzogtum in sieben die Provinz Starkenburg bildende Kreise (Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Erbach, Groß-Gerau, Heppenheim, Offenbach), sechs oberhessische (Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach, Schotten) und fünf rheinhessische Kreise (Alzey, Bingen, Mainz, Worms, Oppenheim) hatte mehr als sechs Jahrzehnte Bestand. Nach der 1936 erfolgten Auflösung der Provinzial- und Kreistage im nunmehrigen Volksstaat Hessen und der 1937 durchgeführten Aufhebung der drei Provinzen Starkenburg, Oberhessen und Rheinhessen brachte das Jahr 1938 eine Überprüfung der Kreisgrenzen. Durch Aufhebung der Kreise Bensheim, Schotten sowie Oppenheim verminderte sich im November gleichen Jahres die Gesamtzahl der Kreise auf insgesamt 15. Einige Monate später wurden jedoch die Städte Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms als Stadtkreise verselbständigt. Diese so geschaffene Kreiseinteilung des Volksstaates hatte zunächst bis zum Kriegsende 1945 Bestand.
Der Oberbefehlshaber der amerikanischen Militärregierung verkündete mit der Proklamation Nr. 2 im September 1945 die Gründung eines Landes 'Groß-Hessen' aus den zur US-Besatzungszone gehörigen Teilen des vormaligen Volksstaates Hessen und der früheren preußischen Provinzen Kurhessen und Nassau. Unter der im Oktober 1945 von den Amerikanern eingesetzten Landesregierung unter Professor Dr. Karl Hermann Geiler erhielt die im Gebiet des früheren Volksstaates amtierende 'Deutsche Regierung des Landes Hessen' in Darmstadt die Stellung eines Regierungspräsidiums.
Mit der bereits im Juni 1945 erfolgten Festlegung der französischen Besatzungszone verzichteten die Amerikaner endgültig auf das linke Rheinufer; das Regierungspräsidium Darmstadt verlor somit die Provinz Rheinhessen mit den zugehörigen Kreisen und beschränkte sich im wesentlichen auf die ehemaligen Provinzen Starkenburg und Oberhessen. Allein die 1937/38 zum Kreis Worms geschlagenen neun Gemeinden des ehemaligen Kreises Bensheim wurden in den seit 1938 bestehenden Kreis Bergstraße (zuvor Heppenheim) rückgegliedert. Die ebenfalls zur Provinz Rheinhessen gehörenden Gemeinden Bischofsheim, Ginsheim und Gustavsburg gelangten wieder in den Kreis Groß-Gerau.
Die neue, im Januar 1946 verkündete Kreisordnung für das Land Groß-Hessen, seit Dezember des Jahres Land Hessen, ließ die Kreise 'in ihrer gegenwärtigen Begrenzung' bestehen und beeinflusste lediglich die innere Struktur der Kreisverwaltung. Gleichwohl sah die hessische Landesregierung eine Verwaltungsreform als eine ihrer vordringlichsten Aufgaben an.
Bereits im März 1947 setzte das Kabinett Stock eine von Staatssekretär Dr. Hermann Brill geleitete 'Kabinettskommission zur Vorbereitung der Verwaltungsreform' ein. In einem von der Kommission erarbeiteten und vielbeachteten Gutachten nahm die Verwaltung auf Kreisebene breiten Raum ein. Die seit mehr als sieben Jahrzehnten bestehende Kreiseinteilung sei den veränderten Wirtschafts- und Verkehrsverhältnissen nicht mehr angemessen und 'weder vernünftig noch zweckmäßig'. Es wird deshalb u. a. eine Auflösung kleinerer Kreise angeregt. Im Bereich des Regierungspräsidiums Darmstadt wären davon die Kreise Dieburg und Lauterbach betroffen worden. Doch die Empfehlungen wurden nicht verwirklicht. Bis Anfang der 50er Jahre kam es im Regierungspräsidiumsbezirk lediglich zur Ausgliederung einer Gemeinde des Kreises Offenbach. 1951 gelangte die Stadt Bad Wimpfen, Kreis Bergstraße, durch Volksabstimmung zunächst an den nord-badischen Kreis Sinsheim und späteren baden-württembergischen Kreis Heilbronn.
Zu weiteren Veränderungen in der Kreiseinteilung kam es bis Anfang der 70er Jahre nicht. Die nach der Landtagswahl 1970 unter Albert Osswald gebildete Regierung aus SPD und F.D.P. erklärte entsprechend ihrer Koalitionsvereinbarung 'die Erarbeitung und Durchführung einer umfassenden Verwaltungsreform' als eines ihrer wesentlichen Ziele in der anstehenden Legislaturperiode.
Vom Februar 1972 an brachte die Landesregierung Gesetzesentwürfe für die Neugliederung der Gemeinden und Landkreise sowie der kreisfreien Städte ein. In seiner Einbringungsrede zum ersten Gesetzentwurf konstatierte der Minister des Innern Hanns-Heinz Bielefeld, ähnlich wie bereits die Brill- Kommission, neben krassen Unterschieden in Einwohnerzahl und Fläche der Kreise auch gravierende Ungleichheiten in Bevölkerungsdichte und Wirtschaftskraft.
Die Kreisreform erfolgte in insgesamt vier Abschnitten.
Von dem durch die Gesetze vom Juli 1972 eingeleiteten ersten Neugliederungsabschnitt waren folgende zum Sprengel des Staatsarchivs Darmstadt gehörende Kreise betroffen: Die Kreise Alsfeld und Lauterbach konnten aufgrund sozio-ökonomischer Verflechtungen mit geringfügigen Grenzänderungen (Zuwachs von sieben Gemeinden und einer Stadt, Verlust von drei Gemeinden) zum Vogelsbergkreis zusammengefasst werden [GVBl I S. 215-217]. Die Neugliederung des Landkreises Bergstraße bereitete wegen seiner gegebenen organischen Einheit wenig Schwierigkeiten (Verlust: eine Gemeinde). Man orientierte sich an den gewachsenen städtischen Zentren Bensheim, Heppenheim und Zwingenberg und ordnete diesen die westlich und östlich gelegenen Randräume zu [GVBl I S. 222-223]. Für die Nichtauflösung des Landkreises Erbach, der die Bezeichnung Odenwaldkreis erhielt und nur geringfügig erweitert wurde (vier Gemeinden), sprachen seine naturräumliche Geschlossenheit, seine einheitliche wirtschaftliche Struktur und die zum Teil beträchtlichen Entfernungen zu größeren Zentren [GVBl I S. 224-225]. Die Kreise Büdingen und Friedberg bildeten den durch geringe Gebietsänderungen (Zuwachs von sechs, Verlust von vier Gemeinden) zustandegekommenen Wetteraukreis. Entscheidend für die Zusammenfassung der beiden Kreise war die einheitliche Umlandfunktion, welche dieser Raum im Norden des Rhein-Main-Gebiets wahrnimmt [GVBl I S. 230-232]. Die Gesetze vom Juli 1972 traten mit Beginn des Folgemonats in Kraft.
Die zum Sprengel des Staatsarchivs Darmstadt gehörenden Kreise wurden erst wieder von den im Mai/Juni 1974 verabschiedeten Gesetzen des vierten und zugleich letzten Neugliederungsabschnitts betroffen. Das 'Gesetz zur Neugliederung des Dillkreises, der Kreise Gießen und Wetzlar sowie der Stadt Gießen' [GVBl I S. 237-238] führte mit Wirkung vom Januar 1977 einerseits zur Bildung des Lahn-Dill-Kreises. Andererseits schuf man mit der Vereinigung der kreisfreien Stadt Gießen und der 12 km entfernten Stadt Wetzlar sowie 14 weiteren, zwischen beiden Städten liegenden Gemeinden die kreisfreie Stadt Lahn. Nachdem es beim Landkreis Groß-Gerau nicht zu der noch in der Anhörungsplanung vorgesehenen Eingliederung zweier Gemeinden gekommen war, blieb das Kreisgebiet unverändert [GVBl I S. 314-316]. Ebenso verhielt es sich weitgehend mit dem Landkreis Offenbach (Zuwachs von drei, Verlust von zwei Gemeinden) [GVBl I S. 316-318]. Mit einigen wenigen Grenzverschiebungen gelang es, die Kreise Darmstadt und Dieburg mit Rücksicht auf den Verdichtungsprozess im Darmstädter Umland und den bisher durch die Kreisgrenzen zerschnittenen Verflechtungsbereich sinnvoll zu einem gemeinsamen Kreis Darmstadt-Dieburg zusammenzuführen [GVBl I S. 318-320]. Die letzten drei Gesetze traten erst mit Januar 1977 in Kraft. Damit war die zu Beginn der 7. Legislaturperiode des hessischen Landtags begonnene Kreisreform zum Abschluss gekommen.
Im Juli 1979 verabschiedete der Landtag das 'Gesetz zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebiets ...' [GVBl I S. 179-181]. Danach wurde zum August gleichen Jahres die erst zwei Jahre zuvor geschaffene Stadt Lahn und der Lahn-Dill-Kreis wieder aufgelöst. Statt dessen kam es zur Bildung von zwei 'neuen' Kreisen, dem Kreis Gießen und dem Lahn-Dill-Kreis, sowie der Städte Gießen und Wetzlar. Der 'neue' Kreis Gießen lehnte sich in seinem Umfang an den Altkreis an. Er besteht aus der früher kreisfreien Stadt Gießen und neun weiteren Städten (Allendorf a.d. Lumda, Grünberg, Hungen, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Staufenberg) sowie acht Gemeinden (Biebertal, Buseck, Fernwald, Heuchelheim, Lang-Göns, Rabenau, Reiskirchen, Wettenberg).
Im dreistufigen Behördenaufbau des Landes bilden die Landkreise die unteren staatlichen Verwaltungsbehörden. Gleichzeitig sind sie Kommunalverbände mit dem Recht der Selbstverwaltung. Die Landkreise haben somit eine Doppelfunktion: Sie erfüllen die rein staatlichen Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Als Kommunalverband nehmen sie die eigenen Kommunalaufgaben, die ihnen durch Gesetz übertragenen staatlichen Verwaltungsaufgaben (Auftragsangelegenheiten) sowie die durch den Staat übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Am 1.1.1970 ging die Trägerschaft sämtlicher Schulen auf die Stadt- und Landkreise über. Bis 1974 wurden die kommunalen Vollzugspolizeien in mehreren Schritten verstaatlicht und dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung unterstellt. Als Außenstellen des Landrates und Polizeipräsidenten wurden für die Aufgaben der Schutzpolizei in den Landkreisen Polizeistationen eingerichtet. Ferner wurde für die Aufgaben der Kriminalpolizei - sofern es zwingend geboten schien - eine Einrichtung von Kriminalstationen ermöglicht. Die Polizeipräsidenten und Landräte als Vollzugspolizeibehörden unterstanden unmittelbar dem Regierungspräsidenten.
1977 wurden zahlreiche Sonderverwaltungen in den Landrat als Behörde der Landesverwaltung eingegliedert: die staatlichen Veterinärämter (zum 1.10.1977), die Katasterämter (zum 1.10.1977, in den Kreisen Darmstadt-Dieburg, Kassel, Lahn-Dill-Kreis und Offenbach zum 1.1.1978), die staatlichen Schulämter und die Schulräte. Neben den Aufgaben der Schulräte wurde der Landrat zusätzlich für die Aufsicht über die Schulen zuständig, die bisher bei den Regierungspräsidien lag. Der Landrat als staatliches Veterinäramt übernahm zusätzlich die Lebensmittelüberwachung, soweit sie bisher von kreisangehörigen Gemeinden wahrgenommen wurde.
1985 wurden die staatlichen Schulämter wieder ausgegliedert und als selbstständige Behörden errichtet. Mit der Errichtung von selbstständigen Polizeipräsidien gaben die Landräte als Behörden der Landesverwaltung 2000 die vollzugspolizeilichen Aufgaben an diese ab.
2004 wurden die in die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung eingegliederten Katasterämter und Flurbereinigungsbehörden aufgelöst und selbstständige Ämter für Bodenmanagement errichtet. Durch das Gesetz zur Kommunalisierung der Landräte wurde 2005 die Aufgabenverteilung neu geregelt. Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ist weiterhin zuständig für die Kommunalaufsicht und Aufsicht über die Zweckverbände sowie den bei ihm gebildeten Anhörungsausschuss nach dem Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung. Wo er bisher als Behörde der Landesverwaltung agierte, wurden an den Landrat nun als Auftragsangelegenheiten übertragen: die Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde, das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung, der Verbraucherschutz, der Katastropenschutz, die zivile Verteidigung, die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön und die Förderung in den Bereichen Landschaftspflege, Landwirtschaft, Dorf- und Regionalentwicklung und ländlicher Tourismus. Die bisher von den Landräten des Main-Kinzig-Kreises, des Main-Taunus-Kreises und das Landkreises Gießen als Behörden der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben als Zentrale Ausländerbehörden gingen an die zuständigen Regierungspräsidien über. Alle anderen vom Landrat als Behörde der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben wurden dem Kreisausschuss zur Erfüllung nach Weisung übertragen.