HStAM Bestand 266 Serie

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Beschreibung: Bestand-Serie

Identifikation (kurz)

Titel 

Kurhessische Obergerichte

Laufzeit 

1821-1867

Bestandsdaten

Aufsatz 

Behördengeschichte: Die Verordnung vom 29.6.1821 über die Umbildung der bisherigen Staatsverwaltung brachte auch für die kurhessische Justiz eine entscheidende Änderung, nämlich die endgültige Trennung der Rechtspflege von der Exekutive. Es entstand ein moderner dreistufiger Instanzenzug, auf dessen mittlerer Ebene in den Hauptstädten der vier neuen Provinzen und in der Grafschaft Schaumburg Obergerichte gebildet wurden. Diese sollten aus einem Zivil- und einem Kriminalsenat bestehen. Die Zivilsenate waren in erster Instanz zuständig für Klagen gegen Schriftsässige, d.h. adelige und privilegierte Personen, und für alle Rechtsstreitigkeiten, die Verlöbnisse, Ehescheidungen, Trennung von Tisch und Bett sowie Vater- und Mutterschaft betrafen. Außerdem waren sie Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Untergerichte und hatten die Aufsicht über die Konkurse, das Vormundschafts-, Kontrakten- und Hypothekenwesen sowie andere Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit wahrzunehmen. Die Kriminalsenate hatten alle mit peinlicher Strafe bedrohte Verbrechen und schwere Amtsvergehen zu untersuchen. Außerdem befanden sie über Revisionen gegen untergerichtliche Erkenntnisse geringeren Grades. Die Ereignisse des Jahres 1848, die zur Aufhebung der Provinzen und Kreise und zur Bildung von neun Verwaltungsbezirken führten, hatten auch Einfluss auf die Zuständigkeit der Obergerichte. Ihr Aufgabenbereich wurde, insbesondere in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, stark zugunsten der Untergerichte eingeschränkt. Von einigen Ausnahmen abgesehen blieben sie nur noch Rechtsmittelgerichte. In der Strafrechtspflege bildete die Einführung von Schwurgerichten die bedeutendste Neuerung.
Nach Wiedereinführung der Provinz- und Kreiseinteilung im Jahre 1851 wurden die Obergerichte in Marburg, Hanau und Rinteln aufgehoben, bestehen blieben nur die in Kassel und Fulda. Diese wurden mit wenigen Ausnahmen (z.B. Staat, Standesherren, Ehescheidungen) zur Ausübung der Rechtspflege in zweiter Instanz bestimmt. Die Strafrechtspflege sollte in der unteren Instanz von den Justizämtern, den neu eingerichteten Kriminalgerichten sowie den Schwurgerichten wahrgenommen werden, die bürgerliche Gerichtsbarkeit von den Justizämtern. Im Jahre 1863 kehrte man zu dem dreistufigen Aufbau des Instanzenzuges aus der Zeit vor 1851 zurück, errichtete die Obergerichte in Hanau, Marburg und Rinteln neu und schaffte die Kriminalgerichte wieder ab. Als Folge der preußischen Annexion Kurhessens stellten die Obergerichte mit Wirkung vom 1.9.1867 ihre Tätigkeit ein.
Bestandsgeschichte: Wie bei den meisten kurhessischen Gerichtsbehörden gelangten nach 1867 die Prozess- und Verwaltungsakten der Obergerichte zunächst in die Registraturen der preußischen Nachfolgebehörden, in diesem Fall der Kreisgerichte und der seit 1879 bestehenden Landgerichte, teilweise auch der Staatsanwaltschaften.