HStAM Bestand ... Serie

  • Zugeordnete Objekte zeigen
  • Drucken
  • Verlinken
  • Versenden
  • Verbessern

Beschreibung: Bestand-Serie

Identifikation (kurz)

Titel 

Landratsämter bis zur hessischen Gebietsreform

Laufzeit 

1604, 1608, 1764, 1814, 1821-1974

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Im Zuge der 'Verordnung die Umbildung der bisherigen Landesverwaltung betreffend' (Organisationsedikt ) vom 29.6.1821 wurde im Kurfürstentum Hessen eine Trennung von Justiz und Verwaltung vorgenommen und neben die als Untergerichte fortbestehenden Justizämter die K r e i s ä m t e r (unter der Leitung von Kreisräten, ab 1.12.1834 Landräten) gestellt. Die Verordnung über die neue Gebietseinteilung vom 30.8.1821 legte die räumliche Zuständigkeit der Kreisämter fest. Die Gemeindeordnung vom 23.10.1834 wandelte die obrigkeitliche Leitung über die Gemeinden in eine bloße Aufsicht über die neugeschaffenen gemeindlichen Selbstverwaltungorgane.
Das Gesetz vom 31.10.1848 und die Verordnung vom 22.12.1848 ließen an die Stelle der Kreisämter Verwaltungsämter treten, die den neu gebildeten Bezirksdirektionen unterstellt wurden. Mit der Verordnung über die Umbildung der inneren Landesverwaltung vom 7.7.1851 wurde das Gesetz vom 31.10.1848 wieder aufgehoben, die vorherige Verwaltungsgliederung wieder hergestellt, die Kreisämter allerdings in L a n d r a t s ä m t e r umbenannt.
Zeitlich später vollzog sich die Verwaltungsreform in Waldeck. Hier wurde durch das Staatsgrundgesetz vom 23.5.1849 die Gliederung Waldecks in Kreise bestimmt, ihre räumliche Ausdehnung regelte die Kreis- und Gemeindeordnung vom 27.4.1850.
Nach der Annektion durch Preußen bestätigte die 'Verordnung betr. die Organisation der Verwaltungsbehörden in dem vormaligen Kurfürstentum Hessen etc.' vom 22.2.1867 die 23 Landratsämter im nunmehrigen Regierungsbezirk Kassel der preußischen Provinz Hessen-Nassau in ihrem Bestand.
Das Selbstverwaltungselement der Kreise wurde durch die 'Verordnung betr. die Kreisverfassung im Gebiete des Regierungsbezirks Kassel' vom 9.9.1867 in der Weise ausgebaut, daß nunmehr Kreisstände als Organ der korporativen kreisständischen Verbände im Kreistag zusammentraten. Die Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7.6.1885 bestimmte die Kreise zu 'Kommunalverbänden zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten'. Der Landrat, auf Vorschlag des Kreistags ernannt, führte als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreis und leitete als Vorsitzender zugleich des Kreistags und des Kreisausschusses, letzterer bestehend aus dem Landrat und sechs von der Kreisversammlung gewählten Mitgliedern, die Kreiskommunalverwaltung.
Die 'Verordnung über die Neuregulierung von Landkreisen' vom 1.8.1932 legte einige Landkreise zusammen (siehe dort) und die 'Verordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung' vom 1.9.1932 legte die Aufgaben der Kreise fest. Danach leitete der Landrat unter der Aufsicht des Regierungspräsidenten und unter Mitwirkung des Kreisausschusses die allgemeine Landesverwaltung, er führte als Vorsitzender des Kreisausschusses die Aufsicht über die kreiseigenen Städte mit unter 10.000 Einwohnern, über Zweckverbände und über die öffentlichen Volks- und mittleren Schulen; der Kreisausschuss war Beschlussbehörde und Verwaltungsgericht erster Instanz. Die Gleichschaltung der Verwaltung (Gesetz vom 4.2.1933) löste den Kreistag auf und das 'Gesetz über die Anpassung der Landesverwaltung an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates' vom 15.12.1933 beseitigte den Kreisausschuss als Beschlussbehörde; deren Mitglieder fungierten nun, ernannt, nicht mehr gewählt, nur noch als Kreisverwaltungsgericht. Letzteres wurde 1939 aufgelöst, einzige Beschlussbehörde war nunmehr der Landrat.
Die 'Kreisordnung für das Land Groß-Hessen' vom 24.1.1946 restituierte die staatliche und die kommunale Selbstverwaltung und die Hessische Landkreisordnung vom 25.2.1952 (neugefasst und ergänzt am 1.7.1960) bestimmte die Landkreise zu 'Körperschaften öffentlichen Rechts'. Das 'Gesetz zur Vorbereitung einer Gemeinde- und Kreisreform (Vorschaltgesetz)' vom 4.2.1971 hatte zur Folge, daß sich Gemeinden und Kreise zu größeren Verwaltungseinheiten zusammenschlossen. Dieser Konzentrationsprozess wurde bis 1974 abgeschlossen und schuf die heutigen Kreise.

Enthält 

Die Überlieferung der Landratsämter setzt sich aus deren Tätigkeiten im Bereich der Staatsverfassung zusammen: Kreis-und Gemeindegrenzen, Ein- und Ausbürgerung, Durchführung von Wahlen, der Verwaltung des Kreises und der Gemeinden, Personalia der Kreis- und Gemeindebediensteten, Statistik, Finanzwesen, Rechts- und Personenstandswesen, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gesundheits-, Veterinär-, Kirchen-, Religions- sowie Schul- und Bildungswesen, Wohlfahrt und Jugendpflege, Finanz- und Geldwesen, Handel und Gewerbe, Verkehr, Nachrichten- und Bauwesen, Landwirtschaft, Forst, Militär- und Kriegswesen und Verwaltung der judenschaftlichen Gemeinden.

Literatur 

Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen. 17 Bde. 1813-1866.

Gesetzessammlung für die königlich preußischen Staaten. 1867-1944.

Amtliches Verzeichnis der Gemeinden in Hessen. Hess. Statistisches Landesamt Wiesbaden, 1982.

Historisches Gemeindeverzeichnis für Hessen. Heft 2: Gebietsänderungen der hessischen Gemeinden und Kreise 1834 bis 1967. Hess. Statistisches Landesamt [nach 1967].

Vorbemerkungen in den veröffentlichten Findbüchern der einzelnen Landratsamtsbestände