HStAM Bestand 279 Serie

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Beschreibung: Bestand-Serie

Identifikation (kurz)

Titel 

Erbgesundheitsgerichte

Laufzeit 

1908, 1933-1945, 1950

Bestandsdaten

Bestandsgeschichte 

Nach Ablieferung von Erbgesundheitsgerichtsakten aus dem Gesundheitsamt Rotenburg (Acc. 1987/90) schlug Archivoberrat Dr. Hollenberg im Sept. 1987 vor, eine eigene Beständegruppe 279 Erbgesundheitsgerichte einzurichten. Diesem Vorschlag wurde von der Archivleitung (Archivdirektor Dr. Wolff) zugestimmt (vgl. Best. 156e Nr. 4108).
Der größte Teil des Schriftgutes gelangte nach und nach durch Ablieferungen der Kreisgesundheitsämter in das Staatsarchiv, ein kleiner Teil auch direkt über die Amtsgerichte. Nicht von allen Gesundheitsämter ist entsprechendes Schriftgut überliefert.

Geschichte des Bestandsbildners 

Die Erbgesundheitsgerichte wurden aufgrund des 'Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses' vom 14.7.1933 (sog. Erbgesundheitsgesetz) mit Ausführungsverordnung vom 29.1.1934 denjenigen Amtsgerichten angegliedert, die ihren Sitz am Sitze eines Landgerichtes hatten (für den Sprengel des Staatsarchivs Marburg: Marburg, Kassel, Hanau).
Der Zuständigkeitsbereich der Erbgesundheitsgerichte entsprach dem eines Landgerichtsbezirkes; hinsichtlich der Verwaltung und Dienstaufsicht galten die Erbgesundheitsgerichte jedoch als Teile des Amtsgerichts. Ihre Aufgabe bestand im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung darin, über die Durchführung von Zwangssterilisierungen zu befinden, wenn offenbar die Gefahr der Vererbung geistiger oder körperlicher Leiden bestand. Das Erbgesundheitsgericht war von einem Juristen als Vorsitzendem und zwei Ärzten als Beisitzern besetzt, durch welche die Anträge überprüft und beschieden wurden. Die Akten sollten nach Abschluss der Verfahren den ab 1.4.1935 neugebildeten Staatlichen Gesundheitsämtern zur Aufbewahrung übergeben werden, wobei der Wohnort der Personen maßgebend für die Zuordnung war.

Enthält 

In den Fallakten der Erbgesundheitsgerichte kann der bürokratische Verlauf eines Antrages - von der Stellung bis zur Durchsetzung oder Zurückweisung - nachvollzogen werden. Die Akten beginnen standardmäßig mit dem vom zuständigen Amtsarzt oder einer anderen vom Gesetz berechtigten Person gestellten Antrag auf Unfruchtbarmachung samt Untersuchungsbericht und fallweise einem 'Intelligenztest'. Weiter können Schriftstücke zur gerichtlichen Bestallung eines geeigneten Pflegers enthalten sein. Üblicherweise folgen die Antworten auf Anfragen des Gerichts bei Arbeitgebern, Ärzten und Verwandten sowie die erbetenen Abschriften von Geburtsurkunde, Schulabgangszeugnis und 'Sippentafel'. Abschließend enthalten die Akten in der Regel den gerichtlichen Beschluss; je nach Ausschöpfung der Rechtszüge können weitere medizinische Gutachten, Anfragen und ein weiterer Beschluss des Erbgesundheitsgerichts oder des Erbgesundheitsobergerichts folgen. Wurde der Antrag positiv und ohne Aufschub beschieden, endet die Akte für gewöhnlich mit einem ärztlichen Bericht an den Amtsarzt in Abschrift über den erfolgten Sterilisationseingriff.
In Fällen, in denen Beschwerde gegen den Sterilisationsbeschluss erhoben wurde, ist auch eine Akte beim Oberlandesgericht Kassel als Erbgesundheitsobergericht angelegt worden.

Informationen / Notizen

Zusatzinformationen 

Die Fallakten der Erbgesundheitsgerichte geben neben dem biografischen Nachweis von Opferschicksalen auch Auskunft zur Eugenik-Praxis im Dritten Reich und erlauben damit die Formulierung von Forschungsfragen sowie die Erhebung von Statistiken. Aus Sicht der Täterforschung kann beispielsweise nach Aufstiegschancen eines zuständigen Arztes gefragt werden, dessen Beförderung teilweise in den Akten ersichtlich wird. Ebenfalls kann recherchiert werden, von welchen Personenkreisen Anträge auf Unfruchtbarmachung gestellt und auf welche Weise Verfahren aufzuhalten versucht wurden. Die Aktenlage erlaubt auch die Formulierung von Forschungsfragen im Bereich der Opferforschung. Ist das soziale Milieu, das die Akten dokumentieren, ein Faktor bei Beschlussregelungen? In welchem Maße traten Selbstanzeigen auf? Gab es Personengruppen, die höhere Chancen auf Zurückweisungen hatten als andere? Schließlich können Akteninhalte der drei Erbgesundheitsgerichte Hanau, Kassel und Marburg verglichen werden: Gibt es strukturelle Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der Gerichte? War die bürokratische Handhabung der Verfahren unterschiedlich? Was haben Abweichungen, z.B. bei der Anzahl zurückgewiesener Anträge, zu bedeuten? Schließlich fällt auf, dass viele Opfer von Zwangssterilisationen aus Heimen stammten. Solche Auffälligkeiten können ebenfalls in den Akten recherchiert und bewertet werden.