Hessisches Hauptstaatsarchiv > Landratsämter

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Beschreibung: Gliederung (Tektonik)

Identifikation (Gliederung)

Titel 

Landratsämter

Aufsatz 

Der durch § 4 der Verordnung vom 22.2.1867 (PrGSlg. S. 273 ff.) neugebildete Regierungsbezirk Wiesbaden wurde in 12 Kreise eingeteilt: die Landkreise Dillkreis, Hinterlandkreis, Oberlahnkreis, Obertaunuskreis, Oberwesterwaldkreis, Rheingaukreis, Unterlahnkreis, Untertaunuskreis, Unterwesterwaldkreis, Landkreis Wiebaden sowie die beiden Stadtkreise Frankfurt und Wiesbaden. In den Stadtkreisen wurden gemäß § 7 Abs. 2 die landrätlichen Funktionen von dem Gemeindevorstand bzw. dem Polizeipräsidenten oder Polizeidirektor wahrgenommen hier gelangten lediglich die Akten dieser staatlichen Polizeiverwaltung in das Staatsarchiv (Abt. 407, 408). An die Spitze der Landkreise wurde ein vom König ernannter Landrat gestellt, der als Vollzugsorgan der Regierung seine Verwaltung in dem Umfang wie in den übrigen preußischen Provinzen führte. Doch blieben im Gebiet des ehemaligen Herzogtums Nassau und des Amtes Homburg die Amtsbezirke als dem Landrat untergeordnete, engere Verwaltungsbezirke bestehen (vgl. § 7-9 Abt. 220-246). Die Verordnung vom 26.9.1867 (ebd. S. 1653 ff.) richtete in jedem landrätlichen Kreis einen kreisständischen Verband ein, dessen Organ, die Kreisversammlung, sich aus den Bezirksräten der zum Kreis gehörigen Ämter und Gutsbezirke zusammensetzte, die jährlich mindestens 500 Gulden Grundsteuern entrichteten. Durch das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.7.1883 (ebd. S. 193 ff.) wurde die Kreiskommunalverwaltung weite rentwickelt: Es schuf den Kreisausschuß zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung, die der Landrat im übrigen selbständig unter voller persönlicher Verantwortlichkeit zu führen hatte, und zur Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Kreisebene. Voll ausgebaut wurde die kommunale Selbstverwaltung auf Kreisebene schließlich durch die Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7.6.1885 (ebd. S. 193 ff.), die zum 1.4.1886 in Kraft trat. Danach führte der Landrat laut § 26 als Organ der Staatsregierung die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreis und leitete als Vorsitzender des Kreistags und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung des Kreises. Da das Gesetz gleichzeitig die Amtsbezirke und die Amtsbezirksräte aufhob (§ 1 u. 116), bildete nunmehr der Kreis allein die unterste Stufe der Staatsverwaltung. Die Zahl der Kreise wurde durch die Bildung der Landkreise Frankfurt, Höchst, Limburg, St. Goarshausen, Usingen und Westerburg auf 18 vermehrt (ebd. Anlage A II). Am 9.6.1886 setzte der Minister des Innern das Regulativ vom 28.2.1884 zur Ordnung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und bei den in den Stadtkreisen an deren Stelle tretenden Behörden (Stadtausschuß, Magistrat) für die Provinz Hessen-Nassau in Kraft (Amtsblatt der Kgl. Regierung zu Wiesbaden Nr. 26, Extra-Beilage S. 1 ff.). Die Auflösung des Landkreises Frankfurt 1910 trug dem Wachstum der Stadt Frankfurt Rechnung. Die weitere Entwicklung Frankfurts und Wiesbadens bewirkte 1928 die Auflösung der Landkreise Wiesbaden und Höchst und die Bildung des Main-Taunus-Kreises. Die Verordnung über die Neugliederung von Landkreisen vom 1.8.1932 (PrGSlg. S. 255 ff.) wies dem Regierungsbezirk Wiesbaden den Kreis Wetzlar (Abt. 423) zu, der um weitere Gemeinden aus dem Untertaunuskreis sowie dem Kreis Dillenburg vergrößert wurde, und hob die Kreise Biedenkopf - durch Zuweisung zum Dillkreis -, Oberwesterwaldkreis (Marienberg) und Usingen auf auch wurden einzelne Gemeinden der Kreise Limburg, Oberlahnkreis, St. Goarshausen, Unterlahnkreis, Untertaunuskreis, Unterwesterwaldkreis und Westerburg neu unterstellt (s. auch die Berichtigung durch Gesetz vom 27.9.1932, ebd. S. 315 ff.). Durch Gesetz vom 17.7.1933 (ebd. S. 260 ff.) wurde die Auflösung dieser Kreise und die Neuunterstellung von Gemeinden bei Oberlahnkreis und Untertaunuskreis wieder rückgängig gemacht. Die Demokratisierung und Kommunalisierung der Verwaltung ab 1918, insbes. durch das Gesetz vom 3.12.1920 (ebd. 1921, S. 1 ff.) und das Wahlgesetz für die Provinziallandtage und Kreistage vom 7.10.1925 (ebd. S. 123 ff.), fand durch die Einführung des 'Führerprinzips' seit 1933 ihr Ende. Die Verordnung vom 4.2.1933 (ebd. S. 21 ff.) löste die Kreistage auf, die Gesetze vom 15.12.1933 (ebd. S. 479 ff.) und vom 15.12.1933 (ebd. S. 442 ff.) beseitigten die Kreisausschüsse als Beschlußbehörde, nahmen ihnen das Recht de r Festsetzung des Kreishaushalts und übertrugen es dem Landrat, bei dem die Kreisverwaltung wieder zentralisiert wurde. Für die Zeit ab 1945 vgl. Abt. 651-663.
Literatur:
Hubatsch, Walter (Hrsg.): Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815-1945, Reihe A, Bd. 11: Hessen-Nassau, bearb. v. Thomas Klein, Marburg 1979, S. 423 ff.
Anderhub, Andreas: Verwaltung im Regierungsbezirk Wiesbaden 1866-1885 (Veröff. der Historischen Kommission für Nassau 22), Wiesbaden 1977
weitere Lit. vgl. zu Abt. 405

Enthält 

Die Überlieferung ist unterschiedlich und wird im allgemeinen in den 1920er Jahren schwächer. Jüngere Akten finden sich vermehrt nur beim Dillkreis (Abt. 410), Kreis Limburg (411), Oberlahnkreis (Abt. 412), Obertaunuskreis (Abt. 413) und beim Main-Taunus-Kreis (Abt. 425). Die Akten des Kreises Biedenkopf liegen im Staatsarchiv Marburg.