Hessisches Staatsarchiv Marburg > Direktion des Haus- und Staatsschatzes

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Beschreibung: Gliederung (Tektonik)

Identifikation (Gliederung)

Titel 

Direktion des Haus- und Staatsschatzes

Aufsatz 

Auf Grund des § 140 der Verfasung von 1831 mußten die Vermögen des Staates und des Familien-Fideikommisses, die bis dahin bei der Kabinettskasse und der Generalkasse verwaltet wurden, geregelt werden. Das für den Staat bestimmte Vermögen erhielt die Bezeichnung 'Staatsschatz', das für das Kurfürstliche Haus bestimmte die Benennung 'Kurfürstlicher Hausschatz'. Für die Verwaltung der beiden Vermögen wurden Direktionen mit unterschiedlichen Personen eingesetzt, die vom Landesherrn zu ernennen waren. Die Stände hatten ein Revisionsrecht über die Amtsführung der Direktionen. Nach dem Anfall Kurhessens an den preußischen Staat im Jahre 1867 gingen die Vermögen an diesen über. Die Verwaltung des Staatsschatzes übernahm die Ständische Schatzkommission. Die Direktion des Hausschatzes blieb bis nach dem Tode des letzten Kurfürsten bestehen und wurde dann 1875 an die Regierung zu Kassel übertragen.